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   BGH, 18.06.1991 - 1 StR 164/91   

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https://dejure.org/1991,6289
BGH, 18.06.1991 - 1 StR 164/91 (https://dejure.org/1991,6289)
BGH, Entscheidung vom 18.06.1991 - 1 StR 164/91 (https://dejure.org/1991,6289)
BGH, Entscheidung vom 18. Juni 1991 - 1 StR 164/91 (https://dejure.org/1991,6289)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Strafaussetzung zur Bewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 7
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.09.1984 - 3 StR 245/84

    Abgrenzung des bedingten Tötungsvorsatzes von bewusster Fahrlässigkeit im Bereich

    Auszug aus BGH, 18.06.1991 - 1 StR 164/91
    Für den Gehilfen genügt jedoch bedingter Vorsatz (BGH StV 1985, 100), den das Landgericht hier ohne Rechtsfehler daraus geschlossen hat, daß R. zunächst, von der Geschädigten und weiteren Personen verfolgt, am Angeklagten vorbeigerannt war; Einzelheiten der Haupttat brauchte der Angeklagte als Gehilfe nicht zu kennen (vgl. BGH GA 1981, 133).
  • BGH, 12.11.1957 - 5 StR 505/57

    Bestrafung eines Gehilfen bei Unkenntnis über die Drohung durch den Täter i.R.e.

    Auszug aus BGH, 18.06.1991 - 1 StR 164/91
    Dem Schuldspruch steht auch nicht entgegen, daß der Haupttäter ein anderes Delikt begangen hat als vom Angeklagten vorgestellt, denn Raub und räuberische Erpressung sind keine grundsätzlich anderen Taten (vgl. BGHSt 11, 66, 67).
  • BGH, 15.07.1980 - 5 StR 362/80

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Kein

    Auszug aus BGH, 18.06.1991 - 1 StR 164/91
    Für den Gehilfen genügt jedoch bedingter Vorsatz (BGH StV 1985, 100), den das Landgericht hier ohne Rechtsfehler daraus geschlossen hat, daß R. zunächst, von der Geschädigten und weiteren Personen verfolgt, am Angeklagten vorbeigerannt war; Einzelheiten der Haupttat brauchte der Angeklagte als Gehilfe nicht zu kennen (vgl. BGH GA 1981, 133).
  • BGH, 07.01.1955 - 5 StR 638/54
    Auszug aus BGH, 18.06.1991 - 1 StR 164/91
    Zwar ist der Strafrahmen des § 258 Abs. 1 StGB, den der erste Tatrichter angewendet hatte, härter als der nun vom Landgericht angewendete Strafrahmen der § 249 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB; Art und Höhe der Strafe sind jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert worden (vgl. BGHSt 7, 86, 87).
  • BGH, 02.04.2008 - 5 StR 354/07

    Vermögensbetreuungspflicht des Vermieters für Kautionen bei Wohnraummiete und bei

    Einzelheiten der Haupttat braucht er dabei jedoch nicht zu kennen (BGHSt 46, 107, 109; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 7, 9).
  • BGH, 18.04.1996 - 1 StR 14/96

    Beihilfe zum Betrug (Anforderungen an die Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes;

    Bedingter Vorsatz reicht für die subjektive Tatseite der Beihilfe aus (BGH wistra 1993, 181, 182; BGHSt 2, 279, 281, 282; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 7; Roxin in LK 11. Aufl. § 27 Rdn. 46 m.w.Nachw.; Cramer in Schönke/ Schröder StGB 24. Aufl. § 27 Rdn. 19 m.w.Nachw.).
  • BGH, 25.08.2022 - 3 StR 359/21

    Urteil im Verfahren zur Ermordung des Dr. Lübcke u.a. rechtskräftig

    Einzelheiten der Haupttat muss er dabei nicht kennen und keine bestimmten Vorstellungen von ihr haben (s. BGH, Urteile vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 10; vom 18. Juni 1991 - 1 StR 164/91, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 7).
  • BGH, 22.08.2019 - StB 21/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts der Beihilfe zu

    Einzelheiten der Haupttat muss er dabei nicht kennen und keine bestimmten Vorstellungen von ihr haben (s. BGH, Urteile vom 18. Juni 1991 - 1 StR 164/91, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 7; vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 10).
  • BGH, 20.01.2011 - 3 StR 420/10

    Begünstigung (Beteiligung an der Vortat; Schutzzweck; Surrogat eines

    Einzelheiten der Haupttat braucht der Gehilfe hingegen nicht zu kennen und auch keine bestimmte Vorstellung von ihr zu haben (BGH, Urteil vom 18. Juni 1991 - 1 StR 164/91, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 7).

    Dass der Angeklagte auch eine andere, ebenfalls strafbare Erlangung der Telefonkapazitäten für möglich hielt, steht einer Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Betrug nicht entgegen; selbst eine ausschließlich andere rechtliche Einordnung der Haupttat - etwa als Untreue - wäre unschädlich, sofern es sich nicht um eine grundsätzlich andere Tat handelt (BGH, Urteil vom 18. Juni 1991 - 1 StR 164/91, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 7; BGH, Urteil vom 12. November 1957 - 5 StR 505/57, BGHSt 11, 66, 67).

  • BGH, 28.08.1996 - 3 StR 180/96

    PKK-Spenden - §§ 223, 27 StGB, Gehilfenvorsatz; § 255 StGB: Dauergefahr;

    Für die Annahme des für Beihilfe ausreichenden bedingten Gehilfenvorsatzes genügt es, wenn die Haupttat in der Vorstellung des Teilnehmers durch die ungefähre Art der Tatbegehung so konkretisiert ist, daß der wesentliche Unrechtsgehalt und die Angriffsrichtung erfaßt sind (vgl. BGHR StGB § 27 I Vorsatz 6, 7 und 9; BGH, Urteil vom 18. April 1996 - 1 StR 14/96, = wistra 1996, 23 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 15.01.2020 - AK 64/19

    Fall Walter Lübcke: Aufhebung des Haftbefehls gegen Elmar J.

    Einzelheiten der Haupttat muss er dabei nicht kennen und keine bestimmten Vorstellungen von ihr haben (s. BGH, Urteile vom 18. Juni 1991 - 1 StR 164/91, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 7; vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 10).
  • BGH, 13.01.2015 - 1 StR 454/14

    Beihilfe (erforderliche Konkretisierung des Vorsatzes bezüglich der Haupttat);

    Der Gehilfenvorsatz unterscheidet sich insofern vom Anstiftervorsatz, da der Anstifter eine konkrete Tat vor Augen haben muss, während der Gehilfe einen von der Haupttat losgelösten Beitrag erbringt (BGH, Urteil vom 18. April 1996 - 1 StR 14/96, NStZ 1997, 272, 273; Beschluss vom 20. Januar 2011 - 3 StR 420/10, NStZ-RR 2011, 177; Urteil vom 18. Juni 1991 - 1 StR 164/91, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 7).
  • BGH, 13.03.2013 - 2 StR 275/12

    Betrug (Schadensberechnung bei betrügerisch erlangtem Darlehen); Untreue;

    Zwar genügt es, dass der Gehilfe die wesentlichen Merkmale der Haupttat, insbesondere deren Unrechts- und Angriffsrichtung, zumindest für möglich hält und billigt, ohne Einzelheiten der Haupttat zu kennen (BGH, Urteil vom 18. Juni 1991 - 2 StR 164/91, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 7; BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 3 StR 420/10, NStZ-RR 2011, 177).
  • OLG Hamm, 24.02.2004 - 3 Ss 48/04

    Betrug; Gehilfenvorsatz; wesentlichen Umstände der Haupttat bekannt

    Für den Gehilfen genügt bedingter Vorsatz (BGH StV 1985, 100; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 7).

    Einzelheiten der Haupttat brauchte der Angeklagte als Gehilfe nicht zu kennen (BGH GA 1981, 133; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 7, Vorsatz 6).

  • LG Würzburg, 16.10.2013 - 5 KLs 771 Js 11617/11

    Angeklagter

  • LG Düsseldorf, 19.05.2022 - 17 KLs 2/21
  • BayObLG, 21.05.1999 - 4St RR 86/99

    Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt durch Gewähren von Unterkunft und/oder

  • LG Düsseldorf, 23.11.2020 - 17 KLs 14/19
  • BGH, 22.12.2015 - 2 StR 468/15

    Beihilfe zur räuberischen Erpressung (Anforderungen an Beihilfevorsatz:

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