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   BGH, 12.11.1991 - 1 StR 328/91 B   

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BGH, 12.11.1991 - 1 StR 328/91 B (https://dejure.org/1991,1818)
BGH, Entscheidung vom 12.11.1991 - 1 StR 328/91 B (https://dejure.org/1991,1818)
BGH, Entscheidung vom 12. November 1991 - 1 StR 328/91 B (https://dejure.org/1991,1818)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2
  • StV 1992, 155
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 08.04.1987 - 3 StR 11/87

    Auslieferung wegen einer im Ausland begangenen Betäubungsmittelstraftat;

    Auszug aus BGH, 12.11.1991 - 1 StR 328/91
    Die erwähnte Vorschrift ist Ausdruck des Weltrechtsprinzips, das insoweit ohne Bindung an die einschränkenden Kriterien der stellvertretenden Strafrechtspflege gilt (BGHSt 27, 30 sowie BGHSt 34, 334 ).

    Der Senat braucht nicht näher zu erörtern, ob es zur Ausdehnung der deutschen Strafgewalt auf Auslandstaten ausländischer Täter über die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen hinaus im Einzelfall eines legitimierenden Anknüpfungspunktes bedarf (vgl. dazu BGHSt 34, 334 ).

  • BGH, 20.10.1976 - 3 StR 298/76

    Verurteilung wegen fortgesetzten Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in

    Auszug aus BGH, 12.11.1991 - 1 StR 328/91
    Die erwähnte Vorschrift ist Ausdruck des Weltrechtsprinzips, das insoweit ohne Bindung an die einschränkenden Kriterien der stellvertretenden Strafrechtspflege gilt (BGHSt 27, 30 sowie BGHSt 34, 334 ).
  • BGH, 03.10.1989 - 1 StR 372/89

    Abfallagerung - Verjährung - Gefährdung - Beendigung der Ausführungshandlung

    Auszug aus BGH, 12.11.1991 - 1 StR 328/91
    Gleichwohl war unter den hier gegebenen Umständen die Verhängung von Freiheitsstrafe nicht geboten (vgl. BGH NJW 1990, 194 [195]).
  • BGH, 21.02.1979 - 2 StR 663/78

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit

    Auszug aus BGH, 12.11.1991 - 1 StR 328/91
    Das ist insbesondere der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder wenn sie gegen die Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH NStZ 1983, 277 [278]. Einen solchen Mangel weist das angefochtene Urteil nicht auf. Das Vorbringen der Staatsanwaltschaft erschöpft sich im wesentlichen darin, an die Stelle der tatrichterlichen Beweiswürdigung eigene Schlußfolgerungen zu setzen. Dies ist unzulässig. Die Strafkammer hat sich ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob dem Angeklagten vorsätzliches Handeln zur Last zu legen ist. Sie hat dies rechtsfehlerfrei verneint. Aus den von ihr angestellten Erwägungen ergibt sich auch - entgegen der Auffassung der Revision - kein Anhaltspunkt dafür, die Strafkammer habe den Begriff der "Eigennützigkeit" verkannt und aus diesem Grunde zu Unrecht unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln für nicht gegeben erachten (zu diesem Merkmal vgl. BGHSt 28, 308 sowie 34, 124).
  • LG Stuttgart, 09.03.1989 - 12 KLs 314/88
    Auszug aus BGH, 12.11.1991 - 1 StR 328/91
    Dabei beruft sie sich zu Recht auf das Urteil des LG Stuttgart vom 9. März 1989 (NStZ 1989, 326 m. Anm. Endriß/Logemann NStZ 1990, 286 ; vgl. auch Fritschi/Megges/Rübsamen/Steinke, NStZ 1991, 470).
  • BGH, 19.04.1989 - 2 StR 688/88

    Verfall der sichergestellten Geldbeträge - Gesamtgewinn - Einfuhr von

    Auszug aus BGH, 12.11.1991 - 1 StR 328/91
    Entgegen der Auffassung der Revision lassen die Urteilsgründe nicht besorgen, die Strafkammer habe gemeint, nur die sichergestellten und noch vorhandenen Geldbeträge für verfallen erklären zu können, eine Annahme, die rechtsfehlerhaft wäre (vgl. BGH NStZ 1989, 436 ).
  • BGH, 28.01.1986 - 1 StR 652/85

    Bestimmung des Maßstabs für die Anrechnung einer in den Niederlanden erlittenen

    Auszug aus BGH, 12.11.1991 - 1 StR 328/91
    Mag eine solche Mehrfachverfolgung auch rechtlich zulässig sein, so bedeutet sie doch für den Verurteilten eine zusätzliche Härte, die unter dem Aspekt der gesamten ihn belastenden Straftatfolgen bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden darf (vgl. BGH NStZ 1983, 408 ; BGH StV 1986, 292 ; Horn in SK StGB § 46 Rdn. 137, 139;vgl. ferner § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ).
  • BGH, 18.01.1983 - 3 StR 415/82

    Strafbarkeit einer Beihilfehandlung nach deutschem Strafrecht - Unzulässige

    Auszug aus BGH, 12.11.1991 - 1 StR 328/91
    Das ist insbesondere der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder wenn sie gegen die Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH NStZ 1983, 277 [278]. Einen solchen Mangel weist das angefochtene Urteil nicht auf. Das Vorbringen der Staatsanwaltschaft erschöpft sich im wesentlichen darin, an die Stelle der tatrichterlichen Beweiswürdigung eigene Schlußfolgerungen zu setzen. Dies ist unzulässig. Die Strafkammer hat sich ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob dem Angeklagten vorsätzliches Handeln zur Last zu legen ist. Sie hat dies rechtsfehlerfrei verneint. Aus den von ihr angestellten Erwägungen ergibt sich auch - entgegen der Auffassung der Revision - kein Anhaltspunkt dafür, die Strafkammer habe den Begriff der "Eigennützigkeit" verkannt und aus diesem Grunde zu Unrecht unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln für nicht gegeben erachten (zu diesem Merkmal vgl. BGHSt 28, 308 sowie 34, 124).
  • BGH, 01.06.1983 - 3 StR 197/83

    Strafempfindlichkeit des Täters - Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 12.11.1991 - 1 StR 328/91
    Mag eine solche Mehrfachverfolgung auch rechtlich zulässig sein, so bedeutet sie doch für den Verurteilten eine zusätzliche Härte, die unter dem Aspekt der gesamten ihn belastenden Straftatfolgen bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden darf (vgl. BGH NStZ 1983, 408 ; BGH StV 1986, 292 ; Horn in SK StGB § 46 Rdn. 137, 139;vgl. ferner § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ).
  • BGH, 18.03.2015 - 2 StR 96/14

    Anfragebeschluss zur Ausdehnung der deutschen Strafgewalt auf Auslandstaten

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 6 Nr. 5 StGB Ausdruck des Weltrechtsprinzips (vgl. Senat, Beschluss vom 3. November 2011 - 2 StR 201/11, NStZ 2012, 335 mit Anmerkung von Patzak; BGH, Urteil vom 22. September 2009 - 3 StR 383/09, NStZ 2010, 521; Beschluss vom 22. November 1999 - 5 StR 493/99, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 37; Urteile vom 12. November 1991 - 1 StR 328/91, BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2; vom 8. April 1987 - 3 StR 11/87, BGHSt 34, 334, 336; vom 22. Januar 1986 - 3 StR 472/85, BGHSt 34, 1, 2, und vom 20. Oktober 1976 - 3 StR 298/76, BGHSt 27, 30, 32).

    a) Der Bundesgerichtshof hat bisher die Notwendigkeit eines Inlandsbezuges im Rahmen des § 6 Nr. 5 StGB zumeist mit der Erwägung offengelassen, dass der zu Grunde liegende Sachverhalt einen solchen aufweise, wobei alle Strafsenate, die sich mit dieser Problematik zu befassen hatten, eine Neigung zu diesem Erfordernis zu erkennen gegeben haben (vgl. BGH, Urteile vom 12. November 1991 - 1 StR 328/91, BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2, vom 8. April 1987 - 3 StR 11/87, BGHSt 34, 334, 336, und vom 20. Oktober 1976 - 3 StR 298/76, BGHSt 27, 30, 33; vgl. auch BVerfG, NJW 2001, 1848, 1853; OLG Celle, Beschluss vom 15. September 2010 - 31 HEs 10/10, OLGSt StGB § 6 Nr. 3, insoweit in NStZ-RR 2011, 54 nicht abgedruckt).

    c) Als legitimierende Anknüpfungspunkte im Sinne eines Inlandsbezuges kommen nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Betracht: die spätere Einfuhr der im Ausland an einen Ausländer veräußerten Betäubungsmittel in das Bundesgebiet (BGH, Urteil vom 8. April 1987 - 3 StR 11/87, BGHSt 34, 334, 339), ein inländischer Sitz der die Betäubungsmittel produzierenden oder die dafür nötigen Rohstoffe liefernden Firma (BGH, Urteil vom 12. November 1991 - 1 StR 328/91, BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2), die Festnahme des sich freiwillig im Bundesgebiet aufhaltenden Beschuldigten (BGH aaO), die Begehung einer mit der Auslandstat eng verknüpften Inlandstat (BGH aaO) sowie ein früherer Wohnsitz oder jedenfalls ein regelmäßiger oder längerer Aufenthalt des Beschuldigten im Inland (BGH, Urteil vom 21. Februar 2001 - 3 StR 372/00, BGHSt 46, 292, 307; Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 68; Senat, Beschluss vom 11. Dezember 1998 - 2 ARs 499/98, NStZ 1999, 236; BGH, Beschluss vom 18. August 1994 - AK 12/94, BGHR StGB § 6 Nr. 1 Völkermord 1; Beschluss - Ermittlungsrichter - vom 13. Februar 1994 - 1 BGs 100/94, NStZ 1994, 232, 233).

    Der 1. Strafsenat hat in seiner Entscheidung vom 12. November 1991 - 1 StR 328/91 (BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2) offengelassen, ob es eines legitimierenden Anknüpfungspunktes bedarf, in der rechtmäßigen Auslieferung eines ausländischen Beschuldigten durch seinen Heimatstaat aber einen solchen Anknüpfungspunkt erblickt.

    Zwar wird man dem Einverständnis des ausliefernden Staates mit der Auslieferung entnehmen können, dass jedenfalls dieser in der Strafverfolgung des Beschuldigten keinen Verstoß gegen den Nichteinmischungsgrundsatz erblickt (so wohl auch der 1. Strafsenat in seinem Urteil vom 12. November 1991 - 1 StR 328/91, BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2); die Frage, ob dies als Inlandsbezug ausreicht, könnte aber schon anders zu beurteilen sein, wenn der ausliefernde Staat nicht mit dem Staat identisch ist, in dessen Staatsgebiet die Tat begangen wurde oder aus dem der Beschuldigte stammt.

    Entgegenstehen könnte aber die Entscheidung vom 12. November 1991 - 1 StR 328/91 (BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2), in der der 1. Strafsenat die Auslieferung eines ausländischen Beschuldigten durch seinen Heimatstaat als ausreichenden Inlandsbezug angesehen hat.

  • BGH, 07.11.2016 - 2 StR 96/14

    Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts beim Vertrieb von Betäubungsmitteln im

    Soweit die Frage erörtert worden ist, wurde sie zumeist mit der Erwägung offen gelassen, dass der zugrunde liegende Sachverhalt den erforderlichen Inlandsbezug aufweise (vgl. BGH, Urteile vom 12. November 1991 - 1 StR 328/91, BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2; vom 8. April 1987 - 3 StR 11/87, BGHSt 34, 334, 336, und vom 20. Oktober 1976 - 3 StR 298/76, BGHSt 27, 30, 33).

    Dies ergibt sich zunächst aus einer umfassenden Auslegung von § 6 Nr. 5 StGB, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Ausdruck des Weltrechtsprinzips ist (vgl. Senat, Beschluss vom 3. November 2011 - 2 StR 201/11, NStZ 2012, 335 mit Anmerkung von Patzak; BGH, Urteil vom 22. September 2009 - 3 StR 383/09, NStZ 2010, 521; Beschluss vom 22. November 1999 - 5 StR 493/99, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 37; Urteile vom 12. November 1991 - 1 StR 328/91, BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2; vom 8. April 1987 - 3 StR 11/87, BGHSt 34, 334, 336; vom 22. Januar 1986 - 3 StR 472/85, BGHSt 34, 1, 2, und vom 20. Oktober 1976 - 3 StR 298/76, BGHSt 27, 30, 32).

  • BGH, 16.12.2015 - 1 ARs 10/15

    Anfrageverfahren; Anwendung des deutschen Strafrechts auf Betäubungsmitteldelikte

    "Die Ausdehnung der deutschen Strafgewalt auf Auslandstaten ausländischer Täter im Rahmen des § 6 Nr. 5 StGB bedarf zu ihrer Rechtfertigung eines hinreichenden Inlandsbezugs; die Auslieferung des im Ausland festgenommenen Beschuldigten und seine daran anschließende Festnahme im Inland vermögen einen solchen nicht zu begründen.' Hieran sieht er sich jedoch durch nicht ausschließbar entgegenstehende Rechtsprechung des 1. Strafsenats (Senat, Urteil vom 12. November 1991 - 1 StR 328/91, BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2) gehindert.

    1. In dem Urteil vom 12. November 1991 (1 StR 328/91) hat der Senat es offen gelassen, ob es zur Ausdehnung der deutschen Strafgewalt auf Auslandstaten ausländischer Täter über die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen hinaus im Einzelfall eines legitimierenden Anknüpfungspunktes bedarf.

    Für die Durchführung eines Strafverfahrens gegen ausländische Täter wegen Auslandstaten wird es jedoch regelmäßig aus rein praktischen Erwägungen Voraussetzung sein, dass der Täter sich entweder in Deutschland aufhält und hier ergriffen werden kann (vgl. zum Inlandsbezug Senat, Urteil vom 12. November 1991 - 1 StR 328/91, BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2) oder hierher ausgeliefert wird.

  • BGH, 09.10.1996 - 3 StR 220/96

    Grenzwert für das Vorliegen einer "nicht geringen Menge" beim Wirkstoff MDE/MDEA,

    Dies ist zunächst in der Weise geschehen, daß er die tatrichterliche Annahme, bei MDMA beginne die nicht geringe Menge bei 24 Gramm MDMA-Base, unter Hinweis auf die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart in NStZ 1989, 326 als jedenfalls nicht zu niedrig gebilligt hat (BGHR BtMG § 29 III Nr. 4 Menge 11; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. November 1991 - 1 StR 328/91).
  • OLG Celle, 15.09.2010 - 31 HEs 10/10

    Legitimierende Anknüpfungstatsachen beim Vertrieb von Betäubungsmitteln nach dem

    Es kann daher dahinstehen, ob es wirklich solcher Anknüpfungstatsachen bedarf (zweifelnd BGHSt 46, 292; offengelassen in BVerfG NJW 2001, 1848; BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2; ablehnend Sch/Sch-Eser, StGB 28. Aufl. Vor §§ 3-9 Rn. 20; MüKo-Ambos, StGB § 6 Rn. 15).

    Als legitimierende Anknüpfungstatsache genügt es regelmäßig, wenn der Beschuldigte - wie hier - im Inland ergriffen worden ist; dass der Ergreifung eine Auslieferung vorausgegangen ist, steht dem nicht entgegen (vgl. BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Februar 1998 - 1 HEs 37/98 - juris; offengelassen in BGHSt 34, 334).

    Ein Inlandsbezug besteht hier auch deshalb, weil die Auslandstaten mit Inlandstaten eng verknüpft sind (vgl. BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2).

  • BGH, 11.12.1998 - 2 ARs 499/98

    Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 13 a Strafpzozeßordnung (StPO);

    Zur Begründung der deutschen Gerichtsbarkeit für die Verfolgung von Straftaten, die von Ausländern im Ausland an Ausländern verübt worden sind, reicht dies aber nicht ohne weiteres aus; vielmehr bedarf es hierzu regelmäßig eines legitimierenden inländischen Anknüpfungspunkts (so BGH NStZ 1994, 232 - Ermittlungsrichter - mit Anm. Oehler NStZ 1994, 485; in der gleichen Richtung auch BGHSt 27, 30, 32 mit Anm. Oehler JR 1977, 424 ff.; BGHSt 34, 334, 336 und BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2; a.A. Eser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 6 Rdn. 1).
  • BGH, 11.02.1999 - 2 ARs 51/99

    Verfolgung von Straftaten, die von Ausländern im Ausland an Ausländern verübt

    Zur Begründung der deutschen Gerichtsbarkeit für die Verfolgung von Straftaten, die von Ausländern im Ausland an Ausländern verübt worden sind, reicht dies aber nicht ohne weiteres aus; vielmehr bedarf es hierzu regelmäßig eines legitimierenden inländischen Anknüpfungspunkts (so BGH NStZ 1994, 232 - Ermittlungsrichter - mit Anm. Oehler NStZ 1994, 485; in der gleichen Richtung auch BGHSt 27, 30, 32 mit Anm. Oehler JR 1977, 424 ff.; BGHSt 34, 334, 336 und BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2; a.A. Eser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 6 Rdn. 1).
  • BGH, 11.02.1999 - 2 AR 199/98

    Deutsche Gerichtsbarkeit; Weltrechtsprinzip; Nichteinmischungsprinzip

    Zur Begründung der deutschen Gerichtsbarkeit für die Verfolgung von Straftaten, die von Ausländern im Ausland an Ausländern verübt worden sind, reicht dies aber nicht ohne weiteres aus; vielmehr bedarf es hierzu regelmäßig eines legitimierenden inländischen Anknüpfungspunkts (so BGH NStZ 1994, 232 - Ermittlungsrichter - mit Anm. Oehler NStZ 1994, 485; in der gleichen Richtung auch BGHSt 27, 30, 32 mit Anm. Oehler JR 1977, 424 ff.; BGHSt 34, 334, 336 und BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2; a.A. Eser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 6 Rdn. 1).
  • BGH, 18.08.1994 - AK 12/94
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