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   BGH, 28.07.1987 - 1 StR 329/87   

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https://dejure.org/1987,2133
BGH, 28.07.1987 - 1 StR 329/87 (https://dejure.org/1987,2133)
BGH, Entscheidung vom 28.07.1987 - 1 StR 329/87 (https://dejure.org/1987,2133)
BGH, Entscheidung vom 28. Juli 1987 - 1 StR 329/87 (https://dejure.org/1987,2133)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung der Vollendung einer Brandstiftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 3
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.07.1954 - 1 StR 174/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.07.1987 - 1 StR 329/87
    Vollendete Brandstiftung liegt nur vor, wenn Teile eines Gebäudes, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer erfaßt werden, daß ein Fortbrennen aus eigener Kraft möglich ist (BGHSt 7, 37; 18, 363).

    Als wesentlicher Teil eines Gebäudes sind z.B. die Flurtreppe (BGH, Beschl. vom 9. Mai 1978 - 5 StR 31/78), die Tür- und Fensterrahmen (BGHSt 20, 246; BGH NStZ 1981, 220), die Wohnungstür (BGHSt 7, 37) und der Holzfußboden (OLG Hamburg NJW 1953, 117 [OLG Hamburg 04.06.1952 - Ss 58/52]) angesehen worden, nicht dagegen Einrichtungsgegenstände wie das an der Wand angebrachte Regal (BGHSt 16, 109), Schränke (BGH, Beschl. vom 27. März 1981 - 2 StR 94/81) oder die an der Wand befestigte Tapete (BGH NStZ 1981, 220).

  • BGH, 22.05.1963 - 2 StR 133/63
    Auszug aus BGH, 28.07.1987 - 1 StR 329/87
    Vollendete Brandstiftung liegt nur vor, wenn Teile eines Gebäudes, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer erfaßt werden, daß ein Fortbrennen aus eigener Kraft möglich ist (BGHSt 7, 37; 18, 363).
  • BGH, 09.05.1978 - 5 StR 31/78

    Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion - Beschränkung des Verfahrens

    Auszug aus BGH, 28.07.1987 - 1 StR 329/87
    Als wesentlicher Teil eines Gebäudes sind z.B. die Flurtreppe (BGH, Beschl. vom 9. Mai 1978 - 5 StR 31/78), die Tür- und Fensterrahmen (BGHSt 20, 246; BGH NStZ 1981, 220), die Wohnungstür (BGHSt 7, 37) und der Holzfußboden (OLG Hamburg NJW 1953, 117 [OLG Hamburg 04.06.1952 - Ss 58/52]) angesehen worden, nicht dagegen Einrichtungsgegenstände wie das an der Wand angebrachte Regal (BGHSt 16, 109), Schränke (BGH, Beschl. vom 27. März 1981 - 2 StR 94/81) oder die an der Wand befestigte Tapete (BGH NStZ 1981, 220).
  • BGH, 23.07.1985 - 5 StR 125/85

    Vorliegen von tätiger Reue bei Brandstiftung - Notwendigkeit der Belehrung des

    Auszug aus BGH, 28.07.1987 - 1 StR 329/87
    In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof einen fest eingebauten, von verputztem Mauerwerk umgebenen Beichtstuhl in einer Kirche als Teil des Gebäudes angesehen (Urt. vom 23. Juli 1985 - 5 StR 125/85).
  • BGH, 19.03.1981 - 4 StR 64/81

    Voraussetzungen des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 306 Nr. 2

    Auszug aus BGH, 28.07.1987 - 1 StR 329/87
    Als wesentlicher Teil eines Gebäudes sind z.B. die Flurtreppe (BGH, Beschl. vom 9. Mai 1978 - 5 StR 31/78), die Tür- und Fensterrahmen (BGHSt 20, 246; BGH NStZ 1981, 220), die Wohnungstür (BGHSt 7, 37) und der Holzfußboden (OLG Hamburg NJW 1953, 117 [OLG Hamburg 04.06.1952 - Ss 58/52]) angesehen worden, nicht dagegen Einrichtungsgegenstände wie das an der Wand angebrachte Regal (BGHSt 16, 109), Schränke (BGH, Beschl. vom 27. März 1981 - 2 StR 94/81) oder die an der Wand befestigte Tapete (BGH NStZ 1981, 220).
  • BGH, 27.03.1981 - 2 StR 94/81

    Anforderungen für die Annahme einer vollendeten Brandstiftung

    Auszug aus BGH, 28.07.1987 - 1 StR 329/87
    Als wesentlicher Teil eines Gebäudes sind z.B. die Flurtreppe (BGH, Beschl. vom 9. Mai 1978 - 5 StR 31/78), die Tür- und Fensterrahmen (BGHSt 20, 246; BGH NStZ 1981, 220), die Wohnungstür (BGHSt 7, 37) und der Holzfußboden (OLG Hamburg NJW 1953, 117 [OLG Hamburg 04.06.1952 - Ss 58/52]) angesehen worden, nicht dagegen Einrichtungsgegenstände wie das an der Wand angebrachte Regal (BGHSt 16, 109), Schränke (BGH, Beschl. vom 27. März 1981 - 2 StR 94/81) oder die an der Wand befestigte Tapete (BGH NStZ 1981, 220).
  • BGH, 30.07.1965 - 4 StR 343/65
    Auszug aus BGH, 28.07.1987 - 1 StR 329/87
    Als wesentlicher Teil eines Gebäudes sind z.B. die Flurtreppe (BGH, Beschl. vom 9. Mai 1978 - 5 StR 31/78), die Tür- und Fensterrahmen (BGHSt 20, 246; BGH NStZ 1981, 220), die Wohnungstür (BGHSt 7, 37) und der Holzfußboden (OLG Hamburg NJW 1953, 117 [OLG Hamburg 04.06.1952 - Ss 58/52]) angesehen worden, nicht dagegen Einrichtungsgegenstände wie das an der Wand angebrachte Regal (BGHSt 16, 109), Schränke (BGH, Beschl. vom 27. März 1981 - 2 StR 94/81) oder die an der Wand befestigte Tapete (BGH NStZ 1981, 220).
  • BGH, 13.06.1961 - 1 StR 196/61
    Auszug aus BGH, 28.07.1987 - 1 StR 329/87
    Als wesentlicher Teil eines Gebäudes sind z.B. die Flurtreppe (BGH, Beschl. vom 9. Mai 1978 - 5 StR 31/78), die Tür- und Fensterrahmen (BGHSt 20, 246; BGH NStZ 1981, 220), die Wohnungstür (BGHSt 7, 37) und der Holzfußboden (OLG Hamburg NJW 1953, 117 [OLG Hamburg 04.06.1952 - Ss 58/52]) angesehen worden, nicht dagegen Einrichtungsgegenstände wie das an der Wand angebrachte Regal (BGHSt 16, 109), Schränke (BGH, Beschl. vom 27. März 1981 - 2 StR 94/81) oder die an der Wand befestigte Tapete (BGH NStZ 1981, 220).
  • BGH, 12.09.2002 - 4 StR 165/02

    Vollendete schwere Brandstiftung (Tatbestandsalternative "teilweises Zerstören"

    In Brand gesetzt ist ein Gebäude, wenn es so vom Feuer erfaßt ist, daß es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt, wobei es erforderlich, aber auch ausreichend ist, daß sich der Brand auf Teile des Gebäudes ausbreiten kann, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BTDrucks. 13/8587 S. 26; vgl. nur BGHSt 18, 363, 364 ff.; 34, 115, 117; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3, 6; BGH NStZ 1981, 220 f.; 1982, 201; NJW 1999, 299).
  • BGH, 14.07.1993 - 3 StR 334/93

    Wohnungsabwesenheit zum Brandstiftungszeitpunkt - § 306 Nr. 2 StGB aF (§ 306a

    In Brand gesetzt ist ein Gebäude (§ 306 Nr. 1, 2, § 308 Abs. 1 StGB) erst, wenn Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer erfaßt werden, daß es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt (BGHSt 7, 37, 38; 18, 363, 365; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3 und 4 m.w.N.).

    Sie hat demnach üblicherweise die Funktion einer bloßen, ohne besonderen Aufwand zu entfernenden "Verkleidung" (vgl. dazu BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 4) und ist für sich gesehen nicht zu den Teilen zu zählen, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Hauses - wie etwa Tür- und Fensterrahmen (BGHSt 20, 246; BGH NStZ 1981, 220; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 3) - wesentlich sind.

  • BGH, 25.09.1997 - 1 StR 481/97

    Zurechnung von Taten, die nicht auf dem gemeinsamen Tatplan basieren - Vollendung

    Danach ist es erforderlich, daß Teile des Gebäudes, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer erfaßt worden sind, daß ein Fortbrennen aus eigener Kraft möglich war (st. Rspr.; vgl. BGHSt 7, 37, 38; 18, 363, 365; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3, 4).
  • BGH, 14.07.1993 - 3 StR 335/93

    Einordnung einer vermieteten unbewohnten Fremdenwohnung als Wohnung im Sinne von

    In Brand gesetzt ist ein Gebäude (§ 306 Nr. 1, 2, § 308 Abs. 1 StGB) erst, wenn Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer erfaßt werden, daß es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt (BGHSt 7, 37, 38; 18, 363, 365; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3 und 4 m.w.N.).

    Sie hat demnach üblicherweise die Funktion einer bloßen, ohne besonderen Aufwand zu entfernenden "Verkleidung" (vgl. dazu BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 4) und ist für sich gesehen nicht zu den Teilen zu zählen, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Hauses, wie etwa Tür- und Fensterrahmen (BGHSt 20, 246; BGH NStZ 1981, 220; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 3), wesentlich sind.

  • BGH, 17.04.1991 - 2 StR 52/91

    Anstiftung zum Versicherungsbetrug in Tateinheit mit Anstiftung zu schwerer

    Der Brand muß sich auf solche Teile des Gebäudes erstrecken, die für dessen bestimmungsmäßigen Gebrauch wesentlich sind (BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3).
  • BGH, 25.02.1997 - 4 StR 49/97

    Voraussetzungen für ein Inbrandsetzen - Rücktritt vom beendeten Versuch der

    Damit ist nicht belegt, daß - wie es für die Annahme einer vollendeten Tat nach § 306 Nr. 2 StGB erforderlich wäre - Teile des Gebäudes, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer erfaßt worden sind, daß ein Fortbrennen aus eigener Kraft möglich war (st. Rspr.; vgl. BGHSt 7, 37, 38; 18, 363, 365; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3, 4).
  • OLG Saarbrücken, 29.07.2008 - Ss 49/08

    Vorsätzliche Brandstiftung: Objektive und subjektive Voraussetzungen der beiden

    aa) In Brand gesetzt ist ein Gebäude, wenn es selbst in einer Weise von dem Feuer erfasst ist, dass es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt, wobei es erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass sich der Brand auf Teile des Gebäudes ausbreiten kann, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 26; BGHSt 18, 363, 364ff.; 34, 115, 117; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3, 6; BGH NStZ 1981, 22f.; 1982, 201; NJW 1999, 299; BGHSt 48, 14, 18).
  • BGH, 23.07.1998 - 4 StR 188/98

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Wird wie hier Brennspiritus als Brandbeschleuniger unmittelbar "an" einer Zimmertür in einer solchen Menge verwendet, daß es zu einer Verpuffung kommt und die Flammen anschließend 30 bis 50 cm hoch schlagen, liegt es nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit rechnet und dies billigend in Kauf nimmt, daß wesentliche Teile des Gebäudes, nämlich zumindest die Zimmertür (vgl. BGHSt 20, 246, 147; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 3), in Brand gesetzt werden.
  • BGH, 26.07.1994 - 5 StR 417/94

    Brandstiftung - Bestimmungsgemäßer Gebrauch - Ausbreitung des Feuers - Gebäude

    Vollendete Brandstiftung liegt nur vor, wenn Teile eines Gebäudes, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer erfaßt werden, daß ein Fortbrennen aus eigener Kraft möglich ist (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 3 m.w.N.).
  • BGH, 14.03.1991 - 4 StR 69/91

    Folgen einer nicht erfolgten Auseinandersetzung eines Schwurgericht mit der Frage

    Das könnte die Annahme eines Versuchs der Brandstiftung hinsichtlich wesentlicher Teile des Wohngebäudes ausschließen (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3 und 4).
  • BGH, 04.02.1997 - 1 StR 799/96

    Voraussetzungen des Inbrandsetzens - Beweiswert von Vergleichsproben von Benzin

  • BGH, 29.08.1996 - 4 StR 396/96

    Einlegung eines Rechtsmittels zur Änderung eines Schuldspruchs durch die

  • BGH, 28.11.1997 - 3 StR 594/97

    Abänderung eines Schuldspruchs hinsichtlich einer vollendeten schweren

  • BGH, 08.01.1992 - 3 StR 486/91

    Anforderungen an die Begründung einer Brandübertragungsgefahr

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