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   BGH, 18.08.1992 - 4 StR 313/92   

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BGH, 18.08.1992 - 4 StR 313/92 (https://dejure.org/1992,889)
BGH, Entscheidung vom 18.08.1992 - 4 StR 313/92 (https://dejure.org/1992,889)
BGH, Entscheidung vom 18. August 1992 - 4 StR 313/92 (https://dejure.org/1992,889)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bemessung der Höhe der Jugendstrafe nach erzieherischen Gesichtspunkten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8
  • StV 1993, 532
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.01.1972 - 4 StR 541/71

    Autostraßenraub in Tateinheit mit schwerem Raub und mit gefährlicher

    Auszug aus BGH, 18.08.1992 - 4 StR 313/92
    Grundsätzlich ist zwar die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelangende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts bei der Strafbemessung zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1972, 693; BGH, Urteil vom 22. April 1980 - 1 StR 111/80 - bei Holtz MDR 1980, 814 [BGH 21.03.1980 - V ZR 41/78]).
  • BGH, 21.03.1980 - V ZR 41/78
    Auszug aus BGH, 18.08.1992 - 4 StR 313/92
    Grundsätzlich ist zwar die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelangende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts bei der Strafbemessung zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1972, 693; BGH, Urteil vom 22. April 1980 - 1 StR 111/80 - bei Holtz MDR 1980, 814 [BGH 21.03.1980 - V ZR 41/78]).
  • BGH, 22.04.1980 - 1 StR 111/80

    Berücksichtigung des Alters des Opfers als Strafschärfungsgrund

    Auszug aus BGH, 18.08.1992 - 4 StR 313/92
    Grundsätzlich ist zwar die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelangende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts bei der Strafbemessung zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1972, 693; BGH, Urteil vom 22. April 1980 - 1 StR 111/80 - bei Holtz MDR 1980, 814 [BGH 21.03.1980 - V ZR 41/78]).
  • BGH, 15.07.1987 - 2 StR 353/87

    Anforderungen an die Begründung für die Höhe der verhängten Jugendstrafe

    Auszug aus BGH, 18.08.1992 - 4 StR 313/92
    Insoweit beschränkt sich die Jugendkammer ausschließlich auf Umstände, die auch bei Erwachsenen berücksichtigt werden müssen, läßt hingegen wesentliche erzieherische Gesichtspunkte außer acht, die für die Bemessung der Jugendstrafe Bedeutung haben und deren Erörterung sich deshalb aufdrängte (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 2).
  • BGH, 11.04.1989 - 1 StR 108/89

    Verhängung einer Jugendstrafe bei dadurch bedingtem Verlust der Wohnung und

    Auszug aus BGH, 18.08.1992 - 4 StR 313/92
    Das entbindet den Tatrichter aber nicht davon, bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen abzuwägen (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3).
  • BGH, 29.10.1985 - 1 StR 444/85

    Vorrangige Berücksichtigung des Erziehungszwecks bei der Bemessung der

    Auszug aus BGH, 18.08.1992 - 4 StR 313/92
    Desweiteren hätte es der Erörterung bedurft, welche erzieherischen Wirkungen die vollzogene Untersuchungshaft auf den bis dahin nicht vorbestraften Angeklagten gehabt hat (vgl. BGH StV 1986, 69).
  • KG, 01.03.2006 - 1 Ss 479/05

    Sachbeschädigung durch Jugendliche: Substanzverletzung durch Abbringen von

    Ob eine Aufhebung des Urteils hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs bereits aufgrund der vom Senat vorgenommenen Schuldspruchberichtigung geboten war (vgl. BGHSt 28, 11, 17; OLG Zweibrücken NZV 1993, 240, 241; Kuckein in KK, StPO 5. Aufl., § 354 Rdn. 18), die wegen der geringeren abstrakten Unrechtsbewertung der einfachen gegenüber der gemeinschädlichen Sachbeschädigung Einfluß auf die Auswahl der Sanktionen haben könnte (zur Bedeutung des Tatunrechts bei den Zuchtmitteln vgl. § 13 Abs. 1 und Eisenberg, JGG 11. Aufl., § 15 Rdn. 3; für die Verhängung von Jugendstrafe vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 - Erziehung 8 - ), bedarf keiner Entscheidung, da der Rechtsfolgenausspruch aufgrund von Darlegungsmängeln keinen Bestand haben kann.

    Gemäß den für die Überprüfung der Strafzumessung nach den allgemeinen Vorschriften geltenden Maßstäben und aufgrund der Besonderheiten des Jugendstrafrechts beschränkt sich die Prüfung durch das Revisionsgericht daher auf Rechtsfehler und die Beachtung des im Jugendstrafrecht vorrangigen Erziehungsgedankens (vgl. BGH StV 1993, 532; BGHR JGG § 18 Abs. 2 - Erziehung 2, 5 und 8 - BGH GA 1982, 416; KG, Beschluß vom 25. Januar 1999 - (3) 1 Ss 250/98 (116/98) -).

  • BGH, 22.06.2011 - 5 StR 202/11

    Notwehr (Absichtsprovokation; Einschränkung des Notwehrrechts); Körperverletzung

    Die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelangende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts (vgl. etwa BGH, Urteile vom 25. Januar 1972 - 4 StR 541/71, NJW 1972, 693, und vom 22. April 1980 - 1 StR 111/80) entbindet das Tatgericht nämlich nicht davon, bei der Bemessung der Jugendstrafe die Schwere des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen abzuwägen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 1989 - 1 StR 108/89, und vom 18. August 1992 - 4 StR 313/92, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3 und 8).

    Die Urteilsgründe müssen in jedem Fall erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm gebührende Beachtung geschenkt worden ist (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. August 1992 - 4 StR 313/92, aaO).

    Des Weiteren hätte erwogen werden müssen, welche erzieherischen Wirkungen die Untersuchungshaft von rund acht Monaten, im Rahmen derer eine Ausbildung begonnen worden ist (UA S. 6), auf den zuvor nicht bestraften Angeklagten gehabt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. August 1992 - 4 StR 313/92, aaO, und vom 20. Januar 1998 - 4 StR 656/97, NStZ-RR 1998, 317, 318 mwN).

  • BGH, 19.04.2016 - 1 StR 95/16

    Bemessung von Jugendstrafe (Abwägung von Tatunrecht und Folgen der Strafe für die

    Auch bei einer wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe ist gemäß § 18 Abs. 2 JGG die Höhe der Strafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist (BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 1995 - 2 StR 309/95, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 10 und vom 18. August 1992 - 4 StR 313/92, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8).

    Die Bemessung der Jugendstrafe erfordert vielmehr von der Jugendkammer, das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abzuwägen (BGH, Beschluss vom 18. August 1992 - 4 StR 313/92, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8; Eisenberg JGG 18. Aufl., § 18 Rn. 42).

    Auch fehlt die erforderliche Abwägung zwischen dem Tatunrecht und den Folgen der Verbüßung der verhängten Jugendstrafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - 2 StR 413/13, NStZ 2014, 407; BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - 3 StR 15/12, NStZ-RR 2012, 186, 187; vom 11. April 1989 - 1 StR 108/89, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3 und vom 14. Januar 1992 - 5 StR 657/91, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 7; 18. August 1992 - 4 StR 313/92, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8 und vom 14. Juli 1994 - 4 StR 367/94, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 9).

  • BGH, 28.02.2012 - 3 StR 15/12

    Bemessung der Jugendstrafe (Schwere der Schuld; erzieherische Gesichtspunkte;

    Ihre Ausführungen zur Strafhöhe begründen jedoch die Besorgnis, sie habe nicht bedacht, dass sich auch bei einer wegen Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe gemäß § 18 Abs. 2 JGG deren Höhe vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten bemisst (BGH, Beschluss vom 21. Juli 1995 - 2 StR 309/95, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 10; Beschluss vom 18. August 1992 - 4 StR 313/92, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8; Eisenberg, JGG, 15. Aufl., § 18 Rn. 13, 20 f.).
  • BGH, 21.09.2004 - 3 StR 185/04

    Beweiserhebungsverbot und Verwertungsverbot gemäß § 252 StPO

    Dies läßt besorgen, die Jugendkammer könnte verkannt haben, daß der Erziehungsgedanke als beherrschender Zweck des Jugendstrafrechts bei der Strafbemessung auch dann Vorrang hat, wenn Jugendstrafe allein wegen der Schwere der Schuld verhängt wird (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8 und 9; BGH NStZ-RR 1998, 86; Brunner/Dölling, JGG 11. Aufl. § 18 Rdn. 7 m. w. N.).
  • BGH, 20.01.1998 - 4 StR 656/97

    "Schwere der Schuld" im Jugendstrafrecht - Berücksichtigung von äusseren

    Die Strafkammer hat vor allem auch nicht erörtert, welche erzieherischen Wirkungen die mehr als zehnmonatige Untersuchungshaft auf den bis dahin nicht vorbestraften Angeklagten gehabt hat (vgl. BGH NStZ 1986, 71; BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8).
  • BGH, 21.07.1995 - 2 StR 309/95

    Höhe der Jugendstrafe - Schwere der Schuld - Erzieherische Gründe - Vorrangige

    Die weiteren Ausführungen des Landgerichts lassen jedoch besorgen, daß das Landgericht nicht bedacht hat, daß sich auch bei einer wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe ihre Höhe vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten bemißt (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8).

    Das Landgericht durfte daher nicht in erster Linie auf das Gewicht des Tatunrechts abstellen, sondern hätte dieses gegen die Folgen der Verbüßung einer längeren Jugendstrafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten abwägen müssen (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3 und 8).

  • BGH, 06.10.1999 - 5 StR 429/99

    Sexueller Mißbrauch eines Kindes; Tateinheit; Beischlaf zwischen Verwandten

    Die Urteilsausführungen zur Strafhöhe lassen jedoch nicht erkennen, daß das Landgericht dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Bedeutung beigemessen hat (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8 bis 10).

    Da sich auch bei einer wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe deren Höhe vorrangig nach Erziehungsgesichtspunkten bemißt (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8), hätte jedoch näherer Darlegung bedurft, weshalb der gegenwärtige Erziehungsbedarf bei dem unvorbestraften, geständigen, reuigen Angeklagten, der die Tatserie aus eigenem Antrieb beendet hat und durch eine mehrmonatige Untersuchungshaft beeindruckt ist, trotz inzwischen erfolgter positiver Persönlichkeitsentwicklung die Vollstreckung einer mehrjährigen Jugendstrafe erfordert.

  • BGH, 13.01.2005 - 4 StR 469/04

    Richterliche Vernehmung im Ermittlungsverfahren (Benachrichtigung des

    Zumal angesichts dessen, daß die Strafen dem gesetzlichen Höchstmaß nahe kommen, hätte es eingehenderer Erörterung und Darlegung bedurft, weshalb die Strafen in dieser Höhe zur Nachreifung der Angeklagten aus erzieherischen Gründen erforderlich sind (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3, 7, 8, 10).
  • BGH, 27.11.2008 - 5 StR 495/08

    BGH bestätigt Urteil gegen drei Jugendliche wegen Schlägerei bei Schülerparty in

    Die Urteilsgründe müssen in jedem Fall erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt worden ist (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8; BGH GA 1982, 416; BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - 5 StR 411/08).
  • BGH, 28.09.2010 - 5 StR 330/10

    Bemessung der Jugendstrafe (Berücksichtigung der erlittenen Untersuchungshaft;

  • BGH, 20.06.1996 - 4 StR 264/96

    Jugendstrafrecht - Strafzumessung - Maßgebliche Umstände

  • BGH, 28.08.1996 - 3 StR 205/96

    Jugendstrafe - Bemessung - Ersttäter

  • BGH, 22.04.2015 - 2 StR 503/14

    Rechtsfehlerhafte Bemessung der Jugendstrafe (Erziehungsgedanke)

  • BGH, 17.09.2008 - 5 StR 411/08

    Begründung der Schuldfähigkeit bei einem 15jährigen Angeklagten (Verhängung einer

  • LG Münster, 23.04.2013 - 1 KLs 22/12

    Sprengstoffanschlag an der Bremer Brücke am 10. September 2011

  • BGH, 27.09.2011 - 3 StR 259/11

    Bemessung der Jugendstrafe (Unrecht der Tat; Erziehungsgedanke; Schwere der

  • BGH, 21.02.2008 - 5 StR 511/07

    Erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei affektbedingter Tötung der

  • KG, 25.01.1999 - 1 Ss 250/98
  • OLG Celle, 26.06.2012 - 32 Ss 78/12

    Anforderungen an die Entscheidungsbegründung bei der Anwendung von Jugendrecht

  • OLG Karlsruhe, 28.09.2006 - 3 Ss 140/06

    Jugendstrafverfahren: Notwendige Verteidigung; Voraussetzungen für die Verhängung

  • BGH, 04.11.2009 - 2 StR 424/09

    Bemessung der Jugendstrafe (Erziehungsgedanke; Erörterungsmangel)

  • BGH, 13.10.2005 - 4 StR 379/05

    Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld (Vorrang des das Strafmaß

  • OLG Hamm, 09.02.2005 - 3 Ss 520/04

    Objektive Gefährlichkeit eines Messers bei Raubüberfall; In-der-Hand-halten eines

  • BGH, 20.08.2009 - 5 StR 233/09

    Höhe der Jugendstrafe im Kindstötungsfall aus Cottbus aufgehoben

  • BGH, 16.10.2007 - 3 StR 329/07

    Zumessung der Jugendstrafe (Schwere der Schuld; Erziehungsgedanke;

  • BGH, 17.06.2004 - 3 StR 76/04

    Brandstiftung; Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld (Strafzumessung;

  • BGH, 10.01.2006 - 4 StR 498/05

    Vorrang des Erziehungsgedankens auch bei der Verhängung von Jugendstrafe

  • BGH, 11.12.2003 - 4 StR 395/03

    Strafzumessung; Jugendstrafe (Vorrang des Erziehungsgedankens); Urteilsgründe

  • BGH, 15.12.2000 - 5 StR 545/00

    Strafzumessung bei Anwendung von Jugendstrafrecht (Erziehung);

  • BGH, 17.06.1997 - 1 StR 288/97

    Berücksichtigung der Bewertung des Tatunrechts bei der Bemessung der Jugendstrafe

  • BGH, 24.07.1997 - 4 StR 193/97

    Abgrenzung zwischen versuchtem und vollendetem Raub - Beurteilung eines

  • BGH, 09.04.1997 - 1 StR 134/97

    Pflicht zur Annahme eines minderschweren Falles beim Vorliegen vertypter

  • LG Köln, 15.12.2004 - 104 Ks 19/04
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