Rechtsprechung
   BGH, 16.08.2000 - 2 StR 219/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,4080
BGH, 16.08.2000 - 2 StR 219/00 (https://dejure.org/2000,4080)
BGH, Entscheidung vom 16.08.2000 - 2 StR 219/00 (https://dejure.org/2000,4080)
BGH, Entscheidung vom 16. August 2000 - 2 StR 219/00 (https://dejure.org/2000,4080)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,4080) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Maßregelanordnung - Unterbringung - Psychiatrisches Krankenhaus - Persönlichkeitsstörung - Steuerungsfähigkeit - Alkoholkonsum - Schuldfähigkeit - Strafzumessung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 20; ; StGB § 21

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20, § 21
    Schuldminderung bei Borderline

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 36
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.07.2000 - 2 StR 278/00

    Verminderte Schuldfähigkeit; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 16.08.2000 - 2 StR 219/00
    Art und Schweregrad der Störung müssen auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Entwicklung bewertet werden, wobei auch Vorgeschichte, unmittelbarer Anlaß und Ausführung der Tat sowie das Verhalten danach von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. BGHSt 37, 397, 401 f.; BGH NStZ 1997, 485; Senatsbeschluß vom 26. Juli 2000 - 2 StR 278/00).

    Die rechtsfehlerhafte Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB beschwert den Angeklagten im Bereich der eigentlichen Strafzumessung zwar nicht (Senatsbeschluß vom 26. Juli 2000 - 2 StR 278/00 - m.w.N.).

  • BGH, 06.02.1997 - 4 StR 672/96

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Eine

    Auszug aus BGH, 16.08.2000 - 2 StR 219/00
    Die Diagnose "schwere narzißtische Persönlichkeitsstörung auf Borderline-Niveau" läßt - für sich genommen - eine Aussage über die Schuldfähigkeit des Täters nicht zu (vgl. BGHSt 42, 385, 388 m.w.N.).

    Bei der danach gebotenen normativen Bewertung ist deshalb zu beachten, daß auf der Grundlage der Diagnose "Persönlichkeitsstörung auf Borderline-Niveau" ein so schwerwiegender Eingriff, wie ihn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt, nur unter engen Voraussetzungen und nur dann gerechtfertigt ist, wenn - da der Zweifelssatz insoweit keine Anwendung findet - feststeht, daß der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (BGHSt 42, 385, 388; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 13).

  • BGH, 04.06.1991 - 5 StR 122/91

    Beurteilung des Gewichts anderer seelischer Abartigkeit - "schizotype

    Auszug aus BGH, 16.08.2000 - 2 StR 219/00
    Art und Schweregrad der Störung müssen auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Entwicklung bewertet werden, wobei auch Vorgeschichte, unmittelbarer Anlaß und Ausführung der Tat sowie das Verhalten danach von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. BGHSt 37, 397, 401 f.; BGH NStZ 1997, 485; Senatsbeschluß vom 26. Juli 2000 - 2 StR 278/00).
  • BGH, 01.08.1989 - 1 StR 290/89

    Aufhebung des Urteils wegen eines Darstellungsmangels hinsichtlich des

    Auszug aus BGH, 16.08.2000 - 2 StR 219/00
    Bei der danach gebotenen normativen Bewertung ist deshalb zu beachten, daß auf der Grundlage der Diagnose "Persönlichkeitsstörung auf Borderline-Niveau" ein so schwerwiegender Eingriff, wie ihn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt, nur unter engen Voraussetzungen und nur dann gerechtfertigt ist, wenn - da der Zweifelssatz insoweit keine Anwendung findet - feststeht, daß der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (BGHSt 42, 385, 388; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 13).
  • BGH, 06.05.1997 - 1 StR 17/97

    Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten der Nebenklägerin und der

    Auszug aus BGH, 16.08.2000 - 2 StR 219/00
    Art und Schweregrad der Störung müssen auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Entwicklung bewertet werden, wobei auch Vorgeschichte, unmittelbarer Anlaß und Ausführung der Tat sowie das Verhalten danach von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. BGHSt 37, 397, 401 f.; BGH NStZ 1997, 485; Senatsbeschluß vom 26. Juli 2000 - 2 StR 278/00).
  • LG Regensburg, 14.08.2014 - 6 KLs 151 Js 4111/13

    Neuer Prozess gegen Gustl Mollath - Freispruch trotz Teilschuld

    Art und Schweregrad der Störung müssen auf Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Entwicklung bewertet werden, wobei auch die Vorgeschichte, der unmittelbare Anlass und die Ausführung der Tat von Bedeutung sind (BGH 2 StR 219/00 Rn 6 bei juris).
  • BGH, 21.01.2004 - 1 StR 346/03

    Beurteilung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit (dissoziale und

    Der Tatrichter wird in einer Gesamtbetrachtung die Persönlichkeit des Angeklagten und dessen Entwicklung bewerten, wobei auch Vorgeschichte, unmittelbarer Anlaß und Ausführung der Tat sowie das Verhalten danach von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. BGHSt 37, 397, 401 f.; BGH NStZ 1997, 485; BGH, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 10, 20, 23, 36; BGH NStZ 1996, 380; BGH StraFo 2001, 249; BGH StV 2002, 17, 18; vgl. in diesem Sinne auch Venzlaff und Pfäfflin in Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung aaO S. 270 f.; Saß in Saß/Herpertz, Persönlichkeitsstörungen S. 177, 180).
  • BGH, 12.06.2008 - 3 StR 154/08

    Sexuelle Nötigung (Strafrahmenwahl; Qualifikation; Regelbeispiel; minder schwerer

    Dies gilt insbesondere, wenn der Befund wie im vorliegenden Fall auf eine "emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus" lautet; denn dieses Krankheitsbild lässt für sich genommen eine Aussage über die Schuldfähigkeit des Täters nicht zu (vgl. etwa BGHSt 42, 385, 388; BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 36; Fischer, StGB 55. Aufl. § 20 Rdn. 41 m. w. N.).
  • BGH, 06.07.2017 - 4 StR 65/17

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Anordnung aufgrund

    Erforderlich ist vielmehr, dass sicher feststeht, dass der Täter aufgrund der Persönlichkeitsstörung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383, 3385; vom 25. Februar 2003 - 4 StR 30/03, NStZ-RR 2003, 165; vom 16. August 2000 - 2 StR 219/00, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 36; vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385, 388; vom 1. August 1989 - 1 StR 290/89, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 13).
  • BGH, 23.10.2007 - 4 StR 358/07

    Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Bei der gebotenen normativen Bewertung ist weiter zu beachten, dass auf der Grundlage der Diagnose "dissoziale Persönlichkeitsstörung" ein so schwer wiegender Eingriff, wie ihn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt, nur unter engen Voraussetzungen und nur dann gerechtfertigt ist, wenn feststeht, dass der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGHSt 42, 385, 388; BGH NStZ-RR 2003, 165, 166; StV 2005, 20; BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 36).
  • BGH, 06.03.2002 - 4 StR 29/02

    Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch; beendeter Versuch (korrigierter

    Die - in erster Linie durch den Sachverständigen zu verantwortende - Diagnose einer schweren narzißtischen Persönlichkeitsstörung ändert daran nichts; sie läßt für sich genommen auch im Zusammenhang mit Sexualstraftaten eine Aussage über die Schuldfähigkeit des Täters nicht zu (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 36 m.w.N.).
  • BGH, 21.02.2008 - 5 StR 632/07

    Rechtsfehlerhafte Verneinung einer verminderten Schuldfähigkeit bei

    Ob die Steuerungsfähigkeit bei der Begehung der Tat erheblich eingeschränkt war, hat das Tatgericht in einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten und dessen Entwicklung zu bewerten, wobei auch Vorgeschichte, unmittelbarer Anlass und Ausführung der Tat sowie das Verhalten danach von Bedeutung sind (BGHSt 49, 45, 54; BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 10, 20, 23, 36), und dies in nachvollziehbarer Weise darzustellen (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2007 - 3 StR 261/07).
  • BGH, 21.11.2013 - 2 StR 463/13

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (unzureichende

    Dies gibt dem neuen Tatrichter Gelegenheit, aufgrund neuer Feststellungen zur Erkrankung des Angeklagten eine in sich stimmige neue Rechtsfolgenentscheidung zu treffen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2000 - 2 StR 219/00).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht