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   BGH, 13.01.1989 - StB 1/89   

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BGH, 13.01.1989 - StB 1/89 (https://dejure.org/1989,5566)
BGH, Entscheidung vom 13.01.1989 - StB 1/89 (https://dejure.org/1989,5566)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 1989 - StB 1/89 (https://dejure.org/1989,5566)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 103 Tatsachen 1
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 18.11.2021 - StB 6/21

    Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung gegen einen nichtverdächtigen

    Diese Gegenstände müssen im Durchsuchungsbeschluss soweit konkretisiert werden, dass weder bei dem Betroffenen noch bei dem die Durchsuchung vollziehenden Beamten Zweifel über die zu suchenden und zu beschlagnahmenden Gegenstände entstehen können (BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1989 - StB 1/89, BGHR StPO § 103 Tatsachen 1; vom 21. November 2001 - StB 20/01, BGHR StPO § 103 Gegenstände 2; vom 28. Juni 2018 - StB 14/18, juris Rn. 16).
  • BGH, 30.03.2023 - StB 58/22

    Durchsuchung bei Beschuldigten (Anfangsverdacht); Durchsuchung bei anderen

    Der Auffindeverdacht ist daher gegeben, wenn die vorliegenden Erkenntnisse den vertretbaren Schluss zulassen, dass die gesuchte Person oder Beweismittel gefunden werden (BVerfG, Beschluss vom 28. April 2003 - 2 BvR 358/03, BVerfGK 1, 126, 132 f.; BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 1999 - StB 9/99, BGHR StPO § 103 Gegenstände 1; vom 7. Juni 1995 - StB 16/95, NJW 1996, 405, 406 (dort mit dem Aktenzeichen 2 BJs 127/93-7); vom 13. Januar 1989 - StB 1/89, BGHR StPO § 103 Tatsachen 1; vom 20. Dezember 1988 - 1 BGs 1143/88, BGHR StPO § 103 Tatsachen 2; vom 13. Juni 1978 - StB 51/78, BGHSt 28, 57, 59; KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl., § 103 Rn. 5; LR/Menges/Hauck/Tsambikakis, StPO, 27. Aufl., § 103 Rn. 14).
  • BGH, 21.11.2001 - 3 BJs 22/00

    Beschwerde; Durchsuchungsanordnung gegen einen Unbeteiligten (hinreichend

    Erforderlich ist es jedoch, daß sie zumindest ihrer Gattung nach bestimmt sind (zum Umfang der notwendigen Konkretisierung s. etwa BGHR StPO § 103 Gegenstände 1 und BGH, Beschl. vom 13. Januar 1989 - StGB 1/89 -, insoweit in BGHR StPO § 103 Tatsachen 1 nicht abgedruckt).
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