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   BGH, 14.01.1992 - 5 StR 657/91   

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https://dejure.org/1992,3076
BGH, 14.01.1992 - 5 StR 657/91 (https://dejure.org/1992,3076)
BGH, Entscheidung vom 14.01.1992 - 5 StR 657/91 (https://dejure.org/1992,3076)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 1992 - 5 StR 657/91 (https://dejure.org/1992,3076)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vorgelagerte Absicht des Täters zum Einsatz einer durch ihn hergestellten Waffe als Voraussetzung für eine Tateinheit zwischen dem unerlaubten Herstellen einer Schusswaffe und einer späteren schweren räuberischen Erpressung - Erfordernis der Beachtung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB §§ 255, 52
    Tateinheit zwischen Waffendelikt und räuberischer Erpressung

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 2167 (Ls.)
  • BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 7
  • NStZ 1992, 276
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.07.1987 - 2 StR 353/87

    Anforderungen an die Begründung für die Höhe der verhängten Jugendstrafe

    Auszug aus BGH, 14.01.1992 - 5 StR 657/91
    Soweit das Bezirksgericht ohne weitere Begründung die Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld für erforderlich gehalten hat, hätte es in diesem Rahmen nochmals das Tatunrecht gegen die Folgen einer langen Haftverbüßung für die weitere Entwicklung des Angeklagten abwägen müssen (vgl. BGHR JGG § 18 II Erziehung 2, 3, 5).
  • BGH, 11.04.1989 - 1 StR 108/89

    Verhängung einer Jugendstrafe bei dadurch bedingtem Verlust der Wohnung und

    Auszug aus BGH, 14.01.1992 - 5 StR 657/91
    Soweit das Bezirksgericht ohne weitere Begründung die Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld für erforderlich gehalten hat, hätte es in diesem Rahmen nochmals das Tatunrecht gegen die Folgen einer langen Haftverbüßung für die weitere Entwicklung des Angeklagten abwägen müssen (vgl. BGHR JGG § 18 II Erziehung 2, 3, 5).
  • BGH, 18.07.1990 - 2 StR 110/90

    Anwendung von Jugendstrafrecht bei einem zur Tatzeit kurz vor seinem 21.

    Auszug aus BGH, 14.01.1992 - 5 StR 657/91
    Soweit das Bezirksgericht ohne weitere Begründung die Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld für erforderlich gehalten hat, hätte es in diesem Rahmen nochmals das Tatunrecht gegen die Folgen einer langen Haftverbüßung für die weitere Entwicklung des Angeklagten abwägen müssen (vgl. BGHR JGG § 18 II Erziehung 2, 3, 5).
  • BGH, 16.03.1989 - 4 StR 60/89

    Strafklageverbrauch bei Dauerstraftat

    Auszug aus BGH, 14.01.1992 - 5 StR 657/91
    Bei solcher Sachlage stehen aber - anders als bei dem der Entscheidung BGHSt 36, 151 zugrunde liegenden Sachverhalt - die Verstöße gegen das Waffengesetz und die schwere räuberische Erpressung in Tateinheit und nicht in Tatmehrheit zueinander (vgl. Schönke/Schröder/Stree StGB 24. Aufl. 1991 Rdn. 91 vor § 52).
  • BGH, 13.01.2005 - 4 StR 469/04

    Richterliche Vernehmung im Ermittlungsverfahren (Benachrichtigung des

    Zumal angesichts dessen, daß die Strafen dem gesetzlichen Höchstmaß nahe kommen, hätte es eingehenderer Erörterung und Darlegung bedurft, weshalb die Strafen in dieser Höhe zur Nachreifung der Angeklagten aus erzieherischen Gründen erforderlich sind (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3, 7, 8, 10).
  • BGH, 25.02.1992 - 5 StR 526/91

    Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge - Rüge der Bemessung einer

    Jedoch läßt die Bemessung der Jugendstrafe jede Auseinandersetzung mit dem Erziehungsgedanken vermissen, der auch bei der Zumessung von Jugendstrafe gegen einen Heranwachsenden im Vordergrund zu stehen hat (§ 18 Abs. 2, § 105 Abs. 1 JGG; BGH StV 1982, 474 und 1988, 307; Senatsbeschluß vom 14. Januar 1992 - 5 StR 657/91 -).
  • BGH, 18.02.1998 - 1 ARs 1/98

    Tatmehrheit zwischen unerlaubtem Erwerb und Ausüben der tatsächlichen Gewalt über

    In letzterem Falle wäre wiederum von Tateinheit auszugehen, auch wenn ein anfänglicher Entschluß nur nach der Einlassung des Angeklagten in Betracht kommt und diese nicht zu widerlegen ist (vgl. BGH, Beschl. vom 14. Januar 1992 - 5 StR 657/91 = NJW 1992, 2177 [BGH 17.10.1991 - 4 StR 465/91] = NStZ 1992, 276).
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