Rechtsprechung
   BGH, 15.09.1999 - 2 StR 530/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,3138
BGH, 15.09.1999 - 2 StR 530/98 (https://dejure.org/1999,3138)
BGH, Entscheidung vom 15.09.1999 - 2 StR 530/98 (https://dejure.org/1999,3138)
BGH, Entscheidung vom 15. September 1999 - 2 StR 530/98 (https://dejure.org/1999,3138)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,3138) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 265 StPO
    Reichweite der Hinweispflicht bei Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes

  • Wolters Kluwer

    Mord - Schwerer Raub - Gefährliche Körperverletzung - Diebstahl - Urkundenfälschung - Lebenslange Freiheitsstrafe - Gesamtstrafe - Erkennen des Täters durch das Opfer - "Alternative Tatplanung" - Verminderte Schuldfähigkeit

  • Judicialis

    StPO § 265 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 265; ; StGB § 21

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 265
    Hinweispflicht bei Änderung tatsächlicher Umstände

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 265 Abs. 4 Hinweispflicht 15
  • NStZ 2000, 48
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.10.1963 - 1 StR 553/62

    Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Richters - Nichtbeeidigung eines der

    Auszug aus BGH, 15.09.1999 - 2 StR 530/98
    In der Regel genügt, wenn dies durch den Gang der Hauptverhandlung in der Art und Weise geschieht, daß das Gericht zu erkennen gibt, habe es den neuen tatsächlichen Gesichtspunkt in seine Erwägungen einbezogen (BGHSt 19, 141; BGHSt 28, 197).
  • BGH, 13.02.1991 - 3 StR 423/90

    Verletzung der Hinweispflicht - Vorliegen eines Bezugssystems und Verkaufssystems

    Auszug aus BGH, 15.09.1999 - 2 StR 530/98
    Es handelt sich hier insoweit lediglich um eine Konkretisierung innerhalb der möglichen Variationsbreite des Geschehensbildes der Tat im weiteren Sinne, mit der ein Angeklagter zu rechnen hat und die ihn grundsätzlich nicht überraschen kann, wenn er die Verhandlung verfolgt, deren Beweisergebnis die Feststellung diese Konkretisierung rechtfertigt (vgl. BGHR StPO § 265 Abs. 4 - Hinweispflicht 10; Niemöller. Die Hinweispflicht des Strafrichters, 1988 S. 15).
  • BGH, 06.12.1957 - 5 StR 536/57

    Überraschung des Angeklagten mit der Feststellung eines tatsächlichen Umstandes -

    Auszug aus BGH, 15.09.1999 - 2 StR 530/98
    Ein Angeklagter darf allerdings nicht mit der Feststellung einer Tatsache überrascht werden, auf die er weder durch den Inhalt der Anklageschrift oder den Eröffnungsbeschluß noch durch den Gang der Hauptverhandlung ausreichend vorbereitet wurde (BGHSt 11, 88).
  • BGH, 20.02.2003 - 3 StR 222/02

    Hinweispflicht bei Konkretisierung einer ungenauen Fassung der Anklageschrift nur

    Außer Zweifel dürfte aber stehen, daß das Gericht keine Hinweise zu erteilen braucht, wenn sich die Konkretisierung auf Umstände beschränkt, die nicht unmittelbar die Tat betreffen, sondern Feststellungen in Bezug auf die Tatplanung oder -vorbereitung (so - unmittelbar allerdings für den Fall der Veränderung der Sachlage gegenüber der Anklage - BGH NStZ 2000, 48; BGH, Beschl. vom 5. April 2000 - 3 StR 95/00).

    Dazu, ob die Konkretisierung Tatsachen betreffen muß, in denen die Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes gefunden werden (so - für die Hinweispflicht bei Veränderung der Sachlage gegenüber der Anklage - BGH NStZ 2000, 48; BGH, Beschl. vom 5. April 2000 - 3 StR 95/00), hat sich die Rechtsprechung nicht geäußert.

  • BGH, 20.11.2014 - 4 StR 234/14

    Hinweispflicht bei Veränderung tatsächlicher Umstände in der Hauptverhandlung

    Dass die bestellten Betäubungsmittel von der Zeugin K. bei ihren regelmäßigen Beschaffungsfahrten nicht nur in D., sondern auch in H. übernommen wurden, liegt innerhalb der möglichen Variationsbreite des Geschehensbildes der Tat im weiteren Sinne und konnte den Angeklagten daher nicht überraschen (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1999 - 2 StR 530/98, BGHR StPO § 265 Abs. 4 Hinweispflicht 15).
  • BGH, 06.12.2018 - 1 StR 186/18

    Hinweispflicht des Gerichts auf mögliche Einziehungsentscheidung (förmliche

    Durch die genannte Gesetzesänderung ist die zur alten Rechtslage vertretene Auffassung, im Falle einer analogen Heranziehung von § 265 StPO genüge für die Erteilung des Hinweises eine konkludente Information aus dem Gang der Hauptverhandlung heraus (vgl. etwa BGH, Urteile vom 20. November 2014 - 4 StR 234/14, NStZ 2015, 233, 234 und vom 15. September 1999 - 2 StR 530/98, NStZ 2000, 48), überholt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 3 StR 206/18 aaO Rn. 15; Habetha aaO; SSW/Rosenau, StPO, 3. Aufl., § 265 Rn. 23; BeckOK/Eschelbach, StPO, 31. Ed., § 265 Rn. 51).
  • BGH, 09.12.2009 - 1 StR 167/09

    Grenzen der Hinweispflicht bei veränderten Sachverhaltsumständen; Steuerhehlerei;

    Eine solche besteht vielmehr grundsätzlich nur dort, wo - wie in den Fällen einer Änderung der Tatzeit, der Tatbeteiligten, des Tatopfers oder der Tathandlung - die Abweichung solche Tatsachen betrifft, in denen die Merkmale des gesetzlichen Straftatbestandes gefunden werden (BGH StV 1988, 472, 473; NStZ 2000, 48, 49).

    Denn die verfahrensgegenständliche Abweichung erweist sich lediglich als Konkretisierung des Geschehensbildes der Tat im weiteren Sinne, mit der ein Angeklagter zu rechnen hat und die ihn grundsätzlich nicht überraschen kann, wenn er die Verhandlung verfolgt, deren Beweisergebnis die Feststellung dieser Konkretisierung rechtfertigt (BGH NStZ 2000, 48 f. m.w.N.).

  • OLG Hamm, 10.08.2005 - 3 Ss 224/04

    Beweiswürdigung; Auseinandersetzung; Zeugenaussage; Fehlen

    Außer Zweifel steht nämlich, dass das Gericht keine Hinweise zu erteilen braucht, wenn sich die Konkretisierung auf Umstände beschränkt, die nicht unmittelbar die Tat betreffen, sondern Feststellungen in bezug auf die Tatplanung oder vorbereitung (so für den Fall der Veränderung der Sachlage gegenüber der Anklage BGH NStZ 2000, 48; BGH, Beschl. v. 5.4.2000 3 StR 95/00) oder wenn die neuen Einzelheiten "lediglich den Tatablauf näher kennzeichnen" (BGH StraFo 2003, 95).
  • BGH, 17.11.1999 - 1 StR 290/99

    Versuch der Beteiligung am Mord; Strafklageverbrauch; Ne bis in idem; Begriff der

    Dabei handelt es sich nicht um einen äußeren Tatumstand; ein unmittelbarer Bezug zu einem gesetzlichen Merkmal des Tatbestandes ist nicht gegeben, und das Landgericht hat daneben auch auf den Beweggrund abgehoben, der Angeklagte K. habe die Frage, bei wem der gemeinsame Sohn aufwachsen solle, von vornherein für sich entscheiden wollen (vgl. dazu Anklageschrift S. 13, siehe ebenso UA S. 21/22; vgl. BGH, Beschl. vom 15. September 1999 - 2 StR 530/98).
  • BGH, 05.04.2000 - 3 StR 95/00

    Reichweite der prozessualen Hinweispflicht; Gefährliche Körperverletzung mit

    Denn diese besteht nach der Rechtsprechung nur, wenn die Abweichung solche Tatsachen betrifft, in denen die gesetzlichen Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes gefunden werden; nicht aber bei Feststellungen, die sich auf die Phase der Tatplanung und Vorbereitung beziehen (BGHR StPO § 265 IV Hinweispflicht 5, 12, 15).
  • BGH, 09.12.2009 - 1 StR 266/09

    Branntweinsteuerhinterziehung

    Im Hinblick auf die vorliegenden tatsächlichen Gesichtspunkte war eine aus entsprechender Anwendung von § 265 StPO folgende Hinweispflicht nicht gegeben (BGH StV 1988, 472, 473; NStZ 2000, 48 f.; siehe auch BGH, Urt. vom heutigen Tag - 1 StR 167/09).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht