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   BGH, 14.08.1990 - 5 StR 304/90   

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https://dejure.org/1990,6598
BGH, 14.08.1990 - 5 StR 304/90 (https://dejure.org/1990,6598)
BGH, Entscheidung vom 14.08.1990 - 5 StR 304/90 (https://dejure.org/1990,6598)
BGH, Entscheidung vom 14. August 1990 - 5 StR 304/90 (https://dejure.org/1990,6598)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 6
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 233/19

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

    Die hierzu erforderlichen Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 1987 - 2 StR 177/87, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 2; vom 14. August 1990 - 5 StR 304/90, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 6; vom 26. Januar 1991 - 1 StR 737/90, BGHR StPO Tatsachenvortrag 7; vom 6. August 2013 - 1 StR 245/13 Rn. 4 f.; vom 29. November 2017 - 3 StR 499/17 Rn. 3 und vom 27. Juni 2017 - 2 StR 129/17 Rn. 6).
  • BGH, 30.01.2007 - 4 StR 570/06

    Unzulässiger Wiedereinsetzungsantrag (mangelnde Glaubhaftmachung: mangelndes

    Seine schlichte - vom derzeitigen Verteidiger ohne eigene entsprechende Wahrnehmung lediglich wiedergegebene - Erklärung, Rechtsanwalt D. habe die Revision entgegen dem ausdrücklichen Auftrag vom 18. April 2006 nicht eingelegt, reicht als Mittel der Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 6).
  • BGH, 30.07.1998 - 4 StR 294/98

    Zurechenbares Verschulden hinsichtlich der Versäumung der

    Die gegenteilige, anwaltlich versicherte Wiedergabe der Darstellung des Angeklagten gegenüber seinem neuen Verteidiger steht dem nicht entgegen, da dieser Vortrag keine Versäumnisgründe betrifft, die der Verteidiger selbst wahrgenommen hat (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 6).
  • BGH, 29.05.1991 - 3 StR 197/91

    Verwerfung einer Revision als unzulässig wegen verspäteter Einreichung eines

    Die genaue Darlegung aller für die Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag wesentlichen Umstände ist Zulässigkeitsvoraussetzung eines Wiedereinsetzungsantrages und muß innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO erfolgen (vgl. BGHR StPO § 45 II Tatsachenvortrag 2 und 6; Maul in KK 2. Aufl. § 45 StPO Rdn. 6).
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