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   BGH, 06.07.2000 - 5 StR 613/99   

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https://dejure.org/2000,2169
BGH, 06.07.2000 - 5 StR 613/99 (https://dejure.org/2000,2169)
BGH, Entscheidung vom 06.07.2000 - 5 StR 613/99 (https://dejure.org/2000,2169)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 2000 - 5 StR 613/99 (https://dejure.org/2000,2169)
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Übergriffe der brandenburgischen Polizei gegen Vietnamesen

§ 340 StGB, Fragen der Strafzumessung;

§ 229 StPO, Schiebetermin, Grenzen der Zulässigkeit, "Scheintermin"

Volltextveröffentlichungen (8)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Fehlen einer ausreichenden Sachverhandlung; Verdacht der Scheinverhandlung; Beurteilung von Verfahrensrügen; Unangemessenheit der Höhe einer Strafe wegen Unterlassens im Hinblick auf die Höhe der Strafe des aktiven Täters; Fehlende Mitteilung des Richters ob von ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 229
    Keine Scheinverhandlung bei Sachverhaltsaufklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Verurteilung von Bernauer Polizisten wegen Mißhandlung vietnamesischer Häftlinge bestätigt

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Verurteilung von Bernauer Polizisten wegen Mißhandlung vietnamesischer Häftlinge bestätigt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 5
  • NStZ 2000, 606
  • StV 2001, 386
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.07.1996 - 4 StR 172/96

    Hauptverhandlung - Unterbrechung - Scheinfortsetzung

    Auszug aus BGH, 06.07.2000 - 5 StR 613/99
    Nicht anders beurteilt der Senat den Fall, daß die Hemmung einer als erforderlich angesehenen Sachverhaltsaufklärung festzustellen und über die Reaktion hierauf zu verhandeln ist; auch die Verhandlung über das Ausbleiben eines geladenen Zeugen ist mithin als Sachverhandlung anzusehen (anders - nicht tragend BGHR StPO § 229 Abs. 1 - Sachverhandlung 2 m.w.N.).

    Mangels Entscheidungserheblichkeit dieses von Entscheidungen des 4. Strafsenats (BGHR StPO § 229 Abs. 1 - Sachverhandlung 2; BGH StV 1998, 359; 1999, 635) möglicherweise divergierenden Standpunktes für den vorliegenden Fall kommt eine entsprechende Anfrage nach § 132 GVG jedoch nicht in Betracht.

  • BGH, 05.02.1970 - 4 StR 272/68

    Rüge ordnungswidriger Besetzung des Gerichts wegen mangelnder Verhandlungs- und

    Auszug aus BGH, 06.07.2000 - 5 StR 613/99
    Letztlich würden die Rügen zudem hier auch aus den vom Generalbundesanwalt angestellten Erwägungen scheitern, weil das nach mehr als zweijähriger Hauptverhandlung ergangene Urteil auf dem geltend gemachten Verstoß nicht beruhen kann (vgl. BGHSt 23, 224, 225).
  • BGH, 07.07.1997 - 5 StR 307/97

    Revisionsrechtliche Erheblichkeit der Abwesenheit des Verteidigers bei

    Auszug aus BGH, 06.07.2000 - 5 StR 613/99
    Inwieweit sie bereits wegen Verwirkung unzulässig sind, weil die beanstandete karge Verfahrensgestaltung an einem Verhandlungstag gerade auf Wunsch eines Verteidigers und mit Rücksicht auf dessen Terminsschwierigkeiten erfolgte (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 5 - Verteidiger 3; BGH NStZ 1997, 451; BGH, Beschluß vom 25. Februar 2000 - 2 StR 514/99 -), bedarf keiner näheren Klärung; denn es ist in keinem Fall dargetan, daß es an einer ausreichenden Sachverhandlung gefehlt hätte.
  • BGH, 25.02.2000 - 2 StR 514/99

    Widersprüchliches Verhalten gegenüber dem Tatrichter und dem Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 06.07.2000 - 5 StR 613/99
    Inwieweit sie bereits wegen Verwirkung unzulässig sind, weil die beanstandete karge Verfahrensgestaltung an einem Verhandlungstag gerade auf Wunsch eines Verteidigers und mit Rücksicht auf dessen Terminsschwierigkeiten erfolgte (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 5 - Verteidiger 3; BGH NStZ 1997, 451; BGH, Beschluß vom 25. Februar 2000 - 2 StR 514/99 -), bedarf keiner näheren Klärung; denn es ist in keinem Fall dargetan, daß es an einer ausreichenden Sachverhandlung gefehlt hätte.
  • BGH, 18.03.1998 - 2 StR 675/97

    Sexueller Mißbrauch eines Kindes

    Auszug aus BGH, 06.07.2000 - 5 StR 613/99
    Besondere Indizien, die ausreichen könnten, hier gleichwohl eine gezielte "Scheinverhandlung" zu belegen (vgl. BGHR StPO § 229 Abs. 1 - Sachverhandlung 3), vermag der Senat - nicht anders als der Generalbundesanwalt - dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen.
  • BGH, 11.05.1999 - 4 StR 10/99

    Mißbräuchlicher Formaltermin; Unterbrechung der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 06.07.2000 - 5 StR 613/99
    Mangels Entscheidungserheblichkeit dieses von Entscheidungen des 4. Strafsenats (BGHR StPO § 229 Abs. 1 - Sachverhandlung 2; BGH StV 1998, 359; 1999, 635) möglicherweise divergierenden Standpunktes für den vorliegenden Fall kommt eine entsprechende Anfrage nach § 132 GVG jedoch nicht in Betracht.
  • BGH, 18.12.1985 - 2 StR 619/85

    Anordnung der Zustellung eines Urteils an die Staatsanwaltschaft - Nicht auf

    Auszug aus BGH, 06.07.2000 - 5 StR 613/99
    Daher läßt sich auch aus dem - zweifelhaften (vgl. BGH StV 1986, 89) - Gesichtspunkt einer Desinformation der Verteidigung hier kein Beruhen des Urteils auf den geltend gemachten Verstößen unzulässiger Vereidigung ableiten.
  • BGH, 16.01.2014 - 4 StR 370/13

    Verstoß gegen die Konzentrationsmaxime und den Beschleunigungsgrundsatz

    Auch die alleinige Befassung mit Verfahrensfragen kann ausreichend sein, sofern es dabei um den Fortgang der Sachverhaltsaufklärung geht (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2012 - 5 StR 412/12, NJW 2013, 404; Urteil vom 19. August 2010 - 3 StR 98/10, NStZ 2011, 229 f.; Beschluss vom 6. Juli 2000 - 5 StR 613/99, NStZ 2000, 606; Urteil vom 14. März 1990 - 3 StR 109/89, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 1).
  • BGH, 28.07.2010 - 1 StR 643/09

    Steuerhinterziehung (Schätzung des Taterfolges: konkrete und pauschale Schätzung;

    Die Entgegennahme von Beweisanträgen ist Sachverhandlung in diesem Sinne (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2000 - 5 StR 613/99, BGHR StPO § 229 Abs. 1, Sachverhandlung 5).
  • BGH, 11.07.2008 - 5 StR 74/08

    Konzentrationsmaxime und Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Schiebetermine;

    Ob es danach weitergehenden vollständigen Vortrags zur umfassenden Prüfung der Verfahrensrüge, die auch unter dem Gesichtspunkt ihrer Verwirkung zu bewerten ist (vgl. BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 5), bedurfte, braucht der Senat nicht zu vertiefen.

    Eine Sachverhandlung liegt stets vor, wenn die Verhandlung den Fortgang der zur Urteilsfindung führenden Sachverhaltsaufklärung betrifft (vgl. BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 5), das Verfahren mithin inhaltlich auf den abschließenden Urteilsspruch hin gefördert wird (BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 7 und 8).

    Die Verlesung des Beschlusses trug somit - nicht anders als etwa eine rechtliche Stellungnahme eines der Prozessbeteiligten zu dieser Frage - zur Förderung der Klärung des im späteren Urteil zugrunde zu legenden Prozessstoffes bei (vgl. BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 5).

  • BGH, 03.08.2006 - 3 StR 199/06

    Schiebetermin (Förderung des Verfahrens; Verlesung einer Urkunde);

    Der 5. Strafsenat hat dazu sogar die Auffassung vertreten, dass sich ein solches Prüfungsunterfangen bei nicht gänzlich fehlendem Sachbezug des Gegenstandes eines Sitzungstages für das Revisionsgericht grundlegend verbietet (BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 5).
  • BGH, 19.07.2022 - 4 StR 64/22

    Höchstdauer einer Unterbrechung (Termin: Vorliegen, inhaltliche Förderung auf den

    Diese verfahrensfördernde Wirkung kommt der Entgegennahme entsprechender (ausdrücklicher) Beweisanregungen unter Gewährung rechtlichen Gehörs für weitere Verfahrensbeteiligte gleich, worin ebenfalls ein Verhandeln zur Sache liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2000 - 5 StR 613/99 Rn. 5; s. auch BGH, Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09 Rn. 29; Gmel in KK-StPO, 8. Aufl., § 229 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 28.11.2012 - 5 StR 412/12

    Fristwahrende Sachverhandlung (Anordnung und Vollzug des Selbstleseverfahrens;

    Die Anordnung des Selbstleseverfahrens nach § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO stellt unzweifelhaft eine Sachverhandlung dar, in gleicher Weise wie eine Beweisanordnung (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2000 - 3 StR 442/99, NJW 2000, 2754: Beauftragung eines Sachverständigen), die Entgegennahme von die Sachverhaltsaufklärung betreffenden Verteidigeranträgen (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2000 - 5 StR 613/99, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 5) oder die Ladung von Zeugen nach einem gestellten Beweisantrag (BGH, Urteil vom 19. August 2010 - 3 StR 98/10, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 11).
  • BGH, 15.12.2005 - 1 StR 411/05

    Rechtsmissbräuchlicher Befangenheitsantrag; gesetzlicher Richter (Ablehnung eines

    b) Der Verfahrensrüge muss jedenfalls deshalb der Erfolg versagt werden, weil sie auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Angeklagten gestützt ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - 5 StR 494/05 -, BGH NStZ 2002, 217; NStZ 2000, 606; NStZ 1998, 267; NStZ 1998, 209; NStZ 1997, 451; NStZ"1993, 198 jeweils m. w. Nachw.).
  • BVerfG, 18.09.2000 - 2 BvR 1419/00

    Kein Verstoß gegen GG Art 101 Abs 1 S 2 durch nachvollziehbar begründetes

    gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2000 - 5 StR 613/99 -.
  • BGH, 07.09.2021 - 1 StR 134/21

    Höchstdauer einer Unterbrechung der Hauptverhandlung (Beruhen des Urteils auf

    Zum anderen kommt ein Beruhensausschluss in Großverfahren in Betracht, in denen sich infolge der Mehrzahl der Hauptverhandlungstage die Eindrücke von der laufenden Beweisaufnahme vertieft und Vorkehrungen zur Verfestigung des Erinnerungsbildes wie insbesondere Berichterstattervermerke getroffen sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1970 - 4 StR 272/68, BGHSt 23, 224, 225; Beschlüsse vom 6. Juli 2000 - 5 StR 613/99 Rn. 6, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 5 und vom 13. Oktober 1993 - 5 StR 231/93 Rn. 5, BGHR StPO § 229 Abs. 3 Hemmung 2).
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