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   BGH, 25.10.1989 - 3 StR 180/89   

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https://dejure.org/1989,2569
BGH, 25.10.1989 - 3 StR 180/89 (https://dejure.org/1989,2569)
BGH, Entscheidung vom 25.10.1989 - 3 StR 180/89 (https://dejure.org/1989,2569)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 1989 - 3 StR 180/89 (https://dejure.org/1989,2569)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einfluss einer Tatsache auf die Beweiswürdigung - Ausschluss einer Strafmilderung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer vorverlegten Verantwortlichkeit - Vorverlagerung der Verantwortlichkeit - actio libera in causa - Abweichung von den rechtskräftigen Feststellungen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 21 § 46 § 49 Abs. 1 § 212 Abs. 1
    Straftaten gegen das Leben: Vorverschulden, Strafzumessung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 212 Abs. 1 Strafzumessung 1
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.08.1984 - 3 StR 353/84

    Zulässigkeit der Strafschärfung aus dem Grunde, dass der Angeklagte mit direktem

    Auszug aus BGH, 25.10.1989 - 3 StR 180/89
    Diese Wertung begegnet, wie sich aus dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe ergibt, auch bei Berücksichtigung dessen keinen Bedenken, daß eine bedingt vorsätzliche Tötung aus nichtigem Anlaß oder zu verwerflichen Zwecken schwerer wiegen kann, als eine mit direktem Vorsatz verübte Tat, die auf immerhin verständlichen Beweggründen beruht (vgl. den Senatsbeschluß vom 29. August 1984 - 3 StR 353/84, bei Holtz MDR 1984, 980 mit weiteren Hinweisen; vgl. weiter den Senatsbeschluß vom 15. November 1983 - 3 StR 447/83, bei Holtz MDR 1984, 276 [BGH 10.10.1983 - 4 StR 405/83] mit weiteren Hinweisen sowie BGH, Urteil vom 24. Juli 1984 - 1 StR 289/84).

    Die Vorsatzform "bedarf der Würdigung im Zusammenhang mit den Vorstellungen und Zielen des Täters" (Senatsbeschluß vom 29. August 1984 aaO).

  • BGH, 15.11.1983 - 3 StR 447/83

    Regelfall - Tötung - Direkter Vorsatz - Strafe - Mittlere Bereich - Strafrahmen -

    Auszug aus BGH, 25.10.1989 - 3 StR 180/89
    Diese Wertung begegnet, wie sich aus dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe ergibt, auch bei Berücksichtigung dessen keinen Bedenken, daß eine bedingt vorsätzliche Tötung aus nichtigem Anlaß oder zu verwerflichen Zwecken schwerer wiegen kann, als eine mit direktem Vorsatz verübte Tat, die auf immerhin verständlichen Beweggründen beruht (vgl. den Senatsbeschluß vom 29. August 1984 - 3 StR 353/84, bei Holtz MDR 1984, 980 mit weiteren Hinweisen; vgl. weiter den Senatsbeschluß vom 15. November 1983 - 3 StR 447/83, bei Holtz MDR 1984, 276 [BGH 10.10.1983 - 4 StR 405/83] mit weiteren Hinweisen sowie BGH, Urteil vom 24. Juli 1984 - 1 StR 289/84).
  • BGH, 24.07.1984 - 1 StR 289/84
    Auszug aus BGH, 25.10.1989 - 3 StR 180/89
    Diese Wertung begegnet, wie sich aus dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe ergibt, auch bei Berücksichtigung dessen keinen Bedenken, daß eine bedingt vorsätzliche Tötung aus nichtigem Anlaß oder zu verwerflichen Zwecken schwerer wiegen kann, als eine mit direktem Vorsatz verübte Tat, die auf immerhin verständlichen Beweggründen beruht (vgl. den Senatsbeschluß vom 29. August 1984 - 3 StR 353/84, bei Holtz MDR 1984, 980 mit weiteren Hinweisen; vgl. weiter den Senatsbeschluß vom 15. November 1983 - 3 StR 447/83, bei Holtz MDR 1984, 276 [BGH 10.10.1983 - 4 StR 405/83] mit weiteren Hinweisen sowie BGH, Urteil vom 24. Juli 1984 - 1 StR 289/84).
  • BGH, 10.10.1983 - 4 StR 405/83

    Zufahren auf Tankwart - § 263 StGB; § 255 StGB, Sicherungserpressung,

    Auszug aus BGH, 25.10.1989 - 3 StR 180/89
    Diese Wertung begegnet, wie sich aus dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe ergibt, auch bei Berücksichtigung dessen keinen Bedenken, daß eine bedingt vorsätzliche Tötung aus nichtigem Anlaß oder zu verwerflichen Zwecken schwerer wiegen kann, als eine mit direktem Vorsatz verübte Tat, die auf immerhin verständlichen Beweggründen beruht (vgl. den Senatsbeschluß vom 29. August 1984 - 3 StR 353/84, bei Holtz MDR 1984, 980 mit weiteren Hinweisen; vgl. weiter den Senatsbeschluß vom 15. November 1983 - 3 StR 447/83, bei Holtz MDR 1984, 276 [BGH 10.10.1983 - 4 StR 405/83] mit weiteren Hinweisen sowie BGH, Urteil vom 24. Juli 1984 - 1 StR 289/84).
  • BGH, 01.06.2016 - 2 StR 150/15

    Anfrageverfahren; Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung der Absicht

    Darüber hinaus empfiehlt es sich, die Vorsatzform stets im Zusammenhang mit den Vorstellungen und Zielen des Täters und seinen Handlungsmotiven zu würdigen (BGH, Beschluss vom 29. August 1984 - 3 StR 353/84; Urteil vom 25. Oktober 1989 - 3 StR 180/89, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Strafzumessung 1; BGH, Beschluss vom 17. September 1990 - 3 StR 313/90, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 4).
  • BGH, 07.03.2017 - 3 ARs 21/16

    Anfrageverfahren; Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung der Absicht

    "Beim vorsätzlichen Tötungsdelikt kann die Feststellung von Tötungsabsicht zu Lasten des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt werden.' Hieran sieht sich der 2. Strafsenat gehindert durch Rechtsprechung der anderen Strafsenate, darunter auch Entscheidungen des Senats (tragend: Beschlüsse vom 13. Mai 1981 - 3 StR 126/81, NJW 1981, 2204; vom 15. November 1983 - 3 StR 447/83, Ez StGB § 212 Nr. 7; vom 29. August 1984 - 3 StR 353/84, juris Rn. 2; vom 17. September 1990 - 3 StR 313/90, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 4; nichttragend: Urteil vom 25. Oktober 1989 - 3 StR 180/89, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Strafzumessung 1; Beschlüsse vom 5. Oktober 1977 - 3 StR 369/77, juris Rn. 6; vom 8. Februar 1978 - 3 StR 425/77, juris Rn. 3).
  • BGH, 17.07.2003 - 4 StR 105/03

    Strafzumessung (unverschuldete Folgen der Tat; Strafschärfung; Totschlag:

    Dies bedeutet jedoch nicht, daß die Art des Angriffs und die egoistische Motivation als Belastungsfaktoren gänzlich ausscheiden müssen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Strafzumessung 1).
  • BGH, 01.12.1989 - 2 StR 555/89

    Strafschärfende Berücksichtigung direkten Tötungsvorsatzes

    Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben allerdings in Einzelfällen die Hervorhebung des Umstands, daß der Täter mit direktem Vorsatz gehandelt hat, als bloßen Hinweis auf dessen verbrecherische Energie aufgefaßt (BGH, Urteil vom 28. Juni 1968 - 4 StR 226/68), als verkürzte Bezugnahme auf den gesamten subjektiven Bereich, insbesondere die Motivation des Täters gedeutet (BGH, Urteil vom 24. Juli 1984 - 1 StR 289/84) oder mit Rücksicht darauf für unbedenklich erklärt, daß es nicht auf die Vorsatzform als solche, sondern deren Würdigung im Zusammenhang mit den Vorstellungen und Zielen des Täters insgesamt ankomme (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - 3 StR 180/89).
  • BGH, 17.09.1990 - 3 StR 313/90

    Strafschärfende Würdigung des Handelns des Angeklagten mit direktem Vorsatz und

    Sollte er indes nicht allein auf die Vorsatzform abgehoben haben, sondern hatte er sie im Zusammenhang mit den Vorstellungen und Zielen der Angeklagten würdigen wollen (BGHR StGB § 212 I Strafzumessung 1), bliebe § 46 Abs. 3 StGB unberührt.
  • BGH, 11.02.1992 - 1 StR 708/91

    Anforderungen an den Tatbestand der Beleidigung

    In anderen Entscheidungen hat er (nur) darauf hingewiesen, die Form des Vorsatzes sei als "selbständige Strafzumessungstatsache" ungeeignet; erforderlich - und zulässig - sei die "Würdigung im Zusammenhang mit den Vorstellungen und Zielen des Täters" (BGH, Beschl. vom 15. Februar 1984 - 4 StR 51/84; Urt. vom 25. Oktober 1989 - 3 StR 180/89).
  • BGH, 13.09.1995 - 2 StR 428/95

    Verminderte Schuldfähigkeit - Alkohol - Actio libera in causa -

    Hat dieser den geistig-seelischen Ausnahmezustand durch übermäßigen Alkoholgenuß selbstverantwortlich herbeigeführt, so kann ihm dies als schulderhöhendes Moment - unter dem Gesichtspunkt der fahrlässigen actio libera in causa - angelastet werden, wenn er mit der Begehung der ihm jetzt angelasteten oder einer ihr vergleichbaren Tat hätte rechnen müssen (vgl. BGHR StGB § 21 Vorverschulden 1, 2, 4; Strafrahmenverschiebung 14; BGH, Beschl. v. 14. Oktober 1992 - 2 StR 465/92 undvom 6. Oktober 1992 - 1 StR 574/92).
  • OLG Düsseldorf, 10.01.1990 - 2 Ss 412/89
    Ä Da der Strafrahmen des § 353 b Abs. 1 Satz 1 StGB auf eine vorsätzliche Tatausführung abstellt, deren Regelfall die Tatausführung mit direktem Vorsatz (1. oder 2. Grades) ist, wäre zwar ein Hinweis auf diese Vorsatzform zur Einstufung der Tat als Regelfall unbedenklich; straferschwerend kann ein Tatrichter diesen Umstand jedoch allenfalls dann rechtsbedenkenfrei verwerten, wenn die Würdigung dieser Vorsatzform im Zusammenhang mit einer Wertung der Ziele und Vorstellungen des Täters ergibt, daß sich seine Tat vom Durchschnitt der vorsätzlich begangenen Taten des § 353 b Abs. 1 Satz 1 StGB zur negativen Seite hin abhebt (vgl. BGH Urt. v. 25.10.1989 Ä 3 StR 180/89 Ä mit Hinw. auf BGH bei Holtz MDR 1984, 276 und 980).
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