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   BGH, 10.02.1988 - 3 StR 579/87   

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https://dejure.org/1988,1500
BGH, 10.02.1988 - 3 StR 579/87 (https://dejure.org/1988,1500)
BGH, Entscheidung vom 10.02.1988 - 3 StR 579/87 (https://dejure.org/1988,1500)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 1988 - 3 StR 579/87 (https://dejure.org/1988,1500)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung wegen Unaufhebbarkeit der angefochtenen Entscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 24.03.1987 - 2 BvR 677/86

    Anspruch auf rechtliches Gehör und Stellungnahmefrist im strafrechtlichen

    Auszug aus BGH, 10.02.1988 - 3 StR 579/87
    Entgegen der Meinung des Verurteilten erfordern Verfassungsgrundsätze es nicht, in einem Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO zu begründen, warum einzelne Rügen keinen Erfolg hatten [vgl. BVerfG (Vorprüfungsausschuß) NStZ 1982, 925 und BVerfG (Kammer) NStZ 1987, 334, 335].
  • BGH, 24.07.2018 - 3 StR 171/17

    Verwerfung der Anhörungsrüge als unbegründet (Beseitigung anderer

    Nach Eintritt der formellen Rechtskraft eines Beschlusses nach § 349 Abs. 2 StPO kann dieser auch auf eine unabhängig von einer Gehörsverletzung behauptete, bereits im Revisionsverfahren geltend gemachte Grundrechtsverletzung nicht wieder aufgehoben werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 1988 - 3 StR 579/87, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2; vom 4. April 2006 - 5 StR 514/04, wistra 2006, 271).
  • BGH, 13.03.2012 - 2 StR 19/12

    Unstatthafte Gegenvorstellung; gesetzlicher Richter (Anhörungsrüge analog)

    Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 5 StR 481/05; vom 10. Februar 1988 - 3 StR 579/87, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2; BGH StraFo 2011, 218).
  • BGH, 07.02.2006 - 5 StR 481/05

    Unzulässige und unbegründete Gegenvorstellung

    Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO - auch in Verbindung mit § 349 Abs. 4 StPO - ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2; vgl. auch Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. § 349 Rdn. 35, 47 m.w.N.).
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