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   BGH, 07.01.1992 - 5 StR 614/91   

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BGH, 07.01.1992 - 5 StR 614/91 (https://dejure.org/1992,2031)
BGH, Entscheidung vom 07.01.1992 - 5 StR 614/91 (https://dejure.org/1992,2031)
BGH, Entscheidung vom 07. Januar 1992 - 5 StR 614/91 (https://dejure.org/1992,2031)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ermittlungspflicht des Richters - Strafhöhe - Abwägung der Tatumstände - Mittäterschaft - Verurteilung durch verschiedene Gerichte - Eigene Erwägungen - Gerechtigkeitsangleichung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; StGB § 46

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 23
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.04.1951 - 4 StR 129/51

    Betäubungsmittel

    Auszug aus BGH, 07.01.1992 - 5 StR 614/91
    Der Revision ist zuzugeben, daß es bedenklich wäre, wenn das Landgericht eine nach eigener Wertung angemessene Strafe allein im Hinblick auf in anderen Sachen von anderen Kammern verhängte Strafen gemildert hätte (vergleiche BGHSt 28, 318, 323 f [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L]; BGH bei Holtz MDR 1979, 986; BGH NJW 1951, 532).

    Ein Grundsatz, daß Mittäter, wenngleich von verschiedenen Gerichten, bei vermeintlich gleicher Tatbeteiligung gleich hoch zu bestrafen seien, besteht nicht und kann in dieser Form nicht bestehen, weil die Vergleichsmöglichkeiten zwischen den in verschiedenen Verfahren gewonnenen Erkenntnissen zu gering sind, ganz besonders zur inneren Tatseite und zum Maße der Schuld (BGH NJW 1951, 532).

  • BGH, 28.02.1979 - 3 StR 24/79

    Verurteilung wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit in einem besonders

    Auszug aus BGH, 07.01.1992 - 5 StR 614/91
    Der Revision ist zuzugeben, daß es bedenklich wäre, wenn das Landgericht eine nach eigener Wertung angemessene Strafe allein im Hinblick auf in anderen Sachen von anderen Kammern verhängte Strafen gemildert hätte (vergleiche BGHSt 28, 318, 323 f [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L]; BGH bei Holtz MDR 1979, 986; BGH NJW 1951, 532).

    Die Erwägung des Tatrichters, er sei "gehalten, die bereits von anderen Kammern im selben Komplex verhängten Strafen bei etwa gleicher Fallgestaltung zu berücksichtigen", ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Gleichmäßigkeit des Strafens als Gebot der Gerechtigkeit in die Strafzumessungserwägungen einbezogen werden kann (BGHSt 28, 318, 324) [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L].

  • BGH, 15.01.1991 - 5 StR 435/90

    Straftaten gegen das Vermögen: Untreue

    Auszug aus BGH, 07.01.1992 - 5 StR 614/91
    Darin liegt eine unzulässige Protokollrüge (vergleiche BGHSt 7, 162, 163; BGHSt 19, 273, 276; BGH, Urteil vom 15. Januar 1991 - 5 StR 435/90 -).
  • BGH, 14.07.1954 - 6 StR 180/54

    Ausnahme von der Verhandlung als ausschließliche Erkenntnisquelle für die

    Auszug aus BGH, 07.01.1992 - 5 StR 614/91
    Die Gerichtskundigkeit einer Tatsache hat zur Folge, daß über sie kein Beweis erhoben zu werden braucht (vergleiche BGHSt 6, 292, 294 ff) [BGH 14.07.1954 - 6 StR 180/54].
  • BGH, 01.02.1955 - 5 StR 678/54

    Inhaltliche Anforderungen an einen Beschluss über die Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 07.01.1992 - 5 StR 614/91
    Darin liegt eine unzulässige Protokollrüge (vergleiche BGHSt 7, 162, 163; BGHSt 19, 273, 276; BGH, Urteil vom 15. Januar 1991 - 5 StR 435/90 -).
  • BGH, 24.03.1964 - 3 StR 60/63

    Verfahrensrechtlicher oder sachlichrechtlicher Charakter einer Rechtsnorm -

    Auszug aus BGH, 07.01.1992 - 5 StR 614/91
    Darin liegt eine unzulässige Protokollrüge (vergleiche BGHSt 7, 162, 163; BGHSt 19, 273, 276; BGH, Urteil vom 15. Januar 1991 - 5 StR 435/90 -).
  • BGH, 04.07.1979 - 2 StR 187/79
    Auszug aus BGH, 07.01.1992 - 5 StR 614/91
    Der Revision ist zuzugeben, daß es bedenklich wäre, wenn das Landgericht eine nach eigener Wertung angemessene Strafe allein im Hinblick auf in anderen Sachen von anderen Kammern verhängte Strafen gemildert hätte (vergleiche BGHSt 28, 318, 323 f [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L]; BGH bei Holtz MDR 1979, 986; BGH NJW 1951, 532).
  • BGH, 28.06.2011 - 1 StR 282/11

    Vergleichende Strafzumessung bei Tatbeteiligten (Gleichheitsgrundsatz;

    Dem Landgericht ist zuzugeben, dass in zahlreichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs das Postulat aufgestellt wird, dass gegen Mittäter verhängte Strafen auch in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - 5 StR 536/08 = StV 2009, 244, 245; BGH, Beschluss vom 27. November 2008 - 5 StR 513/08 = StV 2009, 351; BGH, Beschluss vom 11. September 1997 - 4 StR 296/97 = NStZ-RR 1998, 50; BGH, Urteil vom 29. Oktober 1996 - 1 StR 562/96 = NStZ-RR 1997, 196, 197; BGH, Urteil vom 7. Januar 1992 - 5 StR 614/91 = BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 23; BGH, Beschluss vom 9. Juli 1987 - 1 StR 287/87 = BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1980 - 1 StR 461/80 = StV 1981, 122, 123; BGH, Urteil vom 14. März 1978 - 1 StR 8/78).

    Ein Grundsatz, dass Mittäter, wenngleich von verschiedenen Gerichten, bei vermeintlich gleicher Tatbeteiligung gleich hoch zu bestrafen seien, besteht nicht und kann in dieser Form auch nicht bestehen, weil die Vergleichsmöglichkeiten zwischen den in verschiedenen Verfahren gewonnenen Ergebnissen zu gering sind, ganz besonders zur inneren Tatseite und zum Maße der Schuld (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 5. April 1951 - 4 StR 129/51 NJW 1951, 532; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 23).

    Dies liegt aus folgenden Gründen auf der Hand: Der Tatrichter muss in jedem Einzelfall die angemessene Strafe unter Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände aus der Sache selbst finden (vgl. u.a. BGH StV 2009, 351; BGH, Beschluss vom 20. September 2000 - 3 StR 88/00 = wistra 2001, 57, 58; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 23; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1; BGH StV 1981, 122, 123; BGH bei Schmidt MDR 1979, 886).

    Es wäre bedenklich, wenn ein Gericht eine nach eigener Wertung angemessene Strafe allein im Hinblick auf in anderen Sachen von anderen Kammern verhängte Strafen mildern würde (vgl. u.a. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 23).

  • BGH, 11.12.2008 - 5 StR 536/08

    Betrug durch Einreichung eines abhanden gekommenen oder durch eine Straftat

    Zwar muss, auch wenn mehrere Angeklagte in einem Verfahren abgeurteilt werden, für jeden von ihnen die Strafe unter Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände aus der Sache selbst gefunden werden (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 23).

    Zwar muss, auch wenn mehrere Angeklagte in einem Verfahren abgeurteilt werden, für jeden von ihnen die Strafe unter Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände aus der Sache selbst gefunden werden (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 23).

  • BGH, 17.03.2005 - 3 StR 39/05

    Teilrechtskraft; Beschleunigungsgrundsatz; Recht auf Verfahrensbeschleunigung

    Bei dieser Bewertung hat ein Vergleich mit der Bestrafung von Mittätern (durch andere Gerichte) außer Betracht zu bleiben, da allein die individuelle Schuld des Angeklagten maßgeblich ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 23).
  • BGH, 23.08.2006 - 1 StR 327/06

    Vergleich mit Strafen für Mittäter bzw. andere Bandenmitglieder

    Es wäre rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht die Strafe allein im Hinblick auf die Strafen bemessen würde, die in anderen Urteilen - sei es desselben Gerichts, sei es eines anderen Gerichts - verhängt wurden (st. Rspr., vgl. nur BGH bei Holtz MDR 1979, 986; BGHSt 28, 318, 323; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 23; BGH NStZ-RR 1997, 196 f.; vgl. auch zusammenfassend G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 477 ff. m. w. N.).
  • BGH, 03.03.1993 - 5 StR 546/92

    Steuerhinterziehung durch verdeckte Gewinnausschüttung an DDR-KoKo

    Wegen des Prinzips des gerechten Strafens, das auch die gleichmäßige Behandlung aller Tatbeteiligten mitumfaßt (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 23), wird der Tatrichter jedoch bei der Strafzumessung zu erwägen haben, daß es bisher - aus Gründen, die der Senat nicht kennt - ersichtlich nicht gelungen ist, das Geschehen in der Führungsebene des Bereichs Kommerzielle Koordinierung einer strafrechtlichen Klärung zuzuführen und Funktionsträger, die einen größeren Einfluß und Überblick sowie weitergehende wirtschaftliche Interessen hatten als der Angeklagte, strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen (vgl. Senatsurteil vom 3. November 1992 - 5 StR 370/92 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; NJW 1993, 141, 149).
  • BGH, 29.10.1996 - 1 StR 562/96

    Blockieren der Fahrspuren und des Standstreifen in der Absicht eine Fahrtrichtung

    Freilich wäre es rechtlich zu beanstanden, wenn die Strafkammer nicht eine nach eigener Wertung angemessene Strafe verhängt hätte, sondern die Strafe allein im Hinblick auf Rechtsfolgen, die eine andere Kammer des Landgerichts im gleichen Tatkomplex verhängt hat, verschärft hätte (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 986; BGHSt 28, 318, 323 [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L]; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 23; G. Schäfer, Strafzumessung 2. Aufl. Rdn. 363 ff. jew. m.w.Nachw.).
  • BGH, 27.11.2008 - 5 StR 513/08

    Strafzumessung bei schwerem Raub (minder schwerer Fall; Wertungsfehler bei einer

    Zwar muss, auch wenn mehrere Angeklagte in einem Verfahren abgeurteilt werden, für jeden von ihnen die Strafe unter Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände aus der Sache selbst gefunden werden (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 23).
  • BGH, 03.11.1998 - 4 StR 523/98

    Innerprozessuale Bindungen an aufrechterhaltene Feststellungen eines ersten in

    Zwar muß der Tatrichter gegen jeden Angeklagten die angemessene Strafe "aus der Sache selbst" finden (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 23); dies setzt der revisionsgerichtlichen Nachprüfung des Verhältnisses der gegen mehrere Angeklagte wegen derselben Tat verhängten Strafen Grenzen (vgl. BGHR aaO Wertungsfehler 11).
  • BGH, 19.07.1994 - 1 StR 362/94

    Räuberische Erpressung - Diebstahl - Versuch - Vermögensnachteil - Waffenbesitz -

    Insbesondere war das Landgericht nicht gehindert, die gegen den Mittäter verhängte Strafe in seine Erwägungen mit einzubeziehen; dafür, daß die Strafkammer deshalb eine aus ihrer Sicht zu milde Strafe verhängte, weil es sich an jene Strafe gebunden fühlte, ergeben sich keine Anhaltspunkte trotz der möglicherweise mißverständlichen Wendung, eine höhere Strafe wäre mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 11, 23).
  • BGH, 21.10.1997 - 5 StR 356/97

    Verfahrensabtrennung nach Geständnis eines Angeklagten und erneute Verbindung der

    Hiernach hat das Landgericht gegen § 261 StPO und gegen das Grundrecht des Angeklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen (BGHR StPO § 261 Gerichtskundigkeit 1, 2; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Dezember 1992 - 5 StR 614/91 -).
  • BGH, 15.02.1995 - 2 StR 735/94

    Strafänderung - Strafänderungsgründe - Strafmilderung - Mittäterschaft -

  • BGH, 11.02.1992 - 5 StR 607/91

    Anforderungen an das Maß der Bestrafung eines bisher nicht vorbestraften Täters -

  • BGH, 02.11.1993 - 1 StR 590/93

    Berechnung des Schadensbetrages bei Untreue - Einordnung der Untreue als

  • BGH, 11.07.1995 - 1 StR 229/95

    Dauerstraftat - Betrug - Tateinheit - Waffe - Waffenbesitz - Führen einer Waffe

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