Rechtsprechung
BGH, 24.07.1992 - 3 StR 282/92 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Körperverletzung mit Todesfolge - Fahrlässiges Handeln hinsichtlich der Todesfolge - Begründung des Fahrlässigkeitsvorwurfs - Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo - Schweigerecht des Angeklagten - Feststellung der Alkoholisierung des Tatopfers - Objektive ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHR StGB § 226 Todesfolge 6
- NStZ 1993, 33
- StV 1993, 74
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 20.07.1995 - 4 StR 129/95
Kindesmißhandlung - §§ 223, 13 StGB, Körperverletzung durch Unterlassen, § 226 …
Hier fehlt es jedoch an dem für eine Verurteilung nach § 226 StGB vorausgesetzten unmittelbaren Gefahrverwirklichungszusammenhang (BGHR StGB § 226 Todesfolge 6 und 7).Ob die Rechtslage anders zu beurteilen und § 226 StGB anzuwenden wäre, wenn gerade durch die.Untätigkeit die von der Vorschädigung ausgehende Lebensgefahr erheblich erhöht wird (vgl. BGHR StGB § 226 Todesfolge 6), kann dahinstehen.
- BGH, 28.03.2001 - 3 StR 532/00
Körperverletzung mit Todesfolge (Hirnblutung nach Angriff); Hinterlistiger …
Des Verbrechens der Körperverletzung mit Todesfolge macht sich schuldig, wer eine vorsätzliche (BGH NJW 1985, 2958) Körperverletzungshandlung begeht, der das Risiko eines tödlichen Ausganges anhaftet, sofern sich das der Handlung eigentümliche Risiko im Eintritt des Todes des Angegriffenen verwirklicht (st. Rspr.; s. nur BGHSt 31, 96, 99; BGHR StGB § 226 Todesfolge 6 m.w.Nachw.) und dem Täter hinsichtlich der Verursachung des Todes zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (§ 18 StGB).Hierfür ist entscheidend, ob vom Täter in seiner konkreten Lage nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der Eintritt des Todes des Opfers - im Ergebnis und nicht in den Einzelheiten des dahin führenden Kausalverlaufes (BGH NStZ 1992, 333, 335 m.w.Nachw.) - vorausgesehen werden konnte (BGHR StGB § 226 Todesfolge 6).
Dabei ist eine mögliche Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten des Angeklagten aufgrund vorangegangenen Alkoholgenusses zu berücksichtigen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 18; BGHR StGB § 226 Todesfolge 6 und 7).
- LG Berlin, 10.05.2010 - 1 Kap Js 1885/09 Ks 3/10
Arzt hat Todesfolgen nicht beabsichtigt
Des Verbrechens der Körperverletzung mit Todesfolge macht sich schuldig, wer eine vorsätzliche (BGH NJW 1985, 2958 [BGH 03.07.1985 - 2 StR 202/85]) Körperverletzungshandlung begeht, der das Risiko tödlichen Ausganges anhaftet, sofern sich das der Handlung eigentümliche Risiko im Eintritt des Todes des Angegriffenen verwirklicht (st. Rspr.; s. nur BGHSt 31, 96, 99; BGHR StGB § 226 Todesfolge 6. u. § 227 (i. d. S. 6. StrG) Todesfolge 1.) und dem Täter hinsichtlich der Verursachung des Todes zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (§ 18 StGB).Für die Vorhersehbarkeit ist entscheidend, ob von dem Angeklagten in seiner konkreten Lage nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der Eintritt des Todes des Opfers - im Ergebnis und nicht in den Einzelheiten des dahin führenden Kausalverlaufes (BGH NStZ 1992, 333, 335 [BGH 12.02.1992 - 3 StR 481/91] m.w.N) vorausgesehen werden konnte (BGHR StGB § 226 Todesfolge 6).
- BGH, 22.06.1993 - 5 StR 262/93
Gemeinschaftliche Körperverletzung mit Todesfolge - Voraussetzung der Zurechnung …
Die Kausalität zwischen den allen Mittätern zuzurechnenden Körperverletzungen und dem Tod des Opfers - im Sinne des nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen unmittelbaren "Gefahrverwirklichungszusammenhanges" (BGHR StGB § 226 Todesfolge 5 und 6 m.w.N.) - steht nach dem mitgeteilten Obduktionsgutachten außer Frage.Ein Fall, in dem die Todesfolge einer Körperverletzung auch auf eine weniger naheliegende Verkettung unglücklicher Begleitumstände zurückgeht (vgl. BGHR StGB § 226 Todesfolge 1 und 6), liegt hier nicht vor.
- BGH, 07.09.1993 - 5 StR 497/93
Verminderte Schuldfähigkeit in Form der Verminderung des Hemmungsvermögens
Auch wenn er erneut zur Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB gelangen sollte, wird er jedenfalls bei der Gesamtwürdigung zu § 226 Abs. 2 StGB und bei der Strafzumessung im übrigen das Maß der alkoholbedingten Enthemmung und der affektiven Belastung des Angeklagten deutlich gewichtiger als bisher zu berücksichtigen haben (vgl. BGH, Beschl. v. 5. August 1993 - 4 StR 406/93 - BGH StV 1992, 318; NStZ 1993, 33, 34).