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   BGH, 15.11.2001 - 4 StR 233/01   

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https://dejure.org/2001,733
BGH, 15.11.2001 - 4 StR 233/01 (https://dejure.org/2001,733)
BGH, Entscheidung vom 15.11.2001 - 4 StR 233/01 (https://dejure.org/2001,733)
BGH, Entscheidung vom 15. November 2001 - 4 StR 233/01 (https://dejure.org/2001,733)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 142 Abs. 1 StGB; § 315b StGB; § 315c StGB; § 69 StGB
    Begriff des Unfalls im Straßenverkehr; Entfernen vom Unfallort; Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr; Entziehung der Fahrerlaubnis; Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff (grobe Einwirkung von einigem Gewicht durch missbrauchtes Fahrzeug); Beeinträchtigung der ...

  • lexetius.com

    StGB § 142 Abs. 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort - Unfall im Straßenverkehr - Allgemeines Verkehrsrisiko - Ergreifen von Mülltonnen - Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - Fahrzeug als Werkzeug - Entziehung der Fahrerlaubnis

  • Judicialis

    StGB § 142 Abs. 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StGB § 142 Abs. 1
    Deliktisch geplantes Schadensereignis ist kein "Unfall im Straßenverkehr"i. S. v. § 142 StGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 142 Abs. 1
    Definition "Unfall"

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallflucht - "Mülltonnen-Abwerfen" aus dem fahrenden Auto heraus auf parkende Kfz: Keine Unfallflucht, "nur" Sachbeschädigung

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Mülltonnen-Fall

    § 142 Abs. 1 StGB; § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB
    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Unfall im Straßenverkehr; Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Straßenverkehrsdelikte, "Unfall im Straßenverkehr" nur bei straßenverkehrstypischem Gefahrenzusammenhang

Papierfundstellen

  • BGHSt 47, 158
  • NJW 2002, 626
  • BGHR StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff 5
  • NStZ 2002, 252
  • NZV 2002, 236
  • StV 2002, 359
  • VersR 2002, 377
  • JR 2002, 385
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Hamm, 12.05.1982 - 7 Ss 343/82
    Auszug aus BGH, 15.11.2001 - 4 StR 233/01
    Die Rechtsprechung ist deshalb dahin zu verstehen, daß sich in dem "Verkehrsunfall" gerade die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben müssen (OLG Hamm NJW 1982, 2456; zust. Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 142 Rdn. 8).

    Dementsprechend hat das Oberlandesgericht Hamm zu Recht den Fahrer eines Lkw, aus dem heraus ein Pkw mit Flaschen beworfen und dadurch beschädigt worden war, vom Vorwurf des § 142 StGB freigesprochen (NJW 1982, 2456, zust. Hentschel Straßenverkehrsrecht 36. Auf).

  • BGH, 23.07.1987 - 4 StR 322/87

    Anforderungen an die Prüfung eines Tötungsvorsatzes des Angeklagten durch den

    Auszug aus BGH, 15.11.2001 - 4 StR 233/01
    Zwar kommt nach ständiger Rechtsprechung die Anwendung der Vorschrift grundsätzlich in Betracht, wenn der Täter des von ihm gesteuerte Fahrzeug bewußt zweckwidrig als "Waffe" oder "Schadenswerkzeug" mißbraucht (st. Rspr.; BGHSt 28, 87, 88; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 3).
  • BGH, 24.07.1975 - 4 StR 165/75

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch absichtliches Zufahren auf

    Auszug aus BGH, 15.11.2001 - 4 StR 233/01
    Jedoch setzt ein "gefährlicher Eingriff" im Sinne dieser Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung weiter eine grobe Einwirkung von einigem Gewicht voraus (BGHSt 26, 176, 178; 41, 231, 237; BGH, NJW 1983, 1624 f. = JZ 1983, 811 m.abl.Anm. Cramer).
  • BGH, 17.09.1958 - 4 StR 165/58
    Auszug aus BGH, 15.11.2001 - 4 StR 233/01
    Unter dieser Voraussetzung hat es die Rechtsprechung stets als unbeachtlich angesehen, daß ein daran Beteiligter das Schadensereignis vorsätzlich herbeigeführt hat, wenn nur einem anderen ein von diesem ungewollter Schaden entstanden ist, weil es sich dann zumindest für diesen anderen um ein ungewolltes, ihn plötzlich von außen her treffendes Ereignis handelt (BGHSt 12, 253, 256; 24, 382, 383).
  • BGH, 14.04.1983 - 4 StR 126/83

    Absichtliches Anfahren eines Fußgängers - Gefährlicher Eingriff - Erfüllung der

    Auszug aus BGH, 15.11.2001 - 4 StR 233/01
    Jedoch setzt ein "gefährlicher Eingriff" im Sinne dieser Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung weiter eine grobe Einwirkung von einigem Gewicht voraus (BGHSt 26, 176, 178; 41, 231, 237; BGH, NJW 1983, 1624 f. = JZ 1983, 811 m.abl.Anm. Cramer).
  • BGH, 27.07.1972 - 4 StR 287/72

    Rammen des Streifenwagens - § 142 StGB, 'Unfall' möglich auch bei vorsätzlicher

    Auszug aus BGH, 15.11.2001 - 4 StR 233/01
    Unter dieser Voraussetzung hat es die Rechtsprechung stets als unbeachtlich angesehen, daß ein daran Beteiligter das Schadensereignis vorsätzlich herbeigeführt hat, wenn nur einem anderen ein von diesem ungewollter Schaden entstanden ist, weil es sich dann zumindest für diesen anderen um ein ungewolltes, ihn plötzlich von außen her treffendes Ereignis handelt (BGHSt 12, 253, 256; 24, 382, 383).
  • BGH, 31.08.1995 - 4 StR 283/95

    BGH hebt Verurteilung des "Straßengehers von München" auf

    Auszug aus BGH, 15.11.2001 - 4 StR 233/01
    Jedoch setzt ein "gefährlicher Eingriff" im Sinne dieser Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung weiter eine grobe Einwirkung von einigem Gewicht voraus (BGHSt 26, 176, 178; 41, 231, 237; BGH, NJW 1983, 1624 f. = JZ 1983, 811 m.abl.Anm. Cramer).
  • BGH, 09.11.1989 - 4 StR 342/89

    Vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - Unerlaubtes Entfernen

    Auszug aus BGH, 15.11.2001 - 4 StR 233/01
    Erschöpft sich dagegen der "Eingriff" in der konkreten Gefährdung bzw. Schädigung, scheidet der Tatbestand des § 315 b StGB aus (BGH NZV 1990, 77 = BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Konkurrenzen 3 ; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff 4 = NZV 1998, 36;. Hentschel aaO § 315b Rdn. 2).
  • BGH, 03.08.1978 - 4 StR 229/78

    mitgezogener Polizist - § 315b StGB, Erfordernis einer 'verkehrsfeindlichen'

    Auszug aus BGH, 15.11.2001 - 4 StR 233/01
    Zwar kommt nach ständiger Rechtsprechung die Anwendung der Vorschrift grundsätzlich in Betracht, wenn der Täter des von ihm gesteuerte Fahrzeug bewußt zweckwidrig als "Waffe" oder "Schadenswerkzeug" mißbraucht (st. Rspr.; BGHSt 28, 87, 88; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 3).
  • BGH, 26.08.1997 - 4 StR 350/97

    Rechtliche Überprüfung der Verurteilung wegen eines gefährlichen Eingriffs in den

    Auszug aus BGH, 15.11.2001 - 4 StR 233/01
    Erschöpft sich dagegen der "Eingriff" in der konkreten Gefährdung bzw. Schädigung, scheidet der Tatbestand des § 315 b StGB aus (BGH NZV 1990, 77 = BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Konkurrenzen 3 ; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff 4 = NZV 1998, 36;. Hentschel aaO § 315b Rdn. 2).
  • BayObLG, 27.06.1986 - RReg. 1 St 133/86

    Unfall; Schadensereignis; Gefahren; Herbeiführung; Straßenverkehr; Fußgänger;

  • BGH, 04.12.2002 - 4 StR 103/02

    Rechtliche Verhinderung eines Richters am Unterschreiben des Urteils;

    a) Soweit der Senat in der Vergangenheit in einzelnen Fällen einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB mit der Begründung verneint hat, der Eingriff erschöpfe sich in der Gefährdung oder Beschädigung des Tatobjekts, so daß es an einer tatbestandlich erforderlichen, "dadurch" verursachten weiteren Gefährdung fehle (zuletzt BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff 5 m.w.N.), hält er daran in dieser Allgemeinheit nicht fest.
  • OLG Düsseldorf, 07.11.2011 - 1 RVs 62/11

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; Begriff des "Unfalls im Straßenverkehr";

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss sich ein verkehrstypisches Unfallrisiko verwirklicht haben (NJW 2002, 626).
  • AG Dortmund, 01.09.2020 - 723 Cs 276/20

    Keine Unfallflucht bei rollenden Einkaufswagen

    Allgemein anerkannt ist hierbei insbesondere auch, dass für die Annahme eines Unfalls im Straßenverkehr "nicht jedwede ursächliche Verknüpfung des Schadensereignisses mit dem Verkehrsgeschehen" ausreicht, sondern nach dem Schutzzweck des § 142 StGB ein straßenverkehrsspezifischer Gefahrzusammenhang zu verlangen ist, d.h. sich in dem Verkehrsunfall gerade die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben müssen (BGH, Urt. v. 15.11.2001, Az. 4 StR 233/01 Rn. 7 - zit. nach juris; vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 12.05.1982, Az. 7 Ss 343/82 - juris; Geppert in: LK-StGB, 12. Aufl. 2009, § 142 Rn. 23; Kretschmer in: NK-StGB, 5. Aufl. 2017, § 142 Rn. 39; Niehaus in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2016, § 142 StGB Rn. 26; Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 142 Rn. 18).

    Auch die weiterhin in Bezug genommenen Entscheidungen der OLGe Koblenz (MDR 1993, 366) und Stuttgart (VRS 47, 15) - die weiterhin zitierten Entscheidungen des OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.10.2010, Az. 2 St OLG Ss 147/10 und des KG, Beschl. v. 03.08.1998, Az. 1 Ss 114/98 gehen auf die Problematik allenfalls am Rande ein - führen hierzu nicht weiter, da auch sie das Geschehen als "verkehrstypisch" bzw. "verkehrsübliche Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums" (vgl. aber BGH, Urt. v. 15.11.2001, Az. 4 StR 233/01 Rn. 7: ein "Unfall im Straßenverkehr" liegt nicht schon deshalb vor, weil sich der Unfall im öffentlichen Verkehrsraum ereignet), bei dem sich die "typischen Gefahren des Straßenverkehrs" verwirklichten, bloß deklarieren - ohne jedoch einen Begriffsinhalt zu benennen, unter den sie bei dieser Würdigung subsumieren.

    Denn "das Feststellungsinteresse besteht unabhängig davon, wo, auf welche Weise und mit welchen Mitteln der Schaden entstanden ist (Hartmann-Hilter NZV aaO S. 341) [und] taugt [deshalb ...] für sich nicht zur inhaltlichen Bestimmung des Begriffs des 'Unfalls im Straßenverkehr'" (BGH, Urt. v. 15.11.2001, Az. 4 StR 233/01 Rn. 7 - zit. nach juris), wenn der Gesetzgeber nicht schon dieses allgemeine Lebensrisiko zum Anlass für eine generelle Feststellungsermöglichungspflicht genommen, sondern den Tatbestand des § 142 StGB auf Vorgänge im Straßenverkehr beschränkt hat.

  • LG Düsseldorf, 06.05.2011 - 29 Ns 3/11

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bei einem Schaden aufgrund des Rollens eines

    Dies ist jedes plötzliche Ereignis, das mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängt und zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt (vgl. BGH, NJW 2002, 626, 627).

    Es müssen sich in dem Verkehrsunfall gerade die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben (BGH, NJW 2002, 626, 627).

    a) Bereits der Gesetzeswortlaut legt - ausgehend von der allgemeinen Auffassung, dass es für das Merkmal eines "Unfalls im Straßenverkehr" jedenfalls nicht ausreicht, wenn sich der Vorfall im öffentlichen Verkehrsraum ereignet (BGH, NJW 2002, 626, 627) - eine Auslegung nahe, die Vorgänge, die keinen Zusammenhang mit der Fortbewegung wenigstens eines der Beteiligten mittels eines Fahrzeuges aufweisen, vom Tatbestand des § 142 StGB ausnimmt (vgl. SK-StGB - Rudolphi / Stein, § 142, Rn. 12; MünchKomm-StGB / Zopfs, § 142, Rn. 34; Heghmanns, a.a.O., Rn. 527).

    Denn zur Gewährleistung einer dem Schutzzweck des § 142 StGB entsprechenden Auslegung des gesetzlichen Merkmals eines Unfalls im Straßenverkehr über die Voraussetzung des straßenverkehrsspezifischen Gefahrzusammenhanges (BGH, NJW 2002, 626, 627) genügt es nicht, lediglich Vorgänge vom Tatbestand auszunehmen, die völlig außerhalb eines Verkehrsgeschehens liegen und sich lediglich örtlich im öffentlichen Verkehrsraum abspielen (vgl. aber OLG Stuttgart, VRS 47, 15, 16, am Beispiel des vom Baugerüst auf die Straße fallenden Werkzeuges).

    Denn dieses Feststellungsinteresse besteht unabhängig davon, wo und mit welchen Mitteln der Schaden entstanden ist, eignet sich aber nicht zur Bestimmung des Begriffs des "Unfalls im Straßenverkehr" (BGH, NJW 2002, 626, 627).

  • OLG Köln, 19.07.2011 - 1 RVs 138/11

    Begriff des "Unfalls im Straßenverkehr"; Verkehrsbezogenheit als Ursache

    Denn das Feststellungsinteresse besteht unabhängig davon, wo, auf welche Weise und mit welchen Mitteln der Schaden entstanden ist, taugt aber für sich nicht zur inhaltlichen Bestimmung des Begriffs des "Unfalls im Straßenverkehr" (BGH, Urteil v. 15.11.2001 -4 StR 233/01, zitiert nach juris, Rdn. 7).".

    In dem "Verkehrsunfall" müssen sich gerade die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben (so insgesamt BGHSt 47, 158 = NJW 2002, 626 = DAR 2002, 132 = VM 2002, 17 = NZV 2002, 236 = zfs 2002, 198 = VRS 102, 52; OLG Köln, 3. Strafsenat, VRS 65, 431).

  • OLG Hamm, 19.04.2007 - 4 Ss 130/07

    Unfall; Begriff; deliktische Planung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2002, 626, 627) ist ein "Unfall im Straßenverkehr" jedes Schadensereignis, in dem sich ein verkehrstypisches Unfallrisiko realisiert hat.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2002, 626, 627) ist ein "Unfall im Straßenverkehr" jedes Schadensereignis, in dem sich ein verkehrstypisches Unfallrisiko realisiert hat.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2002, 626, 627) ist ein "Unfall im Straßenverkehr" jedes Schadensereignis, in dem sich ein verkehrstypisches Unfallrisiko realisiert hat.

  • BGH, 05.01.2005 - 4 StR 545/04

    Verfahrenshindernis der fehlenden Anklage (Begriff der Tat im prozessualen Sinne

    Die bisher getroffenen Feststellungen lassen eine Entscheidung darüber, ob das Landgericht nach den Maßstäben der Senatsentscheidung BGHSt 47, 158 zu Recht das Vorliegen eines Unfalls im Straßenverkehr angenommen und deshalb den Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB als erfüllt angesehen hat, nicht zu.
  • BGH, 05.01.2005 - 4 StR 545/04
    Die bisher getroffenen Feststellungen lassen eine Entscheidung darüber, ob das Landgericht nach den Maßstäben der Senatsentscheidung BGHSt 47, 158 zu Recht das Vorliegen eines Unfalls im Straßenverkehr angenommen und deshalb den Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB als erfüllt angesehen hat, nicht zu.
  • OLG Köln, 07.03.2003 - Ss 62/03

    Einordnung eines verbotenen Autorennens als eine vorsätzliche Gefährdung des

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  • LG Kleve, 24.10.2003 - 5 S 93/03

    Zusicherung (Garantie) unfallfrei, Offenbarungspflicht von Vorschäden beim

    Wenn durch straßenverkehrsuntypische Einwirkungen von außen Schäden an einem Kraftfahrzeug verursacht werden, die schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild Folgen einer deliktischen Planung sind, handelt es sich nicht um einen "Unfall" (vgl. - zur strafrechtlichen Sicht - BGH v. 15.11.2001 - 4 StR 233/01, NJW 2002, 626, 627; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl. § 142 Rn. 12).
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