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   BGH, 14.07.1994 - 4 StR 367/94   

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https://dejure.org/1994,3736
BGH, 14.07.1994 - 4 StR 367/94 (https://dejure.org/1994,3736)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1994 - 4 StR 367/94 (https://dejure.org/1994,3736)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1994 - 4 StR 367/94 (https://dejure.org/1994,3736)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelnder Einbeziehung erzieherischer Belange

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 18

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 9
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 15.06.2016 - 1 StR 72/16

    Strafzumessung (Berücksichtigung der Art des Rauschgifts und seiner

    Hieran fehlt es, wenn die Begründung wesentlich oder gar ausschließlich mit solchen Zumessungserwägungen vorgenommen wird, die auch bei Erwachsenen in Betracht kommen (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 4 StR 367/94).
  • BGH, 21.09.2004 - 3 StR 185/04

    Beweiserhebungsverbot und Verwertungsverbot gemäß § 252 StPO

    Dies läßt besorgen, die Jugendkammer könnte verkannt haben, daß der Erziehungsgedanke als beherrschender Zweck des Jugendstrafrechts bei der Strafbemessung auch dann Vorrang hat, wenn Jugendstrafe allein wegen der Schwere der Schuld verhängt wird (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8 und 9; BGH NStZ-RR 1998, 86; Brunner/Dölling, JGG 11. Aufl. § 18 Rdn. 7 m. w. N.).
  • BGH, 19.04.2016 - 1 StR 95/16

    Bemessung von Jugendstrafe (Abwägung von Tatunrecht und Folgen der Strafe für die

    Auch fehlt die erforderliche Abwägung zwischen dem Tatunrecht und den Folgen der Verbüßung der verhängten Jugendstrafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - 2 StR 413/13, NStZ 2014, 407; BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - 3 StR 15/12, NStZ-RR 2012, 186, 187; vom 11. April 1989 - 1 StR 108/89, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3 und vom 14. Januar 1992 - 5 StR 657/91, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 7; 18. August 1992 - 4 StR 313/92, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8 und vom 14. Juli 1994 - 4 StR 367/94, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 9).
  • BGH, 17.09.2008 - 5 StR 411/08

    Begründung der Schuldfähigkeit bei einem 15jährigen Angeklagten (Verhängung einer

    Jedoch lassen die Erwägungen der Jugendkammer zur Bemessung der konkreten Höhe des Freiheitsentzugs nicht erkennen, dass nicht nur Gründe des Schuldausgleichs und der gerechten Sühne berücksichtigt, sondern diese auch mit dem das Strafmaß entscheidend mitbestimmenden Erziehungsgedanken (§ 18 Abs. 2 JGG) abgewogen worden sind (vgl. dazu BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8, 9; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 - 5 StR 486/97; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 4 StR 379/05; vgl. zur Höhe der Jugendstrafe BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 4, 5; Eisenberg, JGG 12. Aufl. § 18 Rdn. 8 f.).
  • BGH, 18.09.2019 - 2 StR 156/19

    Mittäterschaft (Tatentschluss: Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht

    Hieran fehlt es, wenn die Begründung wesentlich oder gar ausschließlich mit solchen Zumessungserwägungen vorgenommen wird, die auch bei Erwachsenen in Betracht kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 4 StR 367/94, juris Rn. 5).
  • BGH, 04.11.2009 - 2 StR 424/09

    Bemessung der Jugendstrafe (Erziehungsgedanke; Erörterungsmangel)

    Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten A. W.: Bei der Bemessung der Jugendstrafe müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Erziehungsgedanke beachtet wird (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8 und 9; BGH StV 2009, 93).
  • BGH, 13.10.2005 - 4 StR 379/05

    Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld (Vorrang des das Strafmaß

    Es ist zu besorgen, dass der das Strafmaß mitbestimmende Erziehungsgedanke (§ 18 Abs. 2 JGG), der als beherrschender Zweck des Jugendstrafrechts bei der Strafbemessung auch dann Vorrang hat, wenn Jugendstrafe alleine wegen der Schwere der Schuld verhängt wird, unbeachtet geblieben ist (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8 und 9).
  • BGH, 16.10.2007 - 3 StR 329/07

    Zumessung der Jugendstrafe (Schwere der Schuld; Erziehungsgedanke;

    Es ist zu besorgen, dass der das Strafmaß mitbestimmende Erziehungsgedanke (§ 18 Abs. 2 JGG), der als beherrschender Zweck des Jugendstrafrechts bei der Strafbemessung auch dann Vorrang hat, wenn Jugendstrafe - wie hier - allein wegen der Schwere der Schuld verhängt wird, unbeachtet geblieben ist (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8 und 9).
  • BGH, 15.12.2000 - 5 StR 545/00

    Strafzumessung bei Anwendung von Jugendstrafrecht (Erziehung);

    Die erforderliche Darlegung zu den für die Höhe der konkret festgesetzten Jugendstrafe maßgeblichen erzieherischen Gesichtspunkten (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 - Erziehung 2, 8, 9) fehlt hier - bis auf eine formelhafte Erwähnung im Schlußsatz - praktisch vollständig.
  • BGH, 25.04.1995 - 5 StR 143/95

    Erziehung - Strafzumessung - Jugendlicher Täter - Jugendlicher - Jugendstrafe

    Zum Rechtsfolgenausspruch hat der Generalbundesanwalt unter Bezugnahme auf die Entscheidungen BGHR JGG § 18 Abs. 2 - Erziehung 2 bis 9 - zutreffend ausgeführt:.
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