Rechtsprechung
BGH, 12.03.1991 - 5 StR 2/91 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Strafzumessung - Strafschärfung - Verdecken der eigenen Täterschaft
Papierfundstellen
- BGHR StGB § 211 Abs. 2 Verdeckung 6
- StV 1991, 255
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 17.05.2011 - 1 StR 50/11
Mordmerkmal: Voraussetzungen von Verdeckungsabsicht
Die Absicht, die Überführung durch Beseitigung eines Belastungszeugen zu erschweren, weist - wenn sie nach den Umständen für die Annahme eines Verdeckungsmordes nicht ausreicht - vielfach auf niedrige Beweggründe hin (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Verdeckung 6). - BGH, 01.02.2005 - 1 StR 327/04
Zeugenmord mit Verdeckungsabsicht
Das kann etwa in Betracht kommen, wenn eine Überführung des Täters durch die Beseitigung eines Belastungszeugen nur erschwert wird (…BGH GA aaO; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Verdeckung 6: für den Sachverhalt, daß wegen der "zu verdeckenden Straftat" bereits Anklage erhoben worden war). - BGH, 30.03.2004 - 4 StR 42/04
Untersagen des Zutritts außerhalb von Verhandlungspausen
Die Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörden über den gegen ihn geäußerten Verdacht der Tatbeteiligung konnte der Angeklagte durch die Tötung des Sch. nicht rückgängig machen (vgl. zur Beseitigung eines Belastungszeugen nach Anklageerhebung BGHR StGB § 211 Abs. 2 Verdeckung 6).
- BGH, 08.11.1995 - 2 StR 527/95
Hartnäckiges Leugnen - Strafschärfung
Daher gibt selbst der Umstand, daß er die Tat hartnäckig leugnet, nach der ständigen und gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - keinen zulässigen Straferschwerungsgrund ab (BGH StV 1982, 418; BGH NStZ 1983, 118 Nr. 3; vgl. auch BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 11 = StV 1991, 255). - OLG Hamm, 29.09.2005 - 1 Ss 400/05
Strafzumessung; Strafschärfung; Verteidigungsverhalten des Angeklagten
An ein solches Verhalten allein dürfen deshalb strafschärfende Erwägungen nicht angeknüpft werden (BGH StV 1991, S. 255). - OLG Dresden, 29.03.1995 - 1 Ss 18/95 Zwar kann gemäß § 46 Abs. 2 StGB das (negative) Verhalten des Angeklagten nach der Tat berücksichtigt werden, jedoch kann eine zur Strafschärfung berechtigende rechtsfeindliche Einstellung nicht einem zulässigen Verteidigungsverhalten entnommen werden (vgl. z.B. BGH StV 91, 255 m.w.N.), es sei denn, daß festgestellt worden wäre, daß er sich bei seinem Verteidigungsverhalten unlauterer Mittel bedient hätte (wie z.B. versucht hätte, Zeugen einzuschüchtern oder sie zur Falschaussage zu bestimmen, Dritte unberechtigt belastete(vgl. BGH NStZ 91, 182) oder in sonstiger Weise versucht, das Prozeßergebnis unzulässig zu beeinflussen).