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   BGH, 18.04.2002 - 3 StR 52/02   

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BGH, 18.04.2002 - 3 StR 52/02 (https://dejure.org/2002,1835)
BGH, Entscheidung vom 18.04.2002 - 3 StR 52/02 (https://dejure.org/2002,1835)
BGH, Entscheidung vom 18. April 2002 - 3 StR 52/02 (https://dejure.org/2002,1835)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 250 Abs. 1 Nr. 1 c StGB; § 251 StGB; § 252 StGB; § 21 StGB; § 52 StGB
    Raub; schwere Gesundheitsbeschädigung (individuelle Schadensdisposition; konkrete Gefährdung); Raub als Vortat zum räuberischen Diebstahl; Gesetzeseinheit zwischen Raub und (schwerem) räuberischem Diebstahl; verminderte Schuldfähigkeit (Verminderung der ...

  • lexetius.com

    StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c

  • openjur.de

Besprechungen u.ä. (2)

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Handtaschen-Fall

    § 252 StGB; § 250 Abs. 1 Nr. 1 c StGB; § 240 StGB; § 249 StGB
    Schwerer Raub: Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung; Verhältnis von Raub und räuberischem Diebstahl im Fall des Eingreifens einer dritten Person

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Nichtvermögensdelikte, Gefahr schwerer Gesundheitsschädigung bei 80-jährigem Opfer

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2043
  • BGHR StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 4
  • NStZ 2002, 542
  • StV 2002, 423
  • StV 2003, 332 (Ls.)
  • JR 2003, 248
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 12.04.1989 - 3 StR 453/88

    Anzeigepflicht bei Selbstverdächtigung; Verwertung einer Tonbandaufnahme

    Auszug aus BGH, 18.04.2002 - 3 StR 52/02
    Es kann dahinstehen, ob das Rechtsmittel daher trotz des umfassend gestellten Aufhebungsantrages dahin auszulegen ist, daß es sich auf den Schuldspruch wegen räuberischen Diebstahls nicht erstrecken soll (vgl. BGH NJW 1989, 2760, 2762 - insoweit in BGHSt 36, 167 nicht abgedruckt; BGH, Urt. vom 6. Februar 2002 - 1 StR 506/01).
  • BGH, 28.02.1967 - 5 StR 17/67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.04.2002 - 3 StR 52/02
    Der Senat neigt daher der Ansicht zu, daß jedenfalls beim Einsatz von Nötigungsmitteln gegen einen weiteren, bisher nicht Geschädigten eine Verurteilung nach §§ 240, 22, 23 StGB bzw. § 241 StGB in Betracht kommt (so etwa auch Eser in Schönke/Schröder, aaO § 252 Rdn. 13; Kindhäuser in NK 2. Aufl. § 252 Rdn. 39 jew. m. w. N.; s. aber BGH GA 1969, 347, 348; BGH, Urt. vom 28. Februar 1967 - 5 StR 17/67 - und Urt. vom 8. Oktober 1975 - 2 StR 404/75).
  • BGH, 06.06.1989 - 5 StR 175/89

    Verminderung der Schuldfähigkeit bei Beschaffungskriminalität

    Auszug aus BGH, 18.04.2002 - 3 StR 52/02
    Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei Beschaffungskriminalität drogenabhängiger Täter nur dann in Betracht kommt, wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter starke Entzugserscheinungen erleidet bzw. aufgrund früheren Erlebens deren Eintritt befürchtet und dadurch dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu beschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn er das Delikt in einem aktuellen Rausch verübt (s. nur BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 5 und 12m. w. N.).
  • BGH, 21.11.1967 - 1 StR 345/67
    Auszug aus BGH, 18.04.2002 - 3 StR 52/02
    Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß Vortat eines räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) auch ein Raub (§ 249 StGB) sein kann (BGHSt 21, 377).
  • BGH, 15.06.1993 - 4 StR 287/93

    Möglichkeit des Treffens einer Kostenentscheidung bei einer Beschränkung der

    Auszug aus BGH, 18.04.2002 - 3 StR 52/02
    Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird über die Kosten beider Revisionen zu befinden haben, da wegen des Erfolgs der Revision der Staatsanwaltschaft die Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154 a Abs. 2 StPO nicht zu einer rechtskräftigen Aburteilung der durch die Beschränkung nicht betroffenen Teile der Tat führt (vgl. BGHR StPO § 154 a Kostenentscheidung 1).
  • BGH, 24.07.1975 - 4 StR 165/75

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch absichtliches Zufahren auf

    Auszug aus BGH, 18.04.2002 - 3 StR 52/02
    Erst wenn auf diese Weise alle durch die Raubtat für den Betroffenen nach den individuellen Gegebenheiten und dem jeweiligen Tatablauf objektiv gesetzten konkreten Gesundheitsgefahren festgestellt sind, kann - so sie dem § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB unterfallen - verläßlich geprüft werden, ob sie subjektiv von dem - zumindest bedingten - Vorsatz des Täters (vgl. BGHSt 26, 176, 180 ff. zu § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB; BGHSt 26, 244 ff. zu § 11 Abs. 4 Nr. 2 BtMG aF; Eser aaO Rdn. 24 m. w. N.) erfaßt waren, insbesondere ob er eine individuelle Schadensdisposition des Opfers und die gegebenenfalls erst hieraus resultierende Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung erkannt hat.
  • BGH, 08.10.1975 - 2 StR 404/75

    Bedeutung des Zeitpunkts der Vollendung für die Abgrenzung des räuberischen

    Auszug aus BGH, 18.04.2002 - 3 StR 52/02
    Der Senat neigt daher der Ansicht zu, daß jedenfalls beim Einsatz von Nötigungsmitteln gegen einen weiteren, bisher nicht Geschädigten eine Verurteilung nach §§ 240, 22, 23 StGB bzw. § 241 StGB in Betracht kommt (so etwa auch Eser in Schönke/Schröder, aaO § 252 Rdn. 13; Kindhäuser in NK 2. Aufl. § 252 Rdn. 39 jew. m. w. N.; s. aber BGH GA 1969, 347, 348; BGH, Urt. vom 28. Februar 1967 - 5 StR 17/67 - und Urt. vom 8. Oktober 1975 - 2 StR 404/75).
  • BGH, 13.12.1995 - 3 StR 276/95

    Klarstellung des Schuldspruchs aufgrund einer fehlerhaften Urteilsformel -

    Auszug aus BGH, 18.04.2002 - 3 StR 52/02
    Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei Beschaffungskriminalität drogenabhängiger Täter nur dann in Betracht kommt, wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter starke Entzugserscheinungen erleidet bzw. aufgrund früheren Erlebens deren Eintritt befürchtet und dadurch dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu beschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn er das Delikt in einem aktuellen Rausch verübt (s. nur BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 5 und 12m. w. N.).
  • BGH, 26.11.1975 - 3 StR 422/75

    Voraussetzungen des Vorsatzes für das Vorliegen eines besonders schweren Falles

    Auszug aus BGH, 18.04.2002 - 3 StR 52/02
    Erst wenn auf diese Weise alle durch die Raubtat für den Betroffenen nach den individuellen Gegebenheiten und dem jeweiligen Tatablauf objektiv gesetzten konkreten Gesundheitsgefahren festgestellt sind, kann - so sie dem § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB unterfallen - verläßlich geprüft werden, ob sie subjektiv von dem - zumindest bedingten - Vorsatz des Täters (vgl. BGHSt 26, 176, 180 ff. zu § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB; BGHSt 26, 244 ff. zu § 11 Abs. 4 Nr. 2 BtMG aF; Eser aaO Rdn. 24 m. w. N.) erfaßt waren, insbesondere ob er eine individuelle Schadensdisposition des Opfers und die gegebenenfalls erst hieraus resultierende Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung erkannt hat.
  • BGH, 06.02.2002 - 1 StR 506/01

    Vergewaltigung; sexuelle Nötigung (gefährliches Werkzeug); Beweiswürdigung

    Auszug aus BGH, 18.04.2002 - 3 StR 52/02
    Es kann dahinstehen, ob das Rechtsmittel daher trotz des umfassend gestellten Aufhebungsantrages dahin auszulegen ist, daß es sich auf den Schuldspruch wegen räuberischen Diebstahls nicht erstrecken soll (vgl. BGH NJW 1989, 2760, 2762 - insoweit in BGHSt 36, 167 nicht abgedruckt; BGH, Urt. vom 6. Februar 2002 - 1 StR 506/01).
  • BGH, 05.05.1987 - 1 StR 97/87

    Beendigung des Diebstahls

  • RG, 10.11.1927 - II 779/27

    Ist im Sinne von § 224 StGB. der rechte Goldfinger ein "wichtiges" Glied des

  • RG, 19.05.1930 - III 233/30

    1. Ist die Frage, ob ein Glied des Körpers im Sinne des § 224 StGB. "wichtig"

  • BGH, 14.10.2015 - 5 StR 385/15

    Verhältnis von Raub und räuberischem Diebstahl (Konkurrenzen; Gesetzeseinheit;

    In diesem - vorliegend gegebenen - Fall verdrängt der zur Sicherung der Beute aus dem vorhergehenden Raub begangene besonders schwere räuberische Diebstahl den Tatbestand des § 249 StGB (vgl. BGH aaO; Urteil vom 18. April 2002 - 3 StR 52/02, NStZ 2002, 542 Rn. 6, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 4 und § 252 Konkurrenzen 1).
  • BGH, 20.03.2003 - 4 StR 527/02

    Abgrenzung der Mittäterschaft vom Mittäterexzess (Zurechnung; gemeinsamer

    Er umfaßt nicht allein die Gefahren, die von Raubhandlungen generell ausgehen; vielmehr sind auch solche Gefahren einbezogen, denen das konkrete Opfer allein wegen seiner individuellen Schadensdisposition durch die Raubhandlung ausgesetzt ist (vgl. BGH NStZ 2002, 542 f.).
  • OLG Braunschweig, 04.03.2016 - 1 Ss 65/15

    Gewahrsamsbruch durch einen Mitgewahrsamsinhaber beim Raub; Bestimmung des

    Vielmehr genügt es beispielsweise, wenn die Raubtat das Opfer in die konkrete Gefahr einer ernsten langwierigen Krankheit, einer ernsthaften Störung der körperlichen Funktionen oder einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Arbeitskraft bringt (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2012 - 3 StR 52/02, m.w.N.).

    Dabei reicht auch die Gefahr von Verletzungsfolgen aus, die in ihrer Schwere nicht mit den in § 226 StGB genannten vergleichbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2012 - 3 StR 52/02, m.w.N.).

  • BGH, 23.01.2003 - 4 StR 412/02

    Keine Einbeziehung einer rechtskräftigen Vorverurteilung bei vorheriger

    Das Landgericht hat im Fall II 3 das Vorliegen der Qualifikationstatbestände des § 177 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 2 b StGB mit der zutreffenden Erwägung abgelehnt, daß hinsichtlich des Eintritts der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bzw. des Todes der Geschädigten zumindest bedingter Vorsatz erforderlich gewesen wäre (BGHSt 46, 225, 226 ff.; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 177 Rdn. 44, 48; vgl. auch BGH StV 2002, 423, 424 (zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 c StGB)), der den Angeklagten aber nicht nachgewiesen werden konnte.
  • BGH, 27.07.2016 - 1 StR 251/16

    Konkurrenzen (gefährliche Körperverletzung; besonders schwerer Raub; räuberischer

    Neben dem Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes nach §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB im Fall C.2.b) der Urteilsgründe durfte wegen der Handlungen, die die Angeklagten in der Phase nach Vollendung und vor Beendigung des Raubes zur Sicherung der Beute begingen, hier keine zusätzliche Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) im Fall C.2.c) der Urteilsgründe erfolgen (vgl. BGH, Urteile vom 28. Februar 1967 -5 StR 17/67; vom 21. November 1967 - 1 StR 345/67, BGHSt 21, 377, 379; vom 8. Oktober 1975 - 2 StR 404/75 und vom 18. April 2002 - 3 StR 52/02, NStZ 2002, 542, 543 f.).
  • LG Heidelberg, 06.05.2008 - 2 KLs 22 Js 6935/07

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Nachstellung nach § 238

    Die Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschädigung liegt daher auch dann vor, wenn das Opfer in die konkrete Gefahr einer ernsten langwierigen Krankheit, einer ernsthaften Störung der körperlichen Funktionen oder einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Arbeitskraft gebracht wird (BGH NJW 2002, 2043 -zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. c StGB, m.w.N.).

    Da die Qualifikation jedoch als konkretes Gefährdungsdelikt ausgestaltet ist und daher mindestens bedingter Vorsatz des Täters hinsichtlich der qualifizierenden Folge vorliegen muss (vgl. BGH NJW 2002, 2043, 2044 m.w.N.), fehlt es vorliegend nach den getroffenen Feststellungen an den subjektiven Voraussetzungen.

  • LG Osnabrück, 23.03.2012 - 10 KLs 37/11

    Sprengstoffanschlag; Pyrotechnik; Fußballstadion

    Er umfasst auch langwierige ernsthafte Erkrankungen sowie den Verlust oder eine erhebliche Einschränkung im Gebrauch der Sinne, der Körperfunktionen und der Arbeitsfähigkeit (Fischer, StGB, 58. Auflage, § 306 b Rn. 4 m.w.N.; vgl. auch BGH NJW 2002, 2043 zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. c]).
  • BGH, 15.08.2023 - 4 StR 514/22

    Verursachen einer schweren Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen durch die

    Unter einer schweren Gesundheitsschädigung sind Beeinträchtigungen zu verstehen, die den in § 226 Abs. 1 StGB bezeichneten schweren Folgen in Dauer und Schweregrad gleichkommen (vgl. SSW-StGB/Ernemann, 5. Aufl., § 315 Rn. 18; LK/König, 13. Aufl., § 315 Rn. 120; MüKo-StGB/Pegel, 4. Aufl., § 315 Rn. 94; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. April 2002 - 3 StR 52/02 [zu § 250 StGB], juris Rn. 8).
  • BGH, 28.01.2009 - 5 StR 465/08

    Erörterungsmangel; Strafaussetzung zur Bewährung (einschlägige neuerliche

    Diese findet nämlich im Urteil weder Erwähnung noch lässt sie sich aus dem Zusammenhang erschließen, zumal eine Betäubungsmittelabhängigkeit allein nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu einer erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB führt (BGH NJW 2002, 2043, 2045).
  • BGH, 11.01.2012 - 4 StR 591/11

    Konkurrenzen zwischen dem besonders schweren Raub und der Bedrohung

    In diesem Falle käme der Bedrohung nach § 241 StGB gegenüber der Strafbarkeit wegen besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1999 - 4 StR 467/99, NStZ-RR 2000, 106; Urteil vom 18. April 2002 - 3 StR 52/02, NStZ 2002, 542, 544).
  • BGH, 14.10.2010 - 2 StR 419/10

    Entscheidung über eine Revision eines Straftäters

  • BGH, 16.11.2017 - 3 StR 446/17

    Konkurrenzverhältnis zwischen schwerem Raub, Körperverletzung und versuchter

  • OLG Nürnberg, 06.02.2008 - 2 St OLG Ss 8/08

    Fehlende Auseinandersetzung mit §§ 21 , 64 StGB als Urteilsmangel in BtM-Sachen

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