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   BGH, 25.07.1995 - 1 StR 205/95   

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https://dejure.org/1995,1011
BGH, 25.07.1995 - 1 StR 205/95 (https://dejure.org/1995,1011)
BGH, Entscheidung vom 25.07.1995 - 1 StR 205/95 (https://dejure.org/1995,1011)
BGH, Entscheidung vom 25. Juli 1995 - 1 StR 205/95 (https://dejure.org/1995,1011)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Immaterielle Folgen der Straftat - Materielle Folgen der Straftat - Täter-Opfer-Ausgleich - Kommunikation - Erfüllung von Schadensersatzansprüchen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 46a Wiedergutmachung 1
  • NStZ 1995, 492
  • StV 1995, 584
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.03.1994 - 1 StR 836/93

    Alkohol - Verminderte Schuldfähigkeit - Trinkmenge - Verhaltensweise - Urteil -

    Auszug aus BGH, 25.07.1995 - 1 StR 205/95
    Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision des Angeklagten durchBeschluß vom 22. März 1994 (1 StR 836/93) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; die weitergehende Revision wurde verworfen.

    bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration für die jeweiligen Tatzeitpunkte des Tatbeginns von vorsätzlichem Vollrausch (17 Uhr) und Waffendelikt (18 Uhr) - vgl. hierzuSenatsbeschluß vom 22. März 1994 - 1 StR 836/93 - die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wie sie in der Revisionsbegründung und in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts näher dargelegt worden sind, ausreichend zu berücksichtigen.

  • BGH, 02.05.1995 - 5 StR 156/95

    Schadenausgleich - Materieller Ausgleich - Immaterieller Ausgleich - Folgern

    Auszug aus BGH, 25.07.1995 - 1 StR 205/95
    Sie enthält zwei Fallgruppen: § 46a Nr. 1 StGB bezieht sich vor allem auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Straftat, während § 46a Nr. 2 StGB den materiellen Schadensersatz betrifft (vgl. BGH, Beschl. vom 2. Mai 1995 - 5 StR 156/95 -).
  • BGH, 17.01.1995 - 4 StR 755/94

    Anspruch - Leistungserbringung - Schadenswiedergutmachung - Täter-Opfer-Ausgleich

    Auszug aus BGH, 25.07.1995 - 1 StR 205/95
    Unter diesen Umständen kann die Möglichkeit nicht verneint werden, daß auf eine mildere Strafe erkannt worden wäre (vgl. auch BGH, Beschluß vom 17. Januar 1995 - 4 StR 755/94).
  • BGH, 25.08.1987 - 1 StR 394/87

    Urteilsgründe - Persönliche Verhältnisse - Verweis - Andere Entscheidung

    Auszug aus BGH, 25.07.1995 - 1 StR 205/95
    eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen und in seinem Urteil mitzuteilen; eine Bezugnahme auf die Feststellungen eines aufgehobenen Urteils ist nicht zulässig (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 5 m.w.Nachw.);.
  • BGH, 19.12.2002 - 1 StR 405/02

    Täter-Opfer-Ausgleich (sexuelle Selbstbestimmung; Gewaltdelikte; Strafmilderung;

    bb) Dem entspricht, daß der Bundesgerichtshof für den kommunikativen Prozeß verlangt, daß das Verhalten des Täters im Verfahren "Ausdruck der Übernahme von Verantwortung" ist, um die friedensstiftende Wirkung der Schadenswiedergutmachung zu entfalten (Senat, Beschl. vom 25. Juli 1995 - 1 StR 205/95 -, NStZ 1995, 492, 493; BGH, Beschl. vom 20. Februar 2001 - 4 StR 551/00 - , StV 2001, 346; BGH, Beschl. vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 399/00 - , NStZ 2001, 200; kritisch zu dieser Wortwahl Schöch aaO S. 326; König, Anm. zu BGH, Urt. vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01, JR 2002, 251, 252).
  • BGH, 25.05.2001 - 2 StR 78/01

    Zusammentreffen von Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung;

    Erforderlich ist, daß der Täter im Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat "ganz oder zum überwiegenden Teil" wiedergutgemacht hat, ausreichend ist aber auch, daß der Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt (st. Rspr. BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung 1 = NStZ 1995, 492, 493; zuletzt BGH, Beschl. vom 20. Februar 2001 - 4 StR 551/00).

    Vielmehr muß sein Verhalten "Ausdruck der Übernahme von Verantwortung" sein (st. Rspr.; BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung 1 und 5; BGH wistra 2000, 176; BGH, Beschl. vom 13. Juli 2000 - 4 StR 271/00 - jeweils m.w.N.; vgl. dazu Schöch aaO S. 326, der diese Anforderungen für überhöht hält und meint, die Rechtsprechung habe sich vom "plakativen Pathos der Entwurfsbegründung anstecken" lassen).

    Seine Leistung war auch erheblich, da er nach den Feststellungen sein gesamtes Vermögen eingesetzt hat ("subjektive Belastung" vgl. BayObLG NJW 1996, 2806; vgl. auch BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung 1 = NStZ 1995, 492, 493 sowie BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung 5 = BGH NStZ 2000, 205).

  • OLG Hamm, 22.09.2020 - 5 RVs 63/20

    Diebstahl von Ausweispapieren, Urkundenunterdrückung

    Die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen allein genügt nicht (BGH, Beschluss vom 25. Juli 1995 - 1 StR 205/95 = NStZ 1995, 492, beck-online; OLG München, Urteil vom 02. August 2007 - 5 St RR 113/07 = BeckRS 2007, 12872; Maier in: MüKoStGB, 3. Aufl. 2016 Rn. 41, StGB § 46a Rn. 41 m.w.N.) Zudem ist grundsätzlich auch für die Annahme einer Entschädigung des Opfers nach § 46a Nr. 2 StGB die Mitwirkung des Opfers notwendig, denn die Schadenswiedergutmachung muss eine friedensstiftende Wirkung entfalten können (Maier in: MüKoStGB, 3. Aufl. 2016, StGB § 46a Rn. 42 m.w.N.).
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