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   BGH, 16.04.1993 - 3 StR 14/93   

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https://dejure.org/1993,2117
BGH, 16.04.1993 - 3 StR 14/93 (https://dejure.org/1993,2117)
BGH, Entscheidung vom 16.04.1993 - 3 StR 14/93 (https://dejure.org/1993,2117)
BGH, Entscheidung vom 16. April 1993 - 3 StR 14/93 (https://dejure.org/1993,2117)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gebilligte Gewaltanwendung als Voraussetzung des Raubes mit Todesfolge - Exzess nach dem Abweichen vom vereinbarten Tatplan - Vermutung der Billigung durch den Mittäter bei gleichwertigem neuen Tatplan - Verletzung und Umgehung der Öffentlichkeitsvorschriften ohne ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 251 Todesfolge 2
  • NStZ 1993, 450
  • StV 1993, 460
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 16.10.1962 - 1 StR 383/62
    Auszug aus BGH, 16.04.1993 - 3 StR 14/93
    Eine Verletzung der Öffentlichkeitsvorschriften (§ 169 GVG, § 338 Nr. 6 StPO) liegt nicht nur vor, wenn die Öffentlichkeit insgesamt ohne gesetzlichen Grund ausgeschlossen wird, sondern auch dann, wenn eine einzelne Person in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise aus dem Verhandlungsraum entfernt wird (BGHSt 3, 386, 388; 18, 179, 180; 24, 329, 330; vgl. auch BGH MDR 1963, 150).

    Würde so verfahren werden können, würde dies im Ergebnis zu einer Umgehung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (vgl. BGH MDR 1963, 150) und damit tatsächlich zu einer Außerkraftsetzung der gesetzlichen Regelung der §§ 169 ff. GVG führen.

  • BGH, 06.09.1988 - 1 StR 481/88

    Einstellung eines mehrere Tatbestände umfassenden Dauerdelikts - Tateinheit der

    Auszug aus BGH, 16.04.1993 - 3 StR 14/93
    Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Raubes mit Todesfolge führt auch zur Aufhebung der Verurteilung wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit "unerlaubtem Waffenbesitz"; der Raub wird durch die Dauerstraftat des unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu einer einheitlichen Tat im materiellen Sinne verbunden (BGH NStZ 1989, 20).
  • BGH, 06.12.1972 - 2 StR 256/72

    Zurechnung der tödlichen Folgen der Handlungen eines Tatgenossen bei

    Auszug aus BGH, 16.04.1993 - 3 StR 14/93
    Bei Abweichungen, mit denen nach den Umständen des Falles gewöhnlich gerechnet werden muß, und solchen, bei denen die verabredete Tatausführung durch eine in ihrer Schwere und Gefährlichkeit gleichwertige ersetzt wird, läßt sich in der Regel auf eine Billigung durch den Mittäter schließen (BGH NJW 1973, 377).
  • BGH, 14.01.2016 - 4 StR 72/15

    BGH hebt Urteil zum tödlich verlaufenen Überfall auf Autobahnparkplatz auf

    Hat bei einem Raub mit Todesfolge lediglich einer von mehreren Tatbeteiligten den qualifizierenden Erfolg verursacht, so sind die anderen gemäß § 251 StGB nur strafbar, wenn sich ihr zumindest bedingter Vorsatz auf die Gewaltanwendungen erstreckt, durch welche der qualifizierende Erfolg herbeigeführt worden ist, und wenn ihnen in Bezug auf die Todesfolge wenigstens Leichtfertigkeit vorzuwerfen ist (BGH, Beschluss vom 16. April 1993 - 3 StR 14/93, BGHR StGB § 251 Todesfolge 2; Urteil vom 18. Dezember 2007 - 1 StR 301/07, NStZ 2008, 280).

    Eine Bestrafung nach dieser Bestimmung kann daher nur erfolgen, wenn das Opfer infolge einer vom Täter gebilligten Gewaltanwendung gestorben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 1993 aaO).

  • BGH, 23.01.2024 - 1 StR 189/23

    Erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge

    Die Voraussetzungen der räuberischen Erpressung mit Todesfolge (§§ 251, 253, 255 StGB) sind gleichfalls nicht erfüllt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. April 1993 - 3 StR 14/93 Rn. 7-10, BGHR StGB § 251 Todesfolge 2 und vom 16. September 2009 - 2 StR 259/09, BGHR StGB § 251 Todesfolge 5 Rn. 4; Urteile vom 18. Dezember 2007 - 1 StR 301/07 Rn. 9 und vom 14. Januar 2016 - 4 StR 72/15 Rn. 15).
  • BGH, 27.05.1998 - 3 StR 66/98

    Döner-Imbiß-Überfall - §§ 251, 22 StGB, versuchter Raub mit Todesfolge, zum (hier

    Die dem Opfer mit Tötungsvorsatz zugefügten Körperverletzungen dürfen also nicht von wesentlich anderer Art und Beschaffenheit sein, als der Mittäter oder Anstifter wollte und es sich vorstellte (vgl. für den Fall der Mittäterschaft BGH LM Nr. 2 zu § 250 StGB; BGH NJW 1973, 377; BGHR StGB § 251 Todesfolge 2; für den Fall der Anstiftung BGH NJW 1987, 77).

    Ebenso ist der Beteiligte für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seiner Tatgenossen gleichgültig ist und deswegen auf deren Billigung geschlossen werden kann (vgl. BGH NJW 1973, 377; BGHR StGB § 251 Todesfolge 2).

  • BGH, 21.02.2001 - 3 StR 244/00

    Völkermordabsicht; Öffentlichkeit (Ausschluß neben §§ 170 ff. GVG);

    Dahinstehen kann, unter welchen Voraussetzungen eine Bitte oder Aufforderung des Vorsitzenden an einzelne oder mehrere Zuhörer, den Sitzungssaal vorübergehend zu verlassen, einen Verstoß gegen § 169 Satz 1 GVG beinhaltet (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 6 Zuhörer 1 und 2).
  • BGH, 10.11.1999 - 3 StR 331/99

    Raub mit Todesfolge, Mittäterschaft, Leichtfertigkeit

    Differenzen, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muß, und solche, bei denen die verabredete Tatausführung durch eine in ihrer Schwere und Gefährlichkeit gleichwertige ersetzt wird, werden in der Regel vom Willen des Beteiligten umfaßt, auch wenn er sie sich nicht so vorgestellt hat (BGHR StGB § 251 Todesfolge 2 und 4 m.w.Nachw.).
  • BGH, 27.08.2003 - 1 StR 324/03

    Absoluter Revisionsgrund der Verletzung der Öffentlichkeit des Verfahrens

    Es kann allerdings im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens auch dann vorliegen, wenn einzelne Zuhörer in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise aus dem Saal entfernt wurden (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 6 Zuhörer 1, 2 jew. m.w.N.).
  • BGH, 02.12.2004 - 3 StR 219/04

    Widerspruchsfreiheit der Urteilsgründe (Beweiswürdigung); Mittäterschaft

    Ebenso ist der Beteiligte für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seiner Tatgenossen gleichgültig ist (vgl. BGH NJW 1973, 377; BGHR StGB § 251 Todesfolge 2 und 4).
  • BGH, 20.04.1999 - 4 StR 639/98

    Unschädliches Schreibversehen; Öffentlichkeit; Aufforderung an die Zuhörer, den

    Folgt ein Zuhörer einer vom Vorsitzenden mit sachbezogener Begründung ausgesprochenen "Bitte", den Sitzungssaal zu verlassen, freiwillig, so liegt darin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes noch kein die Revision begründender Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 6 Zuhörer 1 = NJW 1989, 465 sowie hierzu Schneiders StV 1990, 91; BGHR StPO § 338 Nr. 6 Zuhörer 2 NStZ 1993, 450).
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