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   BGH, 13.07.1999 - 5 StR 667/98   

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https://dejure.org/1999,2780
BGH, 13.07.1999 - 5 StR 667/98 (https://dejure.org/1999,2780)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1999 - 5 StR 667/98 (https://dejure.org/1999,2780)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1999 - 5 StR 667/98 (https://dejure.org/1999,2780)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 266 StGB; § 161a StGB-DDR;
    Untreue; Volkseigener Außenhandelsbetrieb; Mißbrauchstatbestand; MfS; Vermögensfürsorgepflicht;

  • Wolters Kluwer

    Untreue - Freispruch - Ministerium für Saatssicherheit - Aufnahme in die DDR - Pseudonym - Import- und Export - Volkseigene Betriebe - Valutakonten - Kontoabhebungen - Wirtschaftliche Betätigung - Verfügung - Haftung - Tilgung privater Verbindlichkeiten

  • Judicialis

    StGB-DDR § 161a; ; KomVO § 32 Abs. 3; ; KomVO § 8 Abs. 1; ; KomVO § 31 Abs. 2; ; KomVO § 30; ; KomVO § 34; ; KomVO § 31 Abs. 5; ; StGB § ... 266; ; StGB § 253; ; StGB § 263; ; ZGB § 68 Abs. 1 Nr. 1; ; ZGB § 68 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 266 Abs. 1
    Vermögensnachteil bei der Untreue

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 46
  • NStZ-RR 2000, 140 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.12.1994 - 1 StR 593/94

    Untreue - GmbH - Geschäftsführer - Vergütungsansprüche

    Auszug aus BGH, 13.07.1999 - 5 StR 667/98
    Der Einsatz rechtswidriger Methoden - Nötigung, Täuschung, Überschreitung der eingeräumten Verfügungsmacht - mit denen der Täter die Erfüllung der Forderung durchsetzt, ist für die rechtliche Beurteilung des Vermögensschadens/-nachteils ohne Bedeutung (vgl. BGHSt 20, 136, 138; BGHR § 266 Abs. 1 Nachteil 9, 14; BGH NStZ 1995, 185; Cramer aa0 Rdn. 116 f.; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 263 Rdn. 27a; Lackner aaO; Lenckner aa0 Rdn. 41).
  • BGH, 18.12.1964 - 2 StR 461/64

    Unterhaltsquittung - § 263 StGB, Täuschung auch möglich bei Übereinstimmung mit

    Auszug aus BGH, 13.07.1999 - 5 StR 667/98
    Der Einsatz rechtswidriger Methoden - Nötigung, Täuschung, Überschreitung der eingeräumten Verfügungsmacht - mit denen der Täter die Erfüllung der Forderung durchsetzt, ist für die rechtliche Beurteilung des Vermögensschadens/-nachteils ohne Bedeutung (vgl. BGHSt 20, 136, 138; BGHR § 266 Abs. 1 Nachteil 9, 14; BGH NStZ 1995, 185; Cramer aa0 Rdn. 116 f.; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 263 Rdn. 27a; Lackner aaO; Lenckner aa0 Rdn. 41).
  • BGH, 19.09.1952 - 2 StR 307/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.07.1999 - 5 StR 667/98
    Zwar mag gerade bei vom Gläubiger schwer beweisbaren Forderungen die fortbestehende Verfügungsmacht über den Forderungsgegenstand für den Schuldner vorteilhafter erscheinen als die Befreiung von einer Verbindlichkeit (vgl. BGHSt 3, 160, 162).
  • BGH, 14.03.2019 - 4 StR 426/18

    Betrug (Täuschung über Tatsachen: Tatsachenbegriff, konkludente Täuschung durch

    Ein solcher Vermögenszuwachs tritt auch ein, soweit durch die Verfügung das Vermögen des Verfügenden von einer Verbindlichkeit befreit wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1999 - 5 StR 667/98, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 46; Beschluss vom 5. Juli 2011 - 3 StR 444/10, NStZ-RR 2011, 312, 313).
  • BGH, 11.11.2020 - 1 StR 328/19

    Urkundenfälschung (Begriff der unechten Urkunde: Einverständnis des aus der

    Der Einsatz eines Täuschungsmittels allein macht den im Einklang mit der Rechtsordnung stehenden Vorteil - wie hier die von Anfang an gebotene Rückabwicklung im Bereicherungsschuldverhältnis - nicht unrechtmäßig (BGH, Urteile vom 16. April 1953 - 3 StR 63/53, NJW 1953, 1479 und vom 13. Juli 1999 - 5 StR 667/98 Rn. 21 ff., 24; Beschluss vom 20. November 1981 - 2 StR 586/81 Rn. 14 f., 19; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 1 StR 45/11, BGHSt 57, 95 Rn. 86 aE; Urteil vom 17. Oktober 1996 - 4 StR 389/96 Rn. 11 f.; BGHSt 42, 268, 271 f.).
  • BGH, 26.04.2001 - 5 StR 587/00

    Schadensgleiche Vermögensgefährdung bei der Untreue (mangelhafte Dokumentation

    Welche Beweissituation im Hinblick auf eine gerichtliche Durchsetzung der Lohnforderung des Angeklagten Dr. M gegeben ist, ist unerheblich, wenn die Forderung tatsächlich existiert (BGHR StGB § 266 Abs. 1 - Nachteil 46).
  • BGH, 05.07.2011 - 3 StR 444/10

    Betrug; Vermögensschaden; Fingierung einer Forderung zur Durchsetzung einer

    Dies gilt selbst dann, wenn die Verbindlichkeit schwer zu beweisen wäre (BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 46).

    Es ist daher grundsätzlich möglich, dass ein Gläubiger sich im Rahmen eines Rechtsgeschäfts, auf Grund dessen ihm kein Anspruch zusteht, einen Vermögensvorteil verschafft, um sich damit für einen aus einem anderen Rechtsgeschäft bestehenden Anspruch zu befriedigen (vgl. BGH wistra 1982, 68 f.; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 46).

  • BGH, 24.07.2014 - 2 StR 221/14

    Untreue (hier: Missbrauch eines Anwaltsanderkonto; Vermögensnachteil: fälliger

    Zwar fehlt es an einem Vermögensnachteil, wenn der Täter einen fälligen Geldanspruch gegen das von ihm treuhänderisch verwaltete Vermögen hat und hierüber in entsprechender Höhe zu eigenen Gunsten verfügt, so dass der Treugeber von einer bestehenden Verbindlichkeit befreit wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1999 - 5 StR 667/98, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 46).
  • BGH, 13.02.2007 - 5 StR 400/06

    Bestechlichkeit und Untreue bei der Ablösung von Stellplatzverpflichtungen

    Die Feststellungen belegen aber nicht die vom Landgericht zugrunde gelegten Vermögensnachteile der Stadt, die durch die vom Angeklagten geschlossenen Verträge wegen deren Unwirksamkeit unmittelbar keine Ansprüche einbüßte (vgl. auch BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 46).
  • BGH, 27.08.2003 - 5 StR 254/03

    Untreue; (Gesamtsaldierung; Vermögensvorteil durch Befreiung von einer

    Dies gilt selbst dann, wenn die Verbindlichkeit schwer zu beweisen wäre (BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 46).
  • OLG Bamberg, 24.05.2004 - 4 U 208/03

    Verrechnung Kundenscheck mit Gehaltsforderung

    Dies gilt selbst dann, wenn die Verbindlichkeit schwer zu beweisen wäre (BGH, wistra 1999, 420, 422 f.).

    Denn das Vorliegen eines Vermögensschadens im Sinn der §§ 253, 263, 266 StGB hängt letztlich allein davon ab, ob die durch die Tathandlung ausgelöste Vermögensverschiebung und die dadurch im Ergebnis bewirkte Veränderung der Rechtslage im Einklang mit der materiellen Rechtsordnung steht (BGH, wistra 1999, 420, 423).

  • BGH, 13.06.2001 - 5 StR 78/01

    Untreue; Vermögensnachteil (Rückwirkender Ausschluß durch rechtmäßige Ansprüche;

    Ob ein solcher Schaden eintritt, hängt davon ab, ob die durch die Vermögensverfügung herbeigeführte Rechtslage im Einklang mit der materiellen Rechtsordnung steht (BGHR StGB § 266 Abs. 1 - Nachteil 46).
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