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   BGH, 18.05.1988 - 2 StR 166/88   

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BGH, 18.05.1988 - 2 StR 166/88 (https://dejure.org/1988,2961)
BGH, Entscheidung vom 18.05.1988 - 2 StR 166/88 (https://dejure.org/1988,2961)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 1988 - 2 StR 166/88 (https://dejure.org/1988,2961)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 318 Strafausspruch 1
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.04.2017 - 4 StR 547/16

    Fahren ohne Fahrerlaubnis; Hemmung der Rechtskraft; Berufungsbeschränkung

    Sie setzen nicht nur voraus, dass der nach dem Willen des Rechtsmittelführers neu zu verhandelnde Entscheidungsteil losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 1971 - 4 StR 184/71, BGHSt 24, 185, 187 f.; Beschluss vom 24. Juli 1963 - 4 StR 168/63, BGHSt 19, 46, 48; vgl. auch Urteil vom 21. Juni 2016 - 5 StR 183/16, Rn. 6; Beschluss vom 9. September 2015 - 4 StR 334/15, NStZ 2016, 105; und Urteil vom 8. Januar 1954 - 2 StR 572/53, BGHSt 5, 252 f. (jeweils zu § 344 Abs. 1 StPO)), sondern erfordern auch, dass der nicht angegriffene Teil der Vorentscheidung so festgestellt und bewertet ist, dass er - unabänderlich und damit bindend geworden - eine hinreichend tragfähige Grundlage für eine eigenständige Entscheidung des Berufungsgerichts zu bieten vermag (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1988 - 2 StR 166/88, BGHR StPO § 318 Strafausspruch 1; Urteil vom 5. November 1984 - AnwSt (R) 11/84, BGHSt 33, 59; BayObLG, Urteil vom 27. Mai 2003 - 4 St RR 47/2003, NStZ-RR 2003, 310; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. November 1997 - 1 StR 273/97, BGHSt 43, 293, 300; Beschluss vom 14. Juli 1993 - 3 StR 334/93, NStZ 1994, 130 (jeweils zu § 344 Abs. 1 StPO)).

    Sie versagt ihr eine Anerkennung nur dann, wenn die dem Schuldspruch im angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Art unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig sind, dass sich Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - 2 StR 258/15, StV 2017, 314, 315; Urteil vom 4. November 1997 - 1 StR 273/97, BGHSt 43, 293, 300; Beschluss vom 14. Juli 1993 - 3 StR 334/93, NStZ 1994, 130 (jeweils zu § 344 Abs. 1 StPO); Urteil vom 18. Mai 1988 - 2 StR 166/88, BGHR StPO § 318 Strafausspruch 1; Urteil vom 5. November 1984 - AnwSt (R) 11/84, BGHSt 33, 59) oder unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. August 2014 - 2 StR 60/14, NStZ 2014, 635; Urteil vom 19. März 2013 - 1 StR 318/12, wistra 2013, 463, 469 mwN).

  • BGH, 13.03.1997 - 4 StR 455/96

    Zulässige Nachholung der Urteilsgründe im Bußgeldverfahren unter Einhaltung der

    Da die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch bei unzureichender Urteilsbegründung unwirksam ist (vgl. BGHSt 33, 59; BGHR StPO § 318 Strafausspruch 1; OLG Düsseldorf VRS 70, 137; 72, 117; Kleinknecht/ Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 318 Rdn. 16 m.w.N.), kommt es für den Umfang der Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts darauf an, ob dieses nachträglich mit einer Begründung versehen werden durfte.
  • BGH, 30.10.1997 - 1 StR 659/97

    Rechtsgedanke des Härteausgleichs bei Unmöglichkeit nachträglicher

    In der unzulässigen Bezugnahme auf den durch die Vernehmung des Zeugen R. gewonnenen Inhalt der Strafzumessungserwägungen der 1. Strafkammer in ihrem Urteil vom 16. Dezember 1996 liegt ein Sachmangel, der zur Aufhebung nötigt (vgl. BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 15, 16; BGHR StGB § 46 Begründung 9; BGH NJW 1977, 1247; BGHSt 24, 274, 275).

    Im Bereich der Strafzumessungserwägungen kann eine Bezugnahme auf frühere Strafzumessungserwägungen nicht hingenommen werden (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 9), weil damit die Bedeutung der Strafzumessung verkannt würde und der neuerkennende Strafrichter seiner Pflicht, selbständige, eigene Erwägungen anzustellen, welche Strafe gerechtfertigt ist, nicht nachkommt.

  • BGH, 29.03.2000 - 2 StR 71/00

    Unzulässigkeit von Bezugnahmen in der Urteilsbegründung auf ein aufgehobenes

    Denn auch die Bezugnahme auf die Strafzumessungserwägungen eines anderen Richters wird der Bedeutung der Strafzumessung und der Aufgabe des Tatrichters nicht gerecht (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 7).
  • BGH, 26.05.2004 - 4 StR 149/04

    Bindungswirkung (Umfang; Teilrechtskraft); unzulässige Bezugnahme auf die

    Diese Bezugnahme auf die Strafzumessungserwägungen des früheren Urteils ist schon deshalb unzulässig, weil der Strafausspruch jenes Urteils durch die Entscheidung des Senats vom 12. Dezember 2002 aufgehoben worden ist (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 7).
  • OLG Zweibrücken, 13.08.2003 - 1 Ws 368/03

    Strafverfahren: Unzulässigkeit der Beschwerde gegen einen Beschluss des

    Mangelt es daran, weil die Feststellungen zur äußeren oder inneren Tatseite zu knapp oder unvollständig sind, so kann das Rechtsmittel nicht auf die Rechtsfolgen beschränkt werden (vgl. BGHR StPO § 318 - Strafausspruch 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 318 Rn. 16; Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 1989 - 1 Ss 116/88 - und vom 17. Mai 1994 - 1 Ss 190/93 - ).
  • OLG München, 16.01.2006 - 5St RR 259/05

    Keine Bezugnahme auf Strafzumessungserwägungen des Amtsgerichts im

    c) Hingegen ist eine Bezugnahme auf die Strafzumessungserwägungen nicht zulässig, da diese Abwägungen jedes Gericht selbst individuell vorzunehmen hat (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 7).
  • BGH, 24.10.1990 - 2 StR 250/90

    Betäubungsmittel - Handeltreiben - Schuldspruch - Strafzumessung - Bestimmung des

    Selbst aber, wenn dies nachgewiesen würde, wäre eine Verurteilung des Angeklagten in dem vom Landgericht angenommenen Umfang nur möglich, wenn die Geschäfte, durch welche die Gewinne erzielt wurden, hinreichend konkretisiert worden wären (vgl. BGH, Beschl. v. 28. Januar 1986 - 1 StR 646/85 = NStZ 1986, 275; BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Schuldumfang 3, 4, 5; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 8).
  • OLG Jena, 01.06.2006 - 1 Ss 79/06
    Die Beschränkung ist daher nicht möglich, wenn die Feststellungen zur Tat, sei es zur äußeren oder zur inneren Tatseite, so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie keine ausreichende Grundlage für eine eigene Strafzumessung des Berufungsgerichts bieten (BGHSt 33, 59; BGHR StPO § 318 Strafausspruch 1).
  • KG, 20.08.1999 - 1 Ss 95/99
    Da die Strafzumessung Sache des Tatrichters ist (vgl. BGHSt 29, 319 (320)), war das Landgericht auch verpflichtet, selbständige und neue Erwägungen über das Maß der festzusetzenden Strafen anzustellen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 9; Senat, Beschluß vom 24. März 1994 a.a.0.).
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