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   BGH, 19.01.1990 - 2 StR 588/89   

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https://dejure.org/1990,2459
BGH, 19.01.1990 - 2 StR 588/89 (https://dejure.org/1990,2459)
BGH, Entscheidung vom 19.01.1990 - 2 StR 588/89 (https://dejure.org/1990,2459)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 1990 - 2 StR 588/89 (https://dejure.org/1990,2459)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung des Strafausspruchs nach Einlegung der Revision

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; StGB § 46

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 10
  • StV 1990, 204
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 03.11.1981 - 1 StR 501/81

    Unterlassung - Strafmilderung - Bewertung des Unrechtsgehalts - Berücksichtigung

    Auszug aus BGH, 19.01.1990 - 2 StR 588/89
    Zwar braucht der Tatrichter im Urteil nur diejenigen Umstände anzuführen, die für die Bemessung der Strafe bestimmend gewesen sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO), eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGH NJW 1982, 393; ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 07.12.2011 - 4 StR 517/11

    Anforderungen an die Feststellungen bei Betäubungsmittelhandel (Einfuhr von

    Zwar hat der Tatrichter nach § 267 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 StPO nur die bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte mitzuteilen (BGH, Urteil vom 7. November 2007 - 1 StR 164/07, NStZ-RR 2008, 343), doch ist mit der Sicherstellung ein Strafmilderungsgrund unerwähnt geblieben, dessen Berücksichtigung sich aufdrängen musste (BGH, Beschluss vom 19. Januar 1990 - 2 StR 588/89, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 10).
  • BGH, 31.05.2022 - 6 StR 128/22

    Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Versagung einer

    Entfällt aber die auch beim Besitz von Betäubungsmitteln stets bestehende - strafbegründende (vgl. Patzak in Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 993; Weber in Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 1319) - abstrakte Gefahr für die Allgemeinheit durch eine Weitergabe, ist dies - ebenso wie beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 1990 - 2 StR 588/89, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 10; vom 10. September 2014 - 5 StR 383/14; vom 5. Februar 2020 - 2 StR 517/19, NStZ-RR 2020, 146) - schon bei der Strafrahmenwahl regelmäßig zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 7. März 2017 - 2 Rv 31/17, NJW spezial 2017, 665; Maier in Weber/Kornprobst/Maier, aaO, Vor § 29 Rn. 823).
  • BGH, 23.05.2012 - 5 StR 185/12

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Damit ist rechtsfehlerhaft ein bestimmender Strafmilderungsgrund sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung unerwähnt geblieben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2012 - 4 StR 653/11, vom 7. Dezember 2011 - 4 StR 517/11 - und vom 19. Januar 1990 - 2 StR 588/89, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 10).
  • BGH, 08.06.2004 - 5 StR 173/04

    Lückenhafte Strafzumessung (hinreichende Erörterung einer engmaschigen

    Zwar hat der Tatrichter zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß das Rauschgift sichergestellt werden konnte (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 10).
  • BGH, 27.09.2011 - 3 StR 296/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Strafzumessung; Sicherstellung

    Hier ist aber zu besorgen, dass das Landgericht zum einen den gewichtigen strafmildernden Umstand, dass das gesamte für den Absatz bestimmte Haschisch und Marihuana sichergestellt und aus dem Verkehr gezogen werden konnte, so dass es nicht zu einer Gefährdung von Drogenkonsumenten kommen konnte, unberücksichtigt gelassen hat (vgl. (BGH, Beschluss vom 19. Januar 1990 - 2 StR 588/89,) BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 10).
  • BGH, 28.03.2006 - 4 StR 42/06

    Strafzumessung (Darlegungsobliegenheiten; bestimmende Strafzumessungsgründe;

    Grundsätzlich stellt es indes einen gewichtigen und deshalb erörterungsbedürftigen Strafmilderungsgrund dar, wenn die Betäubungsmittel sichergestellt werden und es deshalb nicht zu einer Gefährdung von Drogenkonsumenten kommen kann (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 10; Weber BtMG 2. Aufl. vor § 29 Rdn. 773).
  • BGH, 19.08.2020 - 2 StR 257/20

    Urteilsgründe; Grundsätze der Strafzumessung (Sicherstellung der zum

    Den Umstand der Sicherstellung lässt sie indes gänzlich unerwähnt, so dass zu besorgen ist, die Strafkammer habe ihn nicht bedacht, obgleich er ein wesentlicher Strafmilderungsgrund ist, dessen Berücksichtigung sich hier aufdrängen musste (vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 4 StR 653/11, NStZ-RR 2012, 153, 154; Senat, Beschluss vom 19. Januar 1990 - 2 StR 588/89).
  • BGH, 14.04.2015 - 3 StR 2/15

    Sicherstellung von Betäubungsmitteln als gewichtiger strafmildernder Umstand;

    Hier hat das Landgericht aber den gewichtigen strafmildernden Umstand, dass das gesamte für den Absatz bestimmte Kokain sichergestellt und aus dem Verkehr gezogen wurde, so dass es nicht zu einer Gefährdung von Drogenkonsumenten kommen konnte, unberücksichtigt gelassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 1990 - 2 StR 588/89, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 10; vom 28. März 2006 - 4 StR 42/06, NStZ-RR 2006, 220 ; vom 27. September 2011 - 3 StR 296/11, NStZ-RR 2011, 370).
  • BGH, 20.11.2018 - 4 StR 329/18

    Unerlaubtes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Bei einer - auch nur teilweise erfolgten - Sicherstellung handelt es sich wegen des damit verbundenen Wegfalls der von Betäubungsmitteln üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund, der bei der Straffestsetzung zu beachten ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2018 - 3 StR 629/17 Rn. 5 mwN; vom 19. Januar 1990 - 2 StR 588/89, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 10; vgl. Weber, BtMG, 5. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 1019 mwN).
  • AG Rudolstadt, 06.12.2018 - 710 Js 2392/16

    Versuchter unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge:

    Dies stellt angesichts des damit verbundenen Wegfalls der von Betäubungsmitteln üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit einen bestimmenden Strafmilderungsgrund dar, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 10; BGH, NStZ-RR 2012, 153, 154; BGH, NStZ 2013, 50; BGH, Urt. v. 22.05.2014 - 4 StR 514/13; BGH, Beschl. v. 30.09.2014 - 2 StR 286/14; BGH, Beschl. v. 09.11.2016 - 2 StR 133/16; BGH, Beschl. v. 08.02.2017 - 3 StR 483/16).
  • BGH, 11.01.2001 - 5 StR 281/00

    Bedingter Vorsatz beim Totschlag; Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts

  • BGH, 31.03.2004 - 5 StR 78/04

    Strafzumessung beim Betäubungsmittelhandel (wesentlicher Strafmilderungsgrund der

  • BGH, 22.05.2006 - 5 StR 177/06

    Strafzumessung (Observation durch die Rauschgift sichergestellt werden konnte)

  • OLG Naumburg, 07.03.2017 - 2 Rv 31/17

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln: Strafmilderung bei Sicherstellung der

  • AG Rudolstadt, 29.03.2016 - 770 Js 31365/15

    Betäubungsmittelbesitz: Täterschaft bei Transport einer nicht geringen

  • BGH, 09.07.1991 - 1 StR 368/91

    Strafschärfungsgrund - Beurteilung - Strafzumessung - Menge des Rauschgifts -

  • AG Rudolstadt, 19.11.2018 - 790 Js 24932/18

    Konkurrenzen bei Beihilfe: Behandlung mehrerer Beihilfehandlungen zu ein und

  • AG Augsburg, 15.03.1994 - 2 Ls 201 Js 8646/93

    Betäubungsmittelstrafrecht: Bereitstellen von Geldmitteln, Minder schwerer Fall

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