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   BGH, 20.11.1990 - 2 StR 424/90   

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https://dejure.org/1990,1333
BGH, 20.11.1990 - 2 StR 424/90 (https://dejure.org/1990,1333)
BGH, Entscheidung vom 20.11.1990 - 2 StR 424/90 (https://dejure.org/1990,1333)
BGH, Entscheidung vom 20. November 1990 - 2 StR 424/90 (https://dejure.org/1990,1333)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Keine Berrechnung der Blutalkoholkonzentration mangels Kenntnis der konsumierten Alkoholmenge - Ablehnung einer verminderten Schuldfähigkeit aufgrund fehlender Berrechnung der Blutalkoholkonzentration - Gewichtige Indizwirkung des Blutalkoholgehalts bei der Beurteilung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 21
    Berechnung der Tatzeit-BAK bei fehlenden Trinkmengenangaben

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 23
  • StV 1992, 224
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.12.1986 - 4 StR 668/86

    Schuldfähigkeit - Alkohol - Verminderte Steuerungsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 20.11.1990 - 2 StR 424/90
    Dem Blutalkoholgehalt kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung, ob die Schuld des Täters zur Tatzeit erheblich eingeschränkt war, gewichtige Indizwirkung zu (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 11, 12, 13, 14 (= BGHSt 35, 308), 15), so daß dieser Gesichtspunkt hier nicht außer Betracht bleiben darf, (siehe dazu auch Weider StV 1989, 12 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).

    So hat die Rechtsprechung wiederholt entschieden, daß bereits bei Blutalkoholwerten von 2 %o an aufwärts erheblich verminderte Schuld "in Betracht zu ziehen sei" (BGH NStZ 1984, 408), "naheliege" (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4) oder daß einer solchen Blutalkoholkonzentration "beträchtliches indizielles Gewicht für eine Einschränkung des Hemmungsvermögens nicht abgesprochen werden kann" (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 12).

  • BGH, 03.05.1988 - 1 StR 193/88

    Einschränkung des Hemmungsvermögens durch den Genuss alkoholischer Getränke -

    Auszug aus BGH, 20.11.1990 - 2 StR 424/90
    Dem Blutalkoholgehalt kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung, ob die Schuld des Täters zur Tatzeit erheblich eingeschränkt war, gewichtige Indizwirkung zu (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 11, 12, 13, 14 (= BGHSt 35, 308), 15), so daß dieser Gesichtspunkt hier nicht außer Betracht bleiben darf, (siehe dazu auch Weider StV 1989, 12 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).

    So hat die Rechtsprechung wiederholt entschieden, daß bereits bei Blutalkoholwerten von 2 %o an aufwärts erheblich verminderte Schuld "in Betracht zu ziehen sei" (BGH NStZ 1984, 408), "naheliege" (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4) oder daß einer solchen Blutalkoholkonzentration "beträchtliches indizielles Gewicht für eine Einschränkung des Hemmungsvermögens nicht abgesprochen werden kann" (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 12).

  • BGH, 03.05.1984 - 4 StR 224/84

    Zusammenfassung von Tatbeständen aufgrund einer natürlichen Betrachtungsweise

    Auszug aus BGH, 20.11.1990 - 2 StR 424/90
    So hat die Rechtsprechung wiederholt entschieden, daß bereits bei Blutalkoholwerten von 2 %o an aufwärts erheblich verminderte Schuld "in Betracht zu ziehen sei" (BGH NStZ 1984, 408), "naheliege" (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4) oder daß einer solchen Blutalkoholkonzentration "beträchtliches indizielles Gewicht für eine Einschränkung des Hemmungsvermögens nicht abgesprochen werden kann" (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 12).
  • BGH, 27.01.1987 - 1 StR 725/86

    Berechnung der Blutalkoholkonzentration mittels der Widmark-Formel - Regelmäßige

    Auszug aus BGH, 20.11.1990 - 2 StR 424/90
    Möglicherweise hätte diese Berechnung (zur Berechnungsmethode siehe BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 2; § 21 Blutalkoholkonzentration 12; Salger DRiZ 1989, 174) bereits ohne den Konsum in der Diskothek Werte erbracht, die für eine erhebliche Einschränkung des Hemmungsvermögens zur Tatzeit sprechen.
  • BGH, 23.03.1988 - 2 StR 90/88

    Indizieller Wert einer hohen Blutalkoholkonzentration - Möglichkeit der

    Auszug aus BGH, 20.11.1990 - 2 StR 424/90
    Dem Blutalkoholgehalt kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung, ob die Schuld des Täters zur Tatzeit erheblich eingeschränkt war, gewichtige Indizwirkung zu (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 11, 12, 13, 14 (= BGHSt 35, 308), 15), so daß dieser Gesichtspunkt hier nicht außer Betracht bleiben darf, (siehe dazu auch Weider StV 1989, 12 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
  • BGH, 10.05.1988 - 1 StR 175/88

    Straftat - Spurenbeseitigung - Verschleierung - Strafzumessung -

    Auszug aus BGH, 20.11.1990 - 2 StR 424/90
    Dem Blutalkoholgehalt kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung, ob die Schuld des Täters zur Tatzeit erheblich eingeschränkt war, gewichtige Indizwirkung zu (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 11, 12, 13, 14 (= BGHSt 35, 308), 15), so daß dieser Gesichtspunkt hier nicht außer Betracht bleiben darf, (siehe dazu auch Weider StV 1989, 12 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
  • BGH, 31.05.1988 - 3 StR 203/88

    Umfang der Prüfungspflicht der alkoholbedingten Schuldunfähigkeit -

    Auszug aus BGH, 20.11.1990 - 2 StR 424/90
    Dem Blutalkoholgehalt kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung, ob die Schuld des Täters zur Tatzeit erheblich eingeschränkt war, gewichtige Indizwirkung zu (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 11, 12, 13, 14 (= BGHSt 35, 308), 15), so daß dieser Gesichtspunkt hier nicht außer Betracht bleiben darf, (siehe dazu auch Weider StV 1989, 12 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
  • BGH, 09.08.1988 - 1 StR 231/88

    Blutalkohol - Indiz für Schuldfähigkeit - Tatzeit - Zeitpunkt der Blutentnahme

    Auszug aus BGH, 20.11.1990 - 2 StR 424/90
    Dem Blutalkoholgehalt kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung, ob die Schuld des Täters zur Tatzeit erheblich eingeschränkt war, gewichtige Indizwirkung zu (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 11, 12, 13, 14 (= BGHSt 35, 308), 15), so daß dieser Gesichtspunkt hier nicht außer Betracht bleiben darf, (siehe dazu auch Weider StV 1989, 12 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
  • BGH, 20.07.1990 - 2 StR 304/90

    Annahme einer verminderten Steuerungsfähigkeit durch Berechnung der

    Auszug aus BGH, 20.11.1990 - 2 StR 424/90
    Dabei war der Anteil des Angeklagten am gemeinsam getrunkenen Asbach und Champagner zu seinen Gunsten zu schätzen, wenn die Anhörung der Zeugen dazu genauere Erkenntnisse nicht brachte (BGH, Beschl. vom 20. Juli 1990 - 2 StR 304/90).
  • BGH, 30.05.1996 - 4 StR 109/96

    Vorsätzliche gefährliche Körperverletzung oder Notwehr bzw. Notwehrexzess -

    Danach ist der Tatrichter grundsätzlich verpflichtet, die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration zu errechnen (BGHSt 37, 231, 239; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 22, 23); denn nach gesicherter wissenschaftlicher Erfahrung liegt bei einer Blutalkoholkonzentration ab etwa 2%o - einem Wert, der beim Angeklagten zur Tatzeit vorgelegen haben kann - eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nahe (BGHSt 37, 231, 234, 244; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 30).
  • BGH, 13.05.1993 - 4 StR 183/93

    Zur Feststellung der Alkoholisierung bei unklaren Trinkmengenangaben

    Wenn dies im Einzelfall auch schwierig sein mag, entheben lückenhafte Angaben zu Trinkmengen und -zeiten den Tatrichter nicht in jedem Fall von der Verpflichtung, eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit anzustellen (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 23).

    Der so ermittelte Blutalkoholwert hat bei der Prüfung, ob die Schuld des Täters zur Tatzeit erheblich eingeschränkt war, eine gewichtige Indizfunktion, weil bei einem Blutalkoholgehalt von 2 Promille an eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zumindest in Betracht kommt (BGHSt 35, 308, 312; 36, 286, 288; 37, 231, 239; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 13, 23).

  • BGH, 28.04.2010 - 5 StR 135/10

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit (Anforderungen an die Darlegung eines

    Von ihr ist ein Tatgericht nicht schon dann entbunden, wenn die Angaben des Angeklagten zum konsumierten Alkohol nicht exakt sind (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 23).
  • BGH, 02.10.1996 - 2 StR 455/96

    Konkurrenzverhältnis - Körperverletzung - Nötigung

    Dabei war der Anteil des Angeklagten an dem gemeinsamen mit einem Arbeitskollegen getrunkenen aufgesetzten Schnaps zu seinen Gunsten zu schätzen, wenn seine Anhörung - gegebenenfalls die seines Arbeitskollegen als Zeugen - dazu genauere Erkenntnisse nicht brachte (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 23).
  • BGH, 23.01.2019 - 1 StR 448/18

    Schuldunfähigkeit aufgrund von Alkoholkonsum (erforderliche Berechnung der

    Von einer entsprechenden Berechnung ist ein Tatgericht nicht schon dann entbunden, wenn die Angaben des Angeklagten zum konsumierten Alkohol nicht exakt sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. April 2010 - 5 StR 135/10, NStZ-RR 2010, 257, 258 und vom 20. November 1990 - 2 StR 424/90, BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 23).
  • OLG Köln, 03.09.1993 - Ss 329/93

    Kraftfahrzeughalter; Führung; Ermöglichen; Mitverursacher; Unfall;

    Insbesondere ist nicht erkennbar, weshalb das Berufungsgericht, das beim angeklagten Ehemann (Blutalkoholkonzentration zur Entnahmezeit um 22.20 Uhr 1, 59 Promille) die Rückrechnung auf eine maximale Tatzeit (Blutalkoholkonzentration von 2, 23 Promille vorgenommen und die Voraussetzungen der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB als erfüllt angesehen hat, für die Angeklagte J. andere Maßstäbe anwenden will. Überzeugende Gründe hierfür sind weder mitgeteilt worden noch sonst ersichtlich. Bei einer maximalen Tatzeit - Blutalkoholkonzentration von 2, 3 Promille kommt erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB auch für die Angeklagte in Betracht und hätte vom Berufungsgericht geprüft werden müssen (vgl. BGH NStZ 1992, 78; StV 1992, 224; OLG Köln VRS 64, 197; Dreher/Tröndle a.a.O. § 20 Rn. 9 b m.w.N.).
  • BGH, 19.03.2020 - 3 StR 443/19

    Verminderung der Steuerungsfähigkeit und Alkoholkonsum (Berechnung er BAK;

    Von ihr ist ein Tatgericht nicht schon dann entbunden, wenn die Angaben des Angeklagten zum konsumierten Alkohol nicht exakt sind (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 23).
  • BGH, 29.11.2005 - 5 StR 358/05

    Vergewaltigung; verminderte Schuldfähigkeit (Ausschluss einer Strafmilderung bei

  • BGH, 17.03.1995 - 2 StR 65/95

    Blutalkohol - Blutalkoholkonzentration - Alkohol - Rauschtat - Trunkenheit -

  • BGH, 17.03.1994 - 4 StR 54/94

    Zur Feststellung der Alkoholisierung bei unklaren Trinkmengenangaben

  • BGH, 07.12.2017 - 4 StR 287/17

    Lückenhafte Beweiswürdigung

  • BGH, 05.02.1998 - 4 StR 606/97

    Anforderungen an einen Verbindungsbeschluss - Verwertbarkeit von

  • BGH, 19.01.1996 - 2 StR 650/95

    Schuldfähigkeit - Alkohol - Beweiswürdigung - Strafrahmenverschiebung -

  • BGH, 08.03.1995 - 2 StR 21/95

    Tötungsdelikt - Totschlag - Schuldfähigkeit - Verminderte Schuldfähigkeit -

  • BGH, 28.04.1992 - 5 StR 171/92

    Indizwirkung des Blutalkoholgehalts für das Vorliegen verminderter

  • BGH, 25.09.1991 - 5 StR 429/91

    Anforderungen an den Ausschluss der Schuldunfähigkeit - Pflicht zur

  • BGH, 31.03.1993 - 2 StR 132/93

    Vorliegen einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 21

  • BGH, 31.01.1992 - 2 StR 7/92

    Erforderlichkeit der Berechnung der Blutalkoholkonzentration des Angeklagten bei

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