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   BGH, 17.10.2002 - 3 StR 153/02   

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https://dejure.org/2002,2521
BGH, 17.10.2002 - 3 StR 153/02 (https://dejure.org/2002,2521)
BGH, Entscheidung vom 17.10.2002 - 3 StR 153/02 (https://dejure.org/2002,2521)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02 (https://dejure.org/2002,2521)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 25 Abs. 2 StGB; § 26 StGB; § 275 Abs. 2 StPO
    Abgrenzung von Anstiftung und Mittäterschaft (Wertung; Beurteilungsspielraum); Verhinderung eines Richters an der Unterschrift

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Tatrichterliche Bewertung über das Vorliegen von Täterschaft oder Teilnahme - Mittäterschaft - Anstiftung - Versuch - Vollendung - Beteiligung an Handlungen im Vorfeld - Abwägungsfehler - Urteilsabsetzungsfrist - Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion - Brandstiftung

  • Judicialis

    StGB § 306; ; StPO § 349 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 25 Abs. 2
    Mittäterschaft bei Beteiligung im Vorfeld der Tatbestandsverwirklichung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 26 Bestimmen 6
  • NStZ 2003, 253
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 31.10.2001 - 2 StR 315/01

    Mittäterschaft und Beihilfe (Abgrenzungskriterien, Beurteilungsspielraum des

    Auszug aus BGH, 17.10.2002 - 3 StR 153/02
    Die tatrichterliche Bewertung über das Vorliegen von Täterschaft oder Teilnahme ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur einer begrenzten revisionsrechtlichen Kontrolle zugänglich (BGH NStZ-RR 2001, 148; 2002, 74).

    Die Zubilligung eines dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsspielraums mit der Konsequenz, daß die bloße Möglichkeit einer anderen tatrichterlichen Beurteilung das gefundene Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft macht, setzt aber eine umfassende Würdigung des Beweisergebnisses als Grundlage der Bewertung voraus (BGH NStZ-RR 2002, 74).

  • BGH, 23.11.1993 - 1 StR 742/93

    Anhaltspunkte für die Einordnung eines Tatbeteiligten als Mittäter -

    Auszug aus BGH, 17.10.2002 - 3 StR 153/02
    Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 14).
  • BGH, 14.09.1999 - 1 StR 433/99

    Sexueller Mißbrauch von Kindern; Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen;

    Auszug aus BGH, 17.10.2002 - 3 StR 153/02
    Die tatrichterliche Bewertung über das Vorliegen von Täterschaft oder Teilnahme ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur einer begrenzten revisionsrechtlichen Kontrolle zugänglich (BGH NStZ-RR 2001, 148; 2002, 74).
  • BGH, 30.05.1988 - 1 StR 176/88

    Strafprozeßrecht: Urteilsabsetzungsfrist

    Auszug aus BGH, 17.10.2002 - 3 StR 153/02
    Der Wechsel des Dienstortes von Lüneburg nach Celle ist allgemein geeignet gewesen, den Richter von der Unterschrift abzuhalten (vgl. BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 1; BGH NStZ-RR 1999, 46).
  • BGH, 08.01.1992 - 3 StR 391/91

    Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme bei der Beteiligung an Handlungen

    Auszug aus BGH, 17.10.2002 - 3 StR 153/02
    Dabei kann bereits eine Beteiligung an Handlungen im Vorfeld der eigentlichen Tatbestandsverwirklichung ausreichen, um Mittäterschaft zu begründen, sofern sich diese Mitwirkung nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt (BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 12 m. w. N.).
  • BGH, 23.10.1992 - 5 StR 364/92

    Beisitzer - Urteil - Pflichtgemäßes Ermessen

    Auszug aus BGH, 17.10.2002 - 3 StR 153/02
    Dem innerhalb der Revisionsbegründungsfrist Vorgetragenen kann nicht entnommen werden, daß der Vorsitzende denjenigen Beurteilungsspielraum überschritten hat, der ihm bei der Entscheidung darüber, ob ein Beisitzer aus tatsächlichen Gründen verhindert ist, zugebilligt wird (vgl. BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 3 unter Hinweis auf Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 275 Rdn. 48).
  • BGH, 20.02.1997 - 4 StR 641/96

    Voraussetzungen des strafbefreienden Rückritts von der versuchten Anstiftung -

    Auszug aus BGH, 17.10.2002 - 3 StR 153/02
    Eine Anwesenheit am Tatort ist für die Annahme der Mittäterschaft nicht erforderlich (BGH NStZ-RR 1997, 260 m. w. N.).
  • BGH, 10.02.1998 - 4 StR 634/97

    Umdeutung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Antrag auf

    Auszug aus BGH, 17.10.2002 - 3 StR 153/02
    Der Wechsel des Dienstortes von Lüneburg nach Celle ist allgemein geeignet gewesen, den Richter von der Unterschrift abzuhalten (vgl. BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 1; BGH NStZ-RR 1999, 46).
  • LG Berlin, 27.02.2017 - 535 Ks 8/16

    Raser erstmals wegen Mordes verurteilt

    Voraussetzung für die Zurechnung fremden Handelns als eigenes mittäterschaftliches Tun ist ein zumindest konkludentes Einvernehmen der Mittäter (BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 10, 40; NStZ 2003, 253, 254; NStZ-RR 2004, 40, 41).
  • BGH, 26.11.2015 - 3 StR 17/15

    Nürburgring-Urteil teilweise aufgehoben

    Dies gilt auch dann, wenn man dem Tatrichter bei der vorzunehmenden Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe einen Beurteilungsspielraum zubilligen wollte, der nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Überprüfung zugänglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254).
  • BGH, 01.08.2018 - 3 StR 651/17

    Unbeachtlichkeit des error in persona für den Mittäter (Identifizierung des

    Selbst bei Zubilligung eines dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsspielraums mit der Konsequenz, dass die bloße Möglichkeit einer anderen tatrichterlichen Beurteilung das gefundene Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft macht, ist eine umfassende Würdigung des Beweisergebnisses als Grundlage der Bewertung erforderlich (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648, 649; vom 29. September 2015 - 3 StR 336/15, NStZ-RR 2016, 6, 7; Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254).
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