Rechtsprechung
   BGH, 25.10.1988 - 1 StR 552/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,3605
BGH, 25.10.1988 - 1 StR 552/88 (https://dejure.org/1988,3605)
BGH, Entscheidung vom 25.10.1988 - 1 StR 552/88 (https://dejure.org/1988,3605)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 1988 - 1 StR 552/88 (https://dejure.org/1988,3605)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,3605) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Schuldminderung bei pathologischer Spielleidenschaft - Existenz einer einheitlichen psychischen Störung in Form einer Spielsucht oder Spielleidenschaft - Krankhaftigkeit des pathologischen Spielens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 7
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.12.1958 - 4 StR 399/58
    Auszug aus BGH, 25.10.1988 - 1 StR 552/88
    Dem ist zuzugeben, daß das Landgericht sich nicht an die durch die Rechtsprechung normierte Verpflichtung gehalten hat, Anknüpfungstatsachen und tragende Gesichtspunkte eines Gutachtens in geschlossener Darstellung in das Urteil aufzunehmen (vgl. BGHSt 12, 311; Hürxthal in KK 2. Aufl. § 261 Rdn. 32); das Landgericht hat auch nicht mitgeteilt, was der Sachverständige unter "pathologischer Spielleidenschaft" versteht.
  • BGH, 25.11.2004 - 5 StR 411/04

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (keine Anwendung auf die Spielsucht

    Maßgeblich ist insoweit vielmehr, ob der Betroffene durch seine "Spielsucht" gravierende psychische Veränderungen in seiner Persönlichkeit erfährt, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind (vgl. BGH NStZ 2004, 31; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 7, 8, 17; ferner auch BGH NStZ 1999, 448, 449; 1994, 501; StV 1993, 241).
  • BGH, 12.01.2005 - 2 StR 138/04

    Letztes Wort; Beweiskraft des Protokolls (Erschütterung durch dienstliche

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 25. November 2004 - 5 StR 411/04 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; BGH NStZ 2004, 31, 32; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 7, 8, 17; BGH, Beschluß vom 7. Januar 1993 - 4 StR 597/92 = StV 1993, 241) besagt die Feststellung einer "Spielsucht", "Spielleidenschaft" oder "pathologischer Spieler" nicht ohne weiteres, daß beim Betroffenen schon allein deshalb eine krankhafte seelische Störung oder eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB vorliegt.
  • BGH, 08.11.1988 - 1 StR 544/88

    Anforderungen an die Täterabsicht bei Verurteilung wegen erpresserischem

    Der in der wissenschaftlichen Diskussion verwendete Begriff des "pathologischen Spielens" bedeutet jedenfalls nicht ohne weiteres, daß derjenige, der damit behaftet ist, schon allein deshalb eine krankhafte seelische Störung oder eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB aufweist (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 1 StR 552/88; vgl. Kröber, Forensia 1987, 113; Schumacher in Festschrift für Sarstedt S. 361; Koehler/Saß, Diagnostisches und statistisches Manual psychischer Störungen - DSM III - S. 303; Rasch, Forensische Psychiatrie 1986, S. 224; s. auch Meyer, Kriminalistik 1986, 212).
  • BGH, 05.05.1999 - 2 StR 529/98

    Verminderte Schuldfähigkeit

    "Spielsucht kann die Voraussetzungen des § 21 StGB nur begründen, wenn der Betroffene psychische Veränderungen in seiner Persönlichkeit aufweist, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind (BGHR StGB § 21 - seelische Abartigkeit 7, 8 - m. Anm. Kröber JR 1989, 380 f -sowie 17; BGH NStZ 1994, 501; StV 1993, 241; 1994, 651; vgl. auch Rasch StV 1991, 126 ff, 129/130; Kellermann NStZ 1996, 335 f.).
  • BGH, 22.07.2003 - 4 StR 199/03

    Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (positive

    Abgesehen davon, daß das Landgericht nicht mitteilt, was der Sachverständige unter "pathologischem Spielen" versteht, bedeutet dieser in der wissenschaftlichen Diskussion verwendete Begriff jedenfalls nicht ohne weiteres, daß derjenige, der damit behaftet ist, schon allein deshalb eine krankhafte seelische Störung oder eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB aufweist (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 7, 8; vgl. Kröber, Forensia 1987, S. 113 ff.; Schumacher in Festschrift für Sarstedt S. 361 ff.; Venzlaff/Foerster Psychiatrische Begutachtung 3. Aufl. S. 269 ff.; Rasch in StV 1991, 126, 129 f.; Kellermann in NStZ 1996, 335 f.).
  • BGH, 24.04.2003 - 4 StR 94/03

    Strafzumessung (Widerlegung der indiziellen Wirkung von Regelbeispielen)

    Der neue Tatrichter wird die Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten erneut zu prüfen haben (zur Minderung der Schuldfähigkeit bei "Spielsucht" oder "Spielleidenschaft" vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 7, 8 und 17).
  • BGH, 07.01.1993 - 4 StR 597/92

    Eintritt von Entzugserscheinungen oder Persönlichkeitsveränderungen als Kriterien

    Davon abgesehen hat der Bundesgerichtshof aber bereits mehrfach entschieden, daß die Erheblichkeitsschwelle nur dann überschritten ist, wenn die Spielsucht zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt oder der Täter bei Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 7, 8 und 17).
  • BGH, 18.05.1994 - 5 StR 78/94

    Spielsucht - Schuldfähigkeit

    Eine solche "Spielsucht" oder "Spielleidenschaft" (vgl. dazu BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 7, 8, 17 m.w.N.) kann unter dem Gesichtspunkt einer Verminderung der Schuldfähigkeit allenfalls dann beachtlich sein, wenn die begangenen Straftaten der Fortsetzung des Spielens dienen (vgl. zum Entwicklungsbild einer solchen Sucht Rasch StV 1991, 126, 129; Kröber Forensia 1987, 113, 115 und JR 1989, 380).
  • BGH, 01.08.1989 - 1 StR 290/89

    Aufhebung des Urteils wegen eines Darstellungsmangels hinsichtlich des

    In einem solchen Fall muß der Tatrichter die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an welche die Schlußfolgerungen des Gutachters anknüpfen, und die Beweisgründe für diese Schlußfolgerungen im Urteil soweit mitteilen, daß eine revisionsrechtliche Überprüfung möglich ist (BGHSt 12, 311, 314; 34, 29, 31; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 7).
  • BGH, 21.04.1993 - 2 StR 54/93

    Darlegungspflicht der Einzelakte durch den Tatrichter trotz der Annahme einer

    Die angenommene erheblich verminderte Schuldfähigkeit auf Grund "pathologischer Spielsucht" ist bisher nicht hinreichend dargelegt (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 7, 8; mit Anm. Kröber JR 1989, 380, 17; BGH, Beschl. v. 7. Januar 1993 - 4 StR 597/92).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht