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   BGH, 25.01.1991 - 5 StR 600/90   

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https://dejure.org/1991,2850
BGH, 25.01.1991 - 5 StR 600/90 (https://dejure.org/1991,2850)
BGH, Entscheidung vom 25.01.1991 - 5 StR 600/90 (https://dejure.org/1991,2850)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 1991 - 5 StR 600/90 (https://dejure.org/1991,2850)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Minder schwerer Fall - Strafmilderung - Verschiebung des Strafrahmens - Gesamtwürdigung der Tat und des Täters - Vergewaltigung - Verminderte Schuldfähigkeit - Kenntnis von der Neigung zu strafbarem Verhalten unter Alkoholeinfluss als schulderhöhendes Kriterium - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB §§ 20, 21
    Strafrahmenmilderung; Verhältnis zu den minder schweren Fällen

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 7
  • StV 1991, 25
  • StV 1991, 254
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.03.1990 - 1 StR 94/90

    Verweigerung einer Strafrahmenverschiebung trozt alkoholbedingter erheblicher

    Auszug aus BGH, 25.01.1991 - 5 StR 600/90
    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit verringert grundsätzlich den Schuldgehalt der Tat (BGHSt 7, 28, 30; BGH NJW 1981, 1221; BGH StV 1987, 19; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 9, 19).
  • BGH, 17.02.1981 - 1 StR 807/80

    Schuldfähigkeit - Heroinhändler - Drogenabhängigkeit - Strafzumessung -

    Auszug aus BGH, 25.01.1991 - 5 StR 600/90
    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit verringert grundsätzlich den Schuldgehalt der Tat (BGHSt 7, 28, 30; BGH NJW 1981, 1221; BGH StV 1987, 19; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 9, 19).
  • BGH, 28.10.1985 - 3 StR 189/85

    Prüfung des Infragekommens einer Strafmilderung unter Bezugnahme auf die

    Auszug aus BGH, 25.01.1991 - 5 StR 600/90
    Allerdings können schulderhöhende Momente diese Verringerung des Schuldgehaltes ausgleichen und deswegen die Anwendung des nicht nach § 49 StGB gemilderten Strafrahmens nahelegen; solche schulderhöhende Momente können darin liegen, daß der Angeklagte seine Neigung kannte, unter Alkohol erhebliche strafbare Handlungen zu begehen, und gleichwohl vor der Tat Alkohol getrunken hat (BGH NStZ 1986, 114, 115; BGH StV 1987, 19).
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