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   BGH, 19.08.1993 - 1 StR 433/93   

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https://dejure.org/1993,405
BGH, 19.08.1993 - 1 StR 433/93 (https://dejure.org/1993,405)
BGH, Entscheidung vom 19.08.1993 - 1 StR 433/93 (https://dejure.org/1993,405)
BGH, Entscheidung vom 19. August 1993 - 1 StR 433/93 (https://dejure.org/1993,405)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsprechung - Rechtsstaatswidrigkeit - Verfahrensverzögerung - Beschleunigungsgebot - Feststellung - Aussetzung der Hauptverhandlung - Urteilsfeststellungen - Zumessungsgrund - Strafhöhe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EMRK Art. 6 Abs. 1; StGB § 46

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7
  • StV 1993, 638
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.05.1992 - 1 StR 131/92

    Strafzumessung - Unangemessene Verfahrensverzögerungen

    Auszug aus BGH, 19.08.1993 - 1 StR 433/93
    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts(StV 1993, 352) und des BGH (NStZ 1988, 552; StV 1992, 452) sehen es als erforderlich an, daß "sich eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung auswirken muß"; das Gericht muß hierbei "die Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich feststellen und das Ausmaß der Berücksichtigung dieses Umstands näher bestimmen".

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (StV 1993, 352) und des Bundesgerichtshofs (NStZ 1988, 552; StV 1992, 452) "muß sich eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung auswirken", wobei das Gericht "die Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich feststellen und das Ausmaß der Berücksichtigung dieses Umstands näher bestimmen" muß.

  • BVerfG, 19.04.1993 - 2 BvR 1487/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer eines Strafverfahrens -

    Auszug aus BGH, 19.08.1993 - 1 StR 433/93
    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts(StV 1993, 352) und des BGH (NStZ 1988, 552; StV 1992, 452) sehen es als erforderlich an, daß "sich eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung auswirken muß"; das Gericht muß hierbei "die Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich feststellen und das Ausmaß der Berücksichtigung dieses Umstands näher bestimmen".

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (StV 1993, 352) und des Bundesgerichtshofs (NStZ 1988, 552; StV 1992, 452) "muß sich eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung auswirken", wobei das Gericht "die Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich feststellen und das Ausmaß der Berücksichtigung dieses Umstands näher bestimmen" muß.

  • BGH, 06.09.1988 - 1 StR 473/88

    Folgen eines "Nichtdaraufeingehen" auf das Verstreichen von sechs Jahren zwischen

    Auszug aus BGH, 19.08.1993 - 1 StR 433/93
    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts(StV 1993, 352) und des BGH (NStZ 1988, 552; StV 1992, 452) sehen es als erforderlich an, daß "sich eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung auswirken muß"; das Gericht muß hierbei "die Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich feststellen und das Ausmaß der Berücksichtigung dieses Umstands näher bestimmen".

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (StV 1993, 352) und des Bundesgerichtshofs (NStZ 1988, 552; StV 1992, 452) "muß sich eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung auswirken", wobei das Gericht "die Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich feststellen und das Ausmaß der Berücksichtigung dieses Umstands näher bestimmen" muß.

  • EGMR, 15.07.1982 - 8130/78

    Eckle ./. Deutschland

    Auszug aus BGH, 19.08.1993 - 1 StR 433/93
    Es genügt nicht, daß "dem Zeitablauf zwischen Tat und Aburteilung Rechnung getragen und diesem strafmildernde Wirkung beigemessen" wird; vielmehr bedarf es "einer ausdrücklichen Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots und des Ausmaßes der Berücksichtigung dieses Umstands" (alle Zitate aus Bundesverfassungsgericht a.a.O.; vgl. auch EGMR EuGRZ 1983, 371).
  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    c) An diese Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts anknüpfend haben die Strafsenate des Bundesgerichtshofs ihre ursprüngliche Spruchpraxis geändert: Ist ein Strafverfahren unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK und rechtsstaatliche Grundsätze durch die Strafverfolgungsorgane verzögert worden, so hat der Tatrichter nach der neueren Rechtsprechung zunächst stets Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursache konkret festzustellen und - falls dies zum Ausgleich der vom Beschuldigten erlittenen Belastungen nicht ausreichend ist und andere rechtliche Folgen (Verfahrenseinstellung aus Opportunitätsgründen oder wegen eines Verfahrenshindernisses) nicht in Betracht kommen - in einem zweiten Schritt das Maß der Kompensation durch Vergleich der an sich verwirkten mit der tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich und konkret zu bestimmen (s. etwa BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7, 12; BGH NJW 1999, 1198, 1199; NStZ-RR 2000, 343; StV 1998, 377; 2002, 598; wistra 1997, 347; 2001, 177; 2002, 420; StraFo 2003, 247).
  • BGH, 23.08.2007 - 3 StR 50/07

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensationslösung;

    Hieran anknüpfend entwickelte sich in der Folgezeit eine Spruchpraxis aller Senate des Bundesgerichtshofs dahin, dass der Tatrichter zunächst stets Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursache konkret festzustellen und - falls dies zur Kompensation nicht ausreichend ist und andere rechtliche Folgen nicht in Betracht kommen - in einem zweiten Schritt das Maß der Kompensation durch Vergleich der an sich verwirkten mit der tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich und konkret zu bestimmen hat (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7, 12; BGH NJW 1999, 1198, 1199; NStZ-RR 2000, 343; StV 1998, 377; 2002, 598; wistra 1997, 347; 2001, 177; 2002, 420; StraFo 2003, 247).
  • BGH, 13.11.2003 - 5 StR 376/03

    Abgrenzung von Sachrüge und Verfahrensrüge: Anwendung auf das Recht auf

    Der 4. Strafsenat will einen solchen Verstoß auf Sachrüge dann berücksichtigen, wenn der sich aus den Urteilsgründen ergebende Zeitablauf die Erörterung nahelegt, daß eine vom Angeklagten nicht zu vertretende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung gegeben sein könnte (BGH StV 1998, 376 f.; BGH, Beschluß vom 23. April 1998 - 4 StR 135/98; in diesem Sinne wohl auch der 1. Strafsenat in BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7).
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