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   BGH, 19.08.1994 - 3 StR 264/94   

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BGH, 19.08.1994 - 3 StR 264/94 (https://dejure.org/1994,3397)
BGH, Entscheidung vom 19.08.1994 - 3 StR 264/94 (https://dejure.org/1994,3397)
BGH, Entscheidung vom 19. August 1994 - 3 StR 264/94 (https://dejure.org/1994,3397)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHR BtMG § 29 Strafklageverbrauch 7
  • StV 1995, 62
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Köln, 16.08.1988 - Ss 469/88
    Auszug aus BGH, 19.08.1994 - 3 StR 264/94
    Zwar ist denkbar, daß die Einfuhrfahrt zuvor abgeschlossen oder bereits in Deutschland für eine längere Zeit unterbrochen war, worauf der Generalbundesanwalt unter Hinweis auf die zeitliche Distanz von knapp dreieinhalb Stunden zwischen Grenzübertritt und polizeilichem Aufgriff sowie der grenznahen Lage des Ergreifungsortes abhebt, mit der rechtlichen Folge, daß eine einheitliche Tat (vgl. OLG Köln NStZ 1988, 568) nicht vorliegen würde.
  • BGH, 15.07.1994 - 3 StR 207/94

    Fortgesetzte Handlung - Fehlerhafte Verurteilung - Anklage - Verbindung von

    Auszug aus BGH, 19.08.1994 - 3 StR 264/94
    Zwar würde sich das mögliche Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs nur auf die letzte Einfuhrfahrt erstrecken, da entgegen der Auffassung der Strafkammer keine fortgesetzte Handlung mit fünf Einzelakten vorliegt; vielmehr ist entsprechend dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (BGH NStZ 1994, 383), dessen Grundsätze auch auf Fälle der Einfuhr von Betäubungsmitteln anzuwenden sind (BGH, Beschluß vom 15. Juli 1994 - 3 StR 207/94 m.w.Nachw.), von fünf selbständigen Handlungen auszugehen.
  • BGH, 23.08.1988 - 1 StR 136/88

    Strafklageverbrauch bei gleichzeitiger Einfuhr von Waffen und Betäubungsmitteln -

    Auszug aus BGH, 19.08.1994 - 3 StR 264/94
    Der Senat kann jedoch im Hinblick auf die ihn bindende Feststellung, daß der Angeklagte bei der letzten Fahrt in stark alkoholisiertem Zustand aufgegriffen wurde und "deshalb seinen Führerschein abgeben" mußte, nicht ausschließen, daß beide Straftatbestände im Zuge einer einheitlichen Trunkenheitsfahrt verwirklicht worden sind, mithin Tatidentität vorliegen könnte (vgl. BGHR StPO § 264 I Tatidentität 11) und deshalb Strafklageverbrauch eingetreten ist.
  • BGH, 08.07.1994 - 3 StR 171/94

    Gegenstand der Aburteilung bei der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs -

    Auszug aus BGH, 19.08.1994 - 3 StR 264/94
    Der neue Tatrichter wird zudem zu beachten haben, daß der Angeklagte teilweise freizusprechen ist (vgl. BGHR StPO § 260 I Teilfreispruch 4; BGH, Beschluß vom 8. Juli 1994 - 3 StR 171/94), wenn dem Urteil im Vergleich zu Anklage und Eröffnungsbeschluß eine niedrigere Anzahl einzelner Handlungen zugrunde liegt.
  • BGH, 07.01.1988 - 4 StR 669/87

    Zur Möglichkeit des Freispruchs bei nicht erwiesenen Einzelakten einer

    Auszug aus BGH, 19.08.1994 - 3 StR 264/94
    Der neue Tatrichter wird zudem zu beachten haben, daß der Angeklagte teilweise freizusprechen ist (vgl. BGHR StPO § 260 I Teilfreispruch 4; BGH, Beschluß vom 8. Juli 1994 - 3 StR 171/94), wenn dem Urteil im Vergleich zu Anklage und Eröffnungsbeschluß eine niedrigere Anzahl einzelner Handlungen zugrunde liegt.
  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Auszug aus BGH, 19.08.1994 - 3 StR 264/94
    Zwar würde sich das mögliche Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs nur auf die letzte Einfuhrfahrt erstrecken, da entgegen der Auffassung der Strafkammer keine fortgesetzte Handlung mit fünf Einzelakten vorliegt; vielmehr ist entsprechend dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (BGH NStZ 1994, 383), dessen Grundsätze auch auf Fälle der Einfuhr von Betäubungsmitteln anzuwenden sind (BGH, Beschluß vom 15. Juli 1994 - 3 StR 207/94 m.w.Nachw.), von fünf selbständigen Handlungen auszugehen.
  • BGH, 11.12.2008 - 3 StR 533/08

    Tateinheitlich begangene Straftat und Ordnungswidrigkeit (Schuldspruch;

    Hier bestand zwischen der Einfuhr des Heroins und dem Fahrvorgang, bei dem der Angeklagte Tetrahydrocannabinol im Blut hatte, eine unlösbare innere Verknüpfung, die über die bloße Gleichzeitigkeit der Ausführung der Tathandlungen hinausging; denn die Verkehrsordnungswidrigkeit der "Drogenfahrt" diente dazu, die im Fahrzeug befindlichen Betäubungsmittel durch das Überqueren der Grenze mit dem von dem Angeklagten gesteuerten Pkw in das Bundesgebiet zu transportieren und damit einzuführen (vgl. BGH NStZ 2004, 694, 695; BGHR BtMG § 29 Strafklageverbrauch 7).
  • OLG Köln, 05.10.2004 - 8 Ss OWi 25/04

    Prozessualer Tatbegriff bei Führen eines Fahrzeugs unter Drogeneinwirkung

    Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an (BGHSt 29, 288; vgl. zu Einzelfallgestaltungen, in denen Tatidentität angenommen oder für möglich gehalten wurde: BGHR BtMG § 29 Strafklageverbrauch 7: Tatidentität möglich zwischen Trunkenheitsfahrt und in deren Verlauf begangener Einfuhr von Betäubungsmitteln; Senatsentscheidung vom 21.12.1990 - Ss 607/90: Tatidentität zwischen Diebstahl und der anschließenden Fluchtfahrt unter Drogeneinwirkung; Senatsentscheidung vom 24.08.2001 - Ss 313/01: Tatidentität zwischen Trunkenheitsfahrt und sich anschließender Rauferei/Körperverletzung).
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