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   BGH, 20.09.2002 - 2 StR 336/02   

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https://dejure.org/2002,3034
BGH, 20.09.2002 - 2 StR 336/02 (https://dejure.org/2002,3034)
BGH, Entscheidung vom 20.09.2002 - 2 StR 336/02 (https://dejure.org/2002,3034)
BGH, Entscheidung vom 20. September 2002 - 2 StR 336/02 (https://dejure.org/2002,3034)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Schmerzensgeld - Strafmilderung - Strafrahmenmilderung - Täter-Opfer-Ausgleich - Geständnis - Hauptverhandlung - Wiedergutmachung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 46 a; ; StGB § 46 Abs. 2; ; StGB § 46 a Nr. 1; ; StGB § 46 a Nr. 2; ; StGB § 49 Abs. 1; ; JGG § 45 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 a Nr. 1
    Geständnis als Voraussetzung für die Anwendung von § 46 a Nr. 1 StGB

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 46a Anwendungsbereich 2
  • NStZ 2003, 199
  • StV 2002, 649
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.05.2001 - 2 StR 78/01

    Zusammentreffen von Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung;

    Auszug aus BGH, 20.09.2002 - 2 StR 336/02
    Soweit das Landgericht eine Strafrahmenmilderung auch deshalb abgelehnt hat, weil die Voraussetzungen des § 46 a Nr. 2 StGB nicht vorliegen, verkennt es, daß § 46 a Nr. 2 den materiellen Schadensersatz betrifft (vgl. dazu BGH NJW 2001 S. 2557).
  • BGH, 04.12.2014 - 4 StR 213/14

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen; Anwendbarkeit auf Delikte, die

    Eine nur zum überwiegenden Teil erreichte oder lediglich erstrebte Wiedergutmachung vermag die Annahme eines erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a Nr. 1 StGB nur dann zu rechtfertigen, wenn sie auf der Grundlage umfassender Ausgleichsbemühungen geleistet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2002 - 2 StR 336/02, BGHR StGB § 46a Anwendungsbereich 2).
  • BGH, 19.12.2002 - 1 StR 405/02

    Täter-Opfer-Ausgleich (sexuelle Selbstbestimmung; Gewaltdelikte; Strafmilderung;

    Oftmals wird dem Opfer gerade ein Bekennen des Täters zu seiner Tat im Strafverfahren besonders wichtig sein, so daß ohne ein Geständnis die angestrebte Wiedergutmachung kaum denkbar sein wird (BGH, Beschl. vom 20. September 2002 - 2 StR 336/02 -, StV 2002, 649).
  • BGH, 11.06.2013 - 1 StR 86/13

    Urteil gegen zwei Mitglieder des Motorradclubs "Bandidos" weitgehend bestätigt

    Die vorgenannten Umstände wird das neu zur Entscheidung berufene Schwurgericht auch bei der Bewertung des Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a StGB zu berücksichtigen haben (vgl. BGHSt 48, 134, 141 f.; BGH, NStZ 2003, 199, 200).
  • BGH, 23.12.2015 - 2 StR 307/15

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen der Strafmilderung: Erstreben einer

    Soweit ein Angeklagter lediglich einzelne Umstände der Tatbegehung beschönigt, steht dies einer Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB nicht entgegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. September 2002 - 2 StR 336/02, NStZ 2003, 199, 200 und vom 25. Juni 2008 - 2 StR 217/08, NStZ-RR 2008, 304).
  • BGH, 15.01.2020 - 2 StR 412/19

    Täter-Opfer-Ausgleich (Feststellungen zum Umfang materieller und immaterieller

    Selbst bei einem schwerwiegenden Sexualdelikt ist ein Täter-Opfer-Ausgleich möglich, mag auch eine entsprechende, zumindest annähernd gelungene Konfliktlösung aus tatsächlichen Gründen schwerer erreichbar sein (vgl. Senat, Urteil vom 31. Mai 2002, aaO) und es regelmäßig nicht genügen, dass der Täter sich lediglich zu entschuldigen versucht und, wenn auch unter Aufnahme eines Kredits, Schmerzensgeldzahlungen leistet (BGH, Beschluss vom 2. Mai 1995 ? 5 StR 156/95, NStZ 1995, 492; zu den Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 ? 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 141; vgl. auch Senat, Urteil vom 6. Februar 2008 ? 2 StR 561/07, NStZ 2008, 452; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 ? 1 StR 405/02, NStZ 2003, 365; Senatsbeschlüsse vom 20. September 2002 ? 2 StR 336/02, NStZ 2003, 199, 200 und vom 25. Juni 2008 ? 2 StR 217/08, NStZ-RR 2008, 304; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 ? 1 StR 422/18 Rn. 33).
  • BGH, 25.06.2008 - 2 StR 217/08

    Täter-Opfer-Ausgleich (Ausgleich mit dem Tatopfer; beschönigendes Teilgeständnis;

    Ausnahmen sind vielmehr möglich (vgl. Senatsbeschl. vom 20. September 2002 - 2 StR 336/02, NStZ 2003, 19), namentlich nach gelungenem, auf einem kommunikativen Prozess beruhenden Ausgleich mit dem Tatopfer.
  • OLG Bremen, 26.01.2006 - Ss 47/05

    Berücksichtigung des Täter-Opfer-Ausgleichs bei der Strafzumessung

    § 46a Nr. 1 StGB , der hier in Betracht kommt, setzt voraus, dass der Täter im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutmacht oder die Wiedergutmachung erstrebt, wobei die erreichte oder erstrebte Wiedergutmachung auf der Grundlage umfassender Ausgleichsbemühungen geleistet werden muss (BGH, NStZ 2003, 199, 200 = StV 2002, 649 ).
  • LG Mönchengladbach, 22.07.2021 - 27 Ks 2/21
    Oftmals wird dem Opfer gerade ein Bekennen des Täters zu seiner Tat im Strafverfahren besonders wichtig sein, so dass ohne ein Geständnis die angestrebte Wiedergutmachung kaum denkbar sein wird (BGH, Beschl. vom 20. September 2002 - 2 StR 336/02 -, StV 2002, 649; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02 -, Rn. 14, juris).
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