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BGH, 06.07.1988 - 4 StR 241/88 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Prüfung der Steuerungsfähigkeit der gefühlsmäßigen Tatantriebe als Vorausetzung für eine Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 12
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 29.11.1978 - 2 StR 504/78
Zum Begriff des heimtückischen Tötens
Auszug aus BGH, 06.07.1988 - 4 StR 241/88
Bei dieser Würdigung unterläßt es aber zu prüfen, ob der Angeklagte seine gefühlsmäßigen Tatantriebe gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern vermochte; Feststellungen hierzu waren Voraussetzung einer Verurteilung wegen Mordes in der Tatform der Tötung aus niedrigen Beweggründen (BGHSt 28, 210, 212 [BGH 29.11.1978 - 2 StR 504/78];… BGHR StGB § 211 II niedrige Beweggründe 2). - BGH, 30.07.1986 - 2 StR 307/86
Aufhebung einer Verminderung der Schuldfähigkeit aufgrund des Grades der …
Auszug aus BGH, 06.07.1988 - 4 StR 241/88
Bei dieser Würdigung unterläßt es aber zu prüfen, ob der Angeklagte seine gefühlsmäßigen Tatantriebe gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern vermochte; Feststellungen hierzu waren Voraussetzung einer Verurteilung wegen Mordes in der Tatform der Tötung aus niedrigen Beweggründen (BGHSt 28, 210, 212 [BGH 29.11.1978 - 2 StR 504/78]; BGHR StGB § 211 II niedrige Beweggründe 2).
- BGH, 18.06.2020 - 4 StR 482/19
Revisionen der Angeklagten gegen das zweite Urteil im "Berliner Raser-Fall"
In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter die Umstände, die die Niedrigkeit der Beweggründe ausmachen, in sein Bewusstsein aufgenommen hat und er, soweit bei der Tat gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen eine Rolle spielen, in der Lage war, diese gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (vgl. BGH…, Urteil vom 17. November 1987 - 1 StR 550/87, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 6; Beschluss vom 6. Juli 1988 - 4 StR 241/88, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 12). - BGH, 20.02.2002 - 5 StR 538/01
Tötung eines kurdischen Liebespaares durch die PKK in Bremen
Nur ausnahmsweise, wenn dem Täter bei der Tat die Umstände nicht bewußt waren, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, oder wenn es ihm nicht möglich war, seine gefühlsmäßigen Regungen, die sein Handeln bestimmen, gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 2, 4, 10, 12, 15, 24, 28), kann anstatt einer Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen lediglich eine Verurteilung wegen Totschlages in Betracht kommen. - BGH, 07.10.1994 - 2 StR 319/94
Blutrache - § 211 StGB, sonstiger niedriger Beweggrund, Ostanatolier, "andere …
Diese Bewertung führt allerdings dann nicht zu einer Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen, wenn dem Täter bei der Tat die Umstände nicht bewußt waren, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, oder wenn es ihm nicht möglich war, seine gefühlsmäßigen Regungen, die sein Handeln bestimmen, gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 2, 4, 10, 12, 15, 24, 28).
- BGH, 21.06.2007 - 3 StR 180/07
Mord (Grausamkeit; Tatausführung; niedrige Beweggründe); Erörterungsmangel …
Hierzu gehört, dass der Täter die Umstände, welche die Niedrigkeit der Beweggründe ausmachen, ins Bewusstsein aufgenommen hat und dass er, soweit bei der Tat gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen eine Rolle spielen, in der Lage war, sie gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 6 und 12 jeweils m. w. N.). - BGH, 19.12.1989 - 4 StR 526/89
Straftaten gegen das Leben: Niedrige Beweggründe
Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 4, 11 und 12). - BGH, 15.12.1992 - 5 StR 632/92
Rechtmäßigkeit einer Verurteilung wegen Mordes zu einer lebenslangen …
Zu den subjektiven Erfordernissen des Mordmerkmals "niedrige Beweggründe" gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der Täter die Umstände, welche die Niedrigkeit der Beweggründe ausmachen, ins Bewußtsein aufgenommen hat und daß er, soweit bei der Tat gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen eine Rolle spielen, in der Lage war, sie gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (vgl. u.a. BGHSt 28, 210, 212 [BGH 29.11.1978 - 2 StR 504/78]; BGH NJW 1981, 1382 [BGH 25.03.1981 - 3 StR 26/81]; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 2, 6, 10, 12, 15).