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   BGH, 09.12.1992 - 2 ARs 485/92   

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https://dejure.org/1992,7391
BGH, 09.12.1992 - 2 ARs 485/92 (https://dejure.org/1992,7391)
BGH, Entscheidung vom 09.12.1992 - 2 ARs 485/92 (https://dejure.org/1992,7391)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 1992 - 2 ARs 485/92 (https://dejure.org/1992,7391)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeitskonzentration des Amtsgerichts für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 462a Abs. 4 Entscheidung 1
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 30.11.2005 - 2 ARs 443/05

    Zuständigkeitsbestimmung (Bewährungsüberwachung; Zuständigkeitskonzentration)

    Stehen Nachtragsentscheidungen im Sinne des § 462a Abs. 4 StPO aber nur (noch) bei einem Gericht an, entfällt die sachliche Rechtfertigung für eine Zuständigkeitsbündelung (BGHR StPO § 462a Abs. 4 Entscheidung 1; Senat aaO).
  • BGH, 28.03.2018 - 2 ARs 50/18

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts

    Erst wenn Nachtragsentscheidungen im Sinne des § 462a Abs. 4 StPO nur (noch) bei einem Gericht anstehen, entfällt die sachliche Rechtfertigung für eine Zuständigkeitsbündelung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1992 - 2 ARs 485/92, BGHR StPO § 462a Abs. 4 Entscheidung 1).
  • BGH, 04.01.1999 - 2 ARs 516/98

    Zuständigkeitskonzentration; Gefahr einer Entscheidungszersplitterung und

    Stehen Nachtragsentscheidungen im Sinne des § 462 a Abs. 4 StPO aber nur bei einem Gericht an, entfällt die sachliche Rechtfertigung für eine Zuständigkeitsbündelung (BGHR StPO § 462 a Abs. 4 Entscheidung 1; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner § 462 a Rdn. 30 a.E.).
  • BGH, 30.11.2005 - 2 AR 221/05
    Stehen Nachtragsentscheidungen im Sinne des § 462a Abs. 4 StPO aber nur (noch) bei einem Gericht an, entfällt die sachliche Rechtfertigung für eine Zuständigkeitsbündelung (BGHR StPO § 462a Abs. 4 Entscheidung 1; Senat aaO).
  • BGH, 04.07.1997 - 2 ARs 164/97

    Nachtragsentscheidungen im Rahmen der Bewährungsüberwachung bei

    Richtig ist zwar, daß eine Entscheidungskonzentration bei dem Gericht, das auf die höchste Strafe erkannt hat, dann nicht stattfindet, wenn nur eines der Gerichte Nachtragsentscheidungen im Rahmen der Bewährungsüberwachung zu treffen hat; dies gilt für den Fall, daß von mehreren Gerichten nur eines die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat (BGHR StPO § 462a Abs. 4 Entscheidung 1).
  • BGH, 04.01.1999 - 2 ARs 520/98

    Zuständigkeit für den Widerruf der gewährten Strafaussetzung zur Bewährung;

    Stehen Nachtragsentscheidungen im Sinne des § 462 a Abs. 4 StPO aber nur bei einem Gericht an, entfällt die sachliche Rechtfertigung für eine Zuständigkeitsbündelung (BGHR StPO § 462 a Abs. 4 Entscheidung 1; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner § 462 a Rdn. 30 a.E.).
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