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   BGH, 11.12.1991 - 2 StR 535/91   

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https://dejure.org/1991,6745
BGH, 11.12.1991 - 2 StR 535/91 (https://dejure.org/1991,6745)
BGH, Entscheidung vom 11.12.1991 - 2 StR 535/91 (https://dejure.org/1991,6745)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 1991 - 2 StR 535/91 (https://dejure.org/1991,6745)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unterlassene Feststellungen des Schwurgerichts hinsichtlich einer möglichen Notwehrlage oder eines zumindest schuldausschließenden Notwehrexzesses - Unterlassene Feststellung über die Vorstellung des Angeklagten im Tatzeitpunkt über das weitere Verhalten seines Gegners - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 5
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.08.1987 - 3 StR 303/87

    Verteidigung nach einem selbst provozierten Angriff

    Auszug aus BGH, 11.12.1991 - 2 StR 535/91
    Für die Gegenwärtigkeit des Angriffs entscheidend ist nicht erst die Vornahme der Verletzungshandlung, sondern bereits der Zeitpunkt der durch den bevorstehenden Angriff geschaffenen bedrohlichen Lage (BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 1; BGH NJW 1973, 255).
  • BGH, 07.11.1972 - 1 StR 489/72
    Auszug aus BGH, 11.12.1991 - 2 StR 535/91
    Für die Gegenwärtigkeit des Angriffs entscheidend ist nicht erst die Vornahme der Verletzungshandlung, sondern bereits der Zeitpunkt der durch den bevorstehenden Angriff geschaffenen bedrohlichen Lage (BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 1; BGH NJW 1973, 255).
  • BGH, 25.04.2013 - 4 StR 551/12

    Vorwürfe im Zuge einer politisch motivierten Auseinandersetzung auf einem

    Ein Angriff ist bereits dann gegenwärtig, wenn sich die durch das Verhalten der Angreifer begründete Gefahr so verdichtet hat, dass ein Hinausschieben der Abwehrhandlung unter den gegebenen Umständen entweder deren Erfolg gefährden oder den Verteidiger zusätzlicher nicht mehr hinnehmbarer Risiken aussetzen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2000 - 3 StR 67/00, NStZ 2000, 365; Beschluss vom 11. Dezember 1991 - 2 StR 535/91, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 5; Urteil vom 26. August 1987 - 3 StR 303/87, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 1).
  • BGH, 25.09.2019 - 2 StR 177/19

    Notwehr (Erforderlichkeit; Maßgeblichkeit der objektiven Sachlage)

    Dies wäre jedoch zur Prüfung der Frage, ob der Angeklagte in Notwehr gehandelt hat, erforderlich gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1991 - 2 StR 535/91, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 5).

    Für die Gegenwärtigkeit des Angriffs entscheidend ist nicht erst die Vornahme der Verletzungshandlung, sondern bereits der Zeitpunkt der durch den bevorstehenden Angriff geschaffenen bedrohlichen Lage (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1991 - 2 StR 535/91, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 5).

  • BGH, 24.11.2016 - 4 StR 235/16

    Notwehr (Gegenwärtigkeit des Angriffs: objektiver Maßstab); Tötungsvorsatz

    a) Ein gegenwärtiger Angriff im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB ist auch ein Verhalten, das zwar noch kein Recht verletzt, aber unmittelbar in eine Verletzung umschlagen kann und deshalb ein Hinausschieben der Abwehrhandlung unter den gegebenen Umständen entweder deren Erfolg gefährden oder den Verteidiger zusätzlicher nicht mehr hinnehmbarer Risiken aussetzen würde (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 - 4 StR 551/12, NJW 2013, 2133; Beschluss vom 8. März 2000 - 3 StR 67/00, NStZ 2000, 365; Beschluss vom 11. Dezember 1991 - 2 StR 535/91, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 5; Urteil vom 26. August 1987 - 3 StR 303/87, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 1; Urteil vom 7. November 1972 - 1 StR 489/72, NJW 1973, 255 mwN).

    Hat der Angreifer bereits eine Verletzungshandlung begangen, dauert der Angriff so lange an, wie eine Wiederholung und damit ein erneuter Umschlag in eine Verletzung unmittelbar zu befürchten ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2005 - 1 StR 99/05, NStZ 2006, 152, 153; Beschluss vom 11. Dezember 1991 - 2 StR 535/91, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 5).

    Entscheidend sind daher nicht die Befürchtungen des Angegriffenen, sondern die Absichten des Angreifers und die von ihm ausgehende Gefahr einer (neuerlichen oder unverändert fortdauernden) Rechtsgutsverletzung (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2002 - 3 StR 503/01, NStZ 2002, 203; Urteil vom 9. August 2005 - 1 StR 99/05, NStZ 2006, 152, 153; Beschluss vom 11. Dezember 1991 - 2 StR 535/91, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 5; siehe auch Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 5 StR 397/15, Rn. 5).

  • BGH, 09.08.2005 - 1 StR 99/05

    Fortdauern eines Angriffs bei befürchteter Wiederholung; Erforderlichkeit bei

    Entscheidend sind die Absichten des Angreifers (BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 5).
  • BSG, 25.03.1999 - B 9 VG 1/98 R

    Gewaltopferentschädigung - Hinterbliebenenversorgung - vorsätzlicher

    Wenngleich L. dem P. noch keine Verletzungen zugefügt hatte, war jedoch erkennbar, daß solche unmittelbar bevorstanden (vgl hierzu BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 5, Wessels, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 27. Auflage, RdNr 328).
  • BGH, 21.03.2017 - 1 StR 486/16

    Urteilsgründe (Anforderungen an die Darlegung im Falle eines Freispruchs;

    aa) Gegenwärtig in diesem Sinne kann auch ein Verhalten sein, das zwar noch kein Recht verletzt, aber unmittelbar in eine Verletzung umschlagen kann und deshalb ein Hinausschieben der Abwehrhandlung unter den gegebenen Umständen entweder deren Erfolg gefährden oder den Verteidiger zusätzlicher nicht mehr hinnehmbarer Risiken aussetzen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1991 - 2 StR 535/91, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 5; Urteil vom 24. November 2016 - 4 StR 235/16, NStZ-RR 2017, 38 mwN).
  • BGH, 01.02.2017 - 4 StR 635/16

    Notwehr (Begriff des gegenwärtigen Angriffs: Voraussetzungen, objektive

    Entscheidend sind daher nicht die Befürchtungen des Angegriffenen, sondern die Absichten des Angreifers und die von ihm ausgehende Gefahr einer Rechtsgutsverletzung (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2002 - 3 StR 503/01, NStZ-RR 2002, 203, 204; Urteil vom 9. August 2005 - 1 StR 99/05, NStZ 2006, 152, 153; Beschluss vom 11. Dezember 1991 - 2 StR 535/91, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 5; siehe auch Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 5 StR 397/15, bei Hecker, JuS 2016, 562, 563).
  • BGH, 30.03.2022 - 2 StR 263/21

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Notwehrlage; Gegenwärtige rechtswidriger

    Ein gegenwärtiger Angriff ist daher auch ein Verhalten, das zwar noch kein Recht verletzt, aber unmittelbar in eine Verletzung umschlagen kann und deshalb ein Hinausschieben der Abwehrhandlung unter den gegebenen Umständen entweder deren Erfolg gefährden oder den Verteidiger zusätzlicher nicht hinnehmbarer Risiken aussetzen würde (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Dezember 1991 - 2 StR 535/91, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 5; BGH, Beschluss vom 8. März 2000 - 3 StR 67/00, NStZ 2000, 365; Urteil vom 25. April 2013 - 4 StR 551/12, NJW 2013, 2133).
  • BGH, 13.04.2017 - 4 StR 35/17

    Notwehr (Bestimmung der erforderlichen Verteidigungshandlung: Gesamtbetrachtung)

    Vor dem Hintergrund der zum Geschehensverlauf getroffenen Feststellungen war dies insbesondere deshalb von Bedeutung, weil für die Gegenwärtigkeit des Angriffs nicht erst die Vornahme der Verletzungshandlung entscheidend ist, sondern bereits der Zeitpunkt der durch den bevorstehenden Angriff geschaffenen bedrohlichen Lage (vgl. dazu nur BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1991 - 2 StR 535/91, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 5 mwN).

    Hätte der Angeklagte nämlich mit einem unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriff gerechnet und damit einen Sachverhalt angenommen, der ihn - falls er zuträfe - zur Nothilfe zu Gunsten des Mitangeklagten berechtigte, kämen gegebenenfalls die rechtlichen Grundsätze der Putativnotwehr in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2002 - 3 StR 503/01, NStZ-RR 2002, 203, 204; Beschluss vom 11. Dezember 1991 aaO).

  • OLG Frankfurt, 21.02.2002 - 20 W 55/02

    Datenübermittlung zum Zwecke der Rasterfahndung: Vorliegen einer gegenwärtigen

    Im Strafrecht wird ähnlich wie im polizeilichen Gefahrenabwehrrecht unter dem "gegenwärtigen" Angriff (der "gegenwärtigen" Gefahr) nicht nur der bereits begonnene, sondern auch der unmittelbar bevorstehende Angriff verstanden (BGH 2 StR 535/91 vom 11. Dezember 1991 dok. bei juris; Spendel LK StGB 10. Aufl. § 32 Rn. 115 ff; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 32 Rn. 8 f.).
  • LG Essen, 17.04.2018 - 27 KLs 27/17
  • BGH, 08.09.1993 - 5 StR 522/93

    Begriff des gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs bei der Notwehr im Zusammenhang

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