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   BGH, 10.01.1989 - 1 StR 682/88   

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BGH, 10.01.1989 - 1 StR 682/88 (https://dejure.org/1989,2209)
BGH, Entscheidung vom 10.01.1989 - 1 StR 682/88 (https://dejure.org/1989,2209)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 1989 - 1 StR 682/88 (https://dejure.org/1989,2209)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nettotagessatz - Abweichung - Beschränkung der Revision - Bemessung der Höhe des Tagessatzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StGB § 40 Abs. 2 S. 1, S. 2

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 40 Abs. 2 Satz 1 Einkommen 1
  • NStZ 1989, 178
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OLG Braunschweig, 26.06.2015 - 1 Ss 30/15

    Festsetzung der Tagessatzhöhe bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II

    Die Bemessung der Höhe eines Tagessatzes ist ein abgrenzbarer Beschwerdepunkt, der in der Regel - so auch hier - losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt geprüft werden kann (BGH, Beschluss vom 3.11.1976, 1 StR 319/76, juris, Rn. 2, BGH, Urteil vom 10.01.1989, 1 StR 682/88 = NStZ 1989, 178; OLG Braunschweig, Beschluss vom 19.05.2014, 1 Ss 18/14, juris, Rn. 5 = NdsRpfl 2014, 258; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 40 Rn. 26).

    Das angefochtene Urteil überschreitet indes diese Grenze, weil bei der Bemessung der Tagessatzhöhe "in der Regel" vom Nettoeinkommen auszugehen ist (§ 40 Abs. 2 S. 2 StGB) und etwaige Abweichungen vom Nettoeinkommensprinzip nachvollziehbar zu begründen sind (BGH, Urteil vom 10.01.1989, 1 StR 682/88 = NStZ 1989, 178 [Nettoeinkommen als "Richtlinie"]; OLG Hamm, Beschluss vom 21.11.2006, 3 Ss 356/06, juris, Rn. 4 = wistra 2007, 191; Häger in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 40 Rn. 21, 53).

    Der bloße Hinweis auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II, worin sich die Zumessungsentscheidung der Kammer hier erschöpft, ersetzt indes nicht die nach der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 10.01.1989, 1 StR 682/88 = NStZ 1989, 178; OLG Hamm, Beschluss vom 21.11.2006, 3 Ss 356/06, juris, Rn. 4 = wistra 2007, 191) bei einem Absenken der Tagessatzhöhe gebotene Darlegung der maßgeblichen Umstände.

  • KG, 17.08.2022 - 3 Ss 44/22

    Sperrfrist unterhalb der Mindestdauer von drei Monaten

    Die Zahl der Tagessätze wird nach den allgemeinen Strafzumessungsgründen nach § 46 StGB bestimmt und die Höhe eines Tagessatzes nach § 40 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1989 - 1 StR 682/88 -, juris; Beschluss vom 30. November 1976 a.a.O.; Meyer-Goßner/ Schmitt a.a.O., § 318 Rn. 19 m.w.N.; Paul in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung 8. Aufl., § 318 Rn. 8a m.w.N.).Anhaltspunkte für eine von diesen Grundsätzen abweichende Festsetzung der Geldstrafe ergeben sich aus dem Strafbefehl nicht.
  • BGH, 15.12.1998 - 4 StR 576/98

    Verfolgungsverjährung bei vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den

    Die insoweit getroffenen Urteilsfeststellungen sind - wie die Revision zu Recht beanstandet - unvollständig und widersprüchlich; sie bieten deshalb keine ausreichende Grundlage für eine Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH NStZ 1989, 178):.
  • BGH, 07.11.2018 - 4 StR 292/18

    Mittäterschaft (Maßstab; revisionsrichterliche Überprüfbarkeit)

    Eine Überschreitung des rechnerischen Tagesnettosatzes ist zwar - ebenso wie eine Unterschreitung - in gewissen Grenzen zulässig, bedarf indes näherer Begründung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1989 - 1 StR 682/88, BGHR StGB § 40 Abs. 2 Satz 1 Einkommen 1).
  • OLG Zweibrücken, 28.10.1999 - 1 Ss 248/99

    Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau bei Berechnung des Tagessatzes

    Der Ausspruch über die Zahl und über die Höhe der Tagessätze sind zwei verschiedene Vorgänge, die unterschiedliche Zielrichtungen haben (BGHR StGB § 40 Abs. 2 Satz 1 Einkommen 1 m. w. N.).
  • KG, 13.03.2000 - 1 Ss 363/99
    Dabei ist die Festlegung der Höhe eines Tagessatzes grundsätzlich ein Akt der Geldstrafenbemessung, der von der zunächst nach den allgemeinen Strafzumessungsgründen des § 46 StGB, in erster Linie also im Hinblick auf die Schwere des verschuldeten Unrechts vorzunehmenden Entscheidung über die Anzahl der Tagessätze getrennt ist (vgl. BGHSt 27, 70 (72); BGH NStZ 1989, 178).

    Auch wenn die Festsetzung der Tagessatzhöhe in aller Regel auch losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig überprüft werden kann (vgl. BGHSt 27, 70 (72)), liegt hier einer der Ausnahmefälle vor, in denen insoweit eine Wechselwirkung zwischen der Anzahl der Tagessätze und der Höhe eines Tagessatzes besteht (vgl. BGH NStZ 1989, 178), als die erfolgte Festsetzung der Tagessatzhöhe nur im Hinblick auf die hohe Tagessatzanzahl der gebildeten Gesamtstrafe zu beanstanden war.

  • OLG Jena, 27.10.2017 - 1 OLG 161 Ss 53/17

    Tagessatzhöhe bei Geldstrafe: Bemessung bei einem Bezieher von ALG II

    Es vermeidet eine starre Bindung des Tatrichters (vgl. BGH, Beschl. v. 28.06.1977, 5 StR 30/77, juris), der nach dem Gesetzeswortlaut gerade keine reine Rechenarbeit verrichten, sondern die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend berücksichtigen soll (vgl. BGH, Urt. v. 10.01.1989 - 1 StR 682/88, bei juris).
  • OLG Jena, 29.01.2015 - 1 Ss 124/14

    Revision in Strafsachen: Aufhebung des Berufungsurteils wegen unwirksamer

    Die Bemessung der Höhe eines Tagessatzes ist ein bestimmter Beschwerdepunkt, der regelmäßig losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt überprüft werden kann, weshalb die entsprechende Beschränkung eines Rechtsmittels auf diesen Punkt im Grundsatz möglich ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10.01.1989, 1 StR 682/88, bei juris; KK-Paul, StPO, 7. Aufl., § 318 Rdnr. 8a).
  • OLG Köln, 02.02.2001 - Ss 15/01
    Die Beschränkung der Revision auf den Ausspruch zur Tagessatzhöhe ist wirksam, da die Entscheidungen zur Anzahl der Tagessätze und zur Höhe des Tagessatzes grundsätzlich von einander zu trennen sind und unabhängig von einander erfolgen (vgl. dazu BGHSt 27, 70 = NJW 1977, 442; BGH NStZ 1989, 178; SenE v. 24.08.1976 - Ss 380/75 - = NJW 1977, 307; SenE v. 03.04.1990 - Ss 141/90 - Kuckein, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 344 Rdnr. 12; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 5. Aufl., Rdnr. 78; Sarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen, 6. Aufl., Rdnr. 156).
  • KG, 17.08.2022 - 161 Ss 129/22

    Sperrfrist unterhalb der Mindestdauer von drei Monaten

    Die Zahl der Tagessätze wird nach den allgemeinen Strafzumessungsgründen nach § 46 StGB bestimmt und die Höhe eines Tagessatzes nach § 40 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1989 - 1 StR 682/88 -, juris; Beschluss vom 30. November 1976 a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 318 Rn. 19 m.w.N.; Paul in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung 8. Aufl., § 318 Rn. 8a m.w.N.).Anhaltspunkte für eine von diesen Grundsätzen abweichende Festsetzung der Geldstrafe ergeben sich aus dem Strafbefehl nicht.
  • KG, 24.07.2015 - 121 Ss 113/15

    Tagessatzhöhe, ALG II, Feststellungen, Urteilsgründe

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