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   BGH, 30.06.1999 - 2 StR 146/99   

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https://dejure.org/1999,6161
BGH, 30.06.1999 - 2 StR 146/99 (https://dejure.org/1999,6161)
BGH, Entscheidung vom 30.06.1999 - 2 StR 146/99 (https://dejure.org/1999,6161)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 1999 - 2 StR 146/99 (https://dejure.org/1999,6161)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 255 StGB
    "Gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben" bei der räuberischen Erpressung

  • Wolters Kluwer

    Drohung ; Empfindliches Übel; Gegenwärtige Gefahr für Leib oder eben

  • Judicialis

    StGB § 253; ; StGB § 255

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 255
    Drohung mit einer "gegenwärtigen" Gefahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 255 Drohung 11
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 30.06.1970 - 1 StR 127/70

    Trittbrettfahrer nach Entführung - Abgrenzung § 255 StGB - § 263 StGB

    Auszug aus BGH, 30.06.1999 - 2 StR 146/99
    Es genügt, daß Z. die Drohung nach ihrer Vorstellung ernst nehmen sollte (vgl. BGHSt 38, 83, 86; 26, 309, 310; 23, 294, 296), Hiervon geht ersichtlich auch das Landgericht aus.
  • BGH, 28.08.1996 - 3 StR 180/96

    PKK-Spenden - §§ 223, 27 StGB, Gehilfenvorsatz; § 255 StGB: Dauergefahr;

    Auszug aus BGH, 30.06.1999 - 2 StR 146/99
    Jedenfalls nach Ablauf dieser kurzen Bedenkzeit hätte sich die angedrohte Gefahr nach der festgestellten Drohungsäußerung jederzeit verwirklichen können, so daß sie im Sinne einer Dauergefahr gegenwärtig war (vgl. BGH NStZ 1996, 494; 1994, 187; BGHR StGB § 255 Drohung 6, 9).
  • BGH, 18.06.1996 - 1 StR 244/96

    Supermarkt-Giftdrohung - §§ 253, 255 StGB, 'gegenwärtig', Dreiecksverhältnis

    Auszug aus BGH, 30.06.1999 - 2 StR 146/99
    Jedenfalls nach Ablauf dieser kurzen Bedenkzeit hätte sich die angedrohte Gefahr nach der festgestellten Drohungsäußerung jederzeit verwirklichen können, so daß sie im Sinne einer Dauergefahr gegenwärtig war (vgl. BGH NStZ 1996, 494; 1994, 187; BGHR StGB § 255 Drohung 6, 9).
  • BGH, 15.10.1991 - 4 StR 349/91

    Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage; Wahlfeststellung zwischen

    Auszug aus BGH, 30.06.1999 - 2 StR 146/99
    Es genügt, daß Z. die Drohung nach ihrer Vorstellung ernst nehmen sollte (vgl. BGHSt 38, 83, 86; 26, 309, 310; 23, 294, 296), Hiervon geht ersichtlich auch das Landgericht aus.
  • BGH, 21.02.1989 - 5 StR 586/88

    Versuchte Erpressung bei Ankündigung die Lebensmittel einer Firma zu vergiften -

    Auszug aus BGH, 30.06.1999 - 2 StR 146/99
    Jedenfalls nach Ablauf dieser kurzen Bedenkzeit hätte sich die angedrohte Gefahr nach der festgestellten Drohungsäußerung jederzeit verwirklichen können, so daß sie im Sinne einer Dauergefahr gegenwärtig war (vgl. BGH NStZ 1996, 494; 1994, 187; BGHR StGB § 255 Drohung 6, 9).
  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Auszug aus BGH, 30.06.1999 - 2 StR 146/99
    Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob der Versuch der räuberischen Erpressung fehlgeschlagen ist oder ob ein strafbefreiender Rücktritt in Betracht kommt (vgl. BGHSt 39, 221, 227 ff.).
  • BGH, 16.03.1976 - 5 StR 72/76

    Voraussetzungen für das Merkmal der beabsichtigten Drohung im Tatbestand der

    Auszug aus BGH, 30.06.1999 - 2 StR 146/99
    Es genügt, daß Z. die Drohung nach ihrer Vorstellung ernst nehmen sollte (vgl. BGHSt 38, 83, 86; 26, 309, 310; 23, 294, 296), Hiervon geht ersichtlich auch das Landgericht aus.
  • BGH, 22.12.1993 - 3 StR 419/93

    Bierflasche mit Salzsäure - § 255 StGB, Dauergefahr, § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF

    Auszug aus BGH, 30.06.1999 - 2 StR 146/99
    Jedenfalls nach Ablauf dieser kurzen Bedenkzeit hätte sich die angedrohte Gefahr nach der festgestellten Drohungsäußerung jederzeit verwirklichen können, so daß sie im Sinne einer Dauergefahr gegenwärtig war (vgl. BGH NStZ 1996, 494; 1994, 187; BGHR StGB § 255 Drohung 6, 9).
  • BGH, 09.10.2014 - 4 StR 208/14

    Räuberische Erpressung (Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und

    Dabei erfordert es der wirksame Schutz von Erpressungsopfern, den Begriff der Gegenwärtigkeit angedrohter Gefahren nicht zu eng zu verstehen (BGH, Urteil vom 30. Juni 1999 - 2 StR 146/99, BGHR StGB § 255 Drohung 11; Urteil vom 27. August 1998 - 4 StR 332/98, NStZ-RR 1999, 266, 267; Urteil vom 28. August 1996 - 3 StR 180/96, JR 1999, 117, 118 m. Anm. Joerden; Urteil vom 10. Februar 1982 - 3 StR 398/81, MDR 1982, 447 bei Holtz).

    Die einer Gewaltanwendung (Schlag ins Gesicht) nachfolgende Drohgebärde mit dem Messer war auf Grund ihrer Nähe zum Körper des Geschädigten so eindringlich, dass die Strafkammer darin ohne Verstoß gegen Auslegungsregeln (zum revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1999 - 2 StR 146/99, BGHR StGB § 255 Drohung 11) die Androhung einer Gefahr sehen konnte, die sich ab diesem Moment jederzeit verwirklichen kann und deshalb als Dauergefahr gegenwärtig ist.

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