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BGH, 10.02.1988 - 3 StR 579/87 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung wegen Unaufhebbarkeit der angefochtenen Entscheidung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2
Wird zitiert von ... (27) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 24.03.1987 - 2 BvR 677/86
Anspruch auf rechtliches Gehör und Stellungnahmefrist im strafrechtlichen …
Auszug aus BGH, 10.02.1988 - 3 StR 579/87
Entgegen der Meinung des Verurteilten erfordern Verfassungsgrundsätze es nicht, in einem Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO zu begründen, warum einzelne Rügen keinen Erfolg hatten [vgl. BVerfG (Vorprüfungsausschuß) NStZ 1982, 925 und BVerfG (Kammer) NStZ 1987, 334, 335].
- BGH, 24.07.2018 - 3 StR 171/17
Verwerfung der Anhörungsrüge als unbegründet (Beseitigung anderer …
Nach Eintritt der formellen Rechtskraft eines Beschlusses nach § 349 Abs. 2 StPO kann dieser auch auf eine unabhängig von einer Gehörsverletzung behauptete, bereits im Revisionsverfahren geltend gemachte Grundrechtsverletzung nicht wieder aufgehoben werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 1988 - 3 StR 579/87, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2; vom 4. April 2006 - 5 StR 514/04, wistra 2006, 271). - BGH, 13.03.2012 - 2 StR 19/12
Unstatthafte Gegenvorstellung; gesetzlicher Richter (Anhörungsrüge analog)
Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 5 StR 481/05; vom 10. Februar 1988 - 3 StR 579/87, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2; BGH StraFo 2011, 218). - BGH, 07.02.2006 - 5 StR 481/05
Unzulässige und unbegründete Gegenvorstellung
Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO - auch in Verbindung mit § 349 Abs. 4 StPO - ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2;… vgl. auch Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. § 349 Rdn. 35, 47 m.w.N.).
- BGH, 04.04.2006 - 5 StR 514/04
Unzulässige und unbegründete Gegenvorstellung; rechtliches Gehör und …
1 Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO - auch in Verbindung mit § 349 Abs. 4 StPO - ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2;… vgl. auch Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. § 349 Rdn. 35, 47 2 m.w.N.). - BGH, 20.02.2004 - 2 StR 116/03
Ablehnung eines Antrags auf nachträgliche Begründung eines …
Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2, BGH, Beschluß vom 20. Juni 2002 - 4 StR 72/02). - BGH, 12.08.2003 - 5 StR 476/02
Unzulässiger Antrag auf Abänderung eines rechtskräftigen Urteils; nachträgliche …
Das Revisionsgericht kann die Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (vgl. BGHSt 17, 94; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2). - BGH, 24.03.2011 - 4 StR 637/10
Zurückweisung einer Gegenvorstellung
Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 5 StR 481/05; vom 10. Februar 1988 - 3 StR 579/87, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2). - BGH, 15.03.2005 - 5 StR 570/03
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder Nachholung rechtlichen Gehörs …
Im übrigen kann ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener rechtskräftiger Beschluß grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 1 und 2 m.w.N.). - BGH, 13.01.2000 - 4 StR 626/98
Verwerfungsbeschluß; Anfechtung durch Gegenvorstellung
Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (st. Rspr.; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2 m.w.N.). - BGH, 29.07.1998 - 1 StR 202/98
Strafzumessung bei der Beihilfe zur Untreue
Die Gegenvorstellungen können schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Senat seine Entscheidung weder aufheben noch abändern kann (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2 m.w.Nachw.). - OLG Hamm, 12.05.2005 - 2 Ss OWi 752/04
Anhörungsrüge; rechtliches Gehör; Gegenerklärung des Betroffenen; Nachholung des …
- BGH, 12.01.2005 - 2 StR 418/04
Gegenvorstellung gegen Verwerfungsbeschluss; nachträgliche Begründung eines …
- BGH, 25.06.2013 - 1 StR 137/13
Gegenvorstellung gegen Kostenbescheid; Erinnerung
- BGH, 15.06.2004 - 3 StR 503/03
Neubescheidung einer Revision; Nachholung des rechtlichen Gehörs
- BGH, 14.03.2003 - 2 StR 511/99
Lebenslang im Mordfall Fiszmann rechtskräftig
- BGH, 20.06.2002 - 4 StR 72/02
Zurückweisung eine Antrags des Angeklagten; Nachträgliche Gewährung rechtlichen …
- BGH, 12.07.2005 - 4 StR 211/05
Unzulässige Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs
- BGH, 02.12.2003 - 4 StR 536/01
Verwerfung eines nach Abschluss des Revisionsrechtszuges gestellten Antrags
- BGH, 09.04.2002 - 4 StR 561/01
Gegenvorstellung; Nachverfahren; Abänderung eines Beschlusses; Wiedereinsetzung …
- BGH, 04.01.1989 - 3 StR 398/88
Unzulässigkeit der Richterablehnung mangels geeigneter Begründung; Keine Beschwer …
- BGH, 09.07.2003 - 2 StR 45/03
Gegenvorstellung; Nachholung des rechtlichen Gehörs
- BGH, 21.05.2003 - 2 StR 212/02
Gegenvorstellung; Abänderung eines Beschlusses; rechtliches Gehör
- BGH, 30.09.2014 - 3 StR 411/14
Unzulässigkeit der Gegenvorstellung bei Verwerfung der Revision durch Beschluss
- BGH, 17.02.2014 - 1 StR 405/13
Unstatthafte Gegenvorstellung
- BGH, 23.10.2003 - 4 StR 264/03
Unabänderlichkeit des Verwerfungsbeschlusses
- BGH, 06.08.1997 - 2 StR 117/97
Abänderungsfähigkeit eines rechtskräftigen Beschlusses
- BGH, 14.11.1990 - 3 StR 107/90
Verwerfung eines Wiedereinsetzungsantrags