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   BGH, 16.12.1998 - 2 StR 445/98   

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https://dejure.org/1998,2442
BGH, 16.12.1998 - 2 StR 445/98 (https://dejure.org/1998,2442)
BGH, Entscheidung vom 16.12.1998 - 2 StR 445/98 (https://dejure.org/1998,2442)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1998 - 2 StR 445/98 (https://dejure.org/1998,2442)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Teilfreispruch wegen fehlender Bestimmtheit von Missbrauchshandlungen - Pflicht zur zeitlichen Einordnung von Serientaten zur Individualisierung - Feststellung der Tatzeit

  • Judicialis

    StPO § 200 Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 264; ; StPO § 267 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 176; StPO § 200

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 22
  • NStZ 1999, 208
  • StV 1999, 243
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.03.1995 - 1 StR 789/94

    Sexueller Missbrauch von Kindern - Individualisierung der Tat - Abgrenzung der

    Auszug aus BGH, 16.12.1998 - 2 StR 445/98
    Dies entspricht den Anforderungen, die bei Serientaten dieser Art schon an die Anklage zu stellen sind; sie muß außer dem Tatopfer, den wesentlichen Grundzügen des Geschehens und der Mindestzahl der Fälle insbesondere einen bestimmten Tatzeitraum angeben (st. Rspr., BGHSt 40, 44, 46; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 14; zuletzt BGH NJW 1998, 3788).
  • BGH, 29.07.1998 - 1 StR 94/98

    Hinweispflicht des Gerichts bei ungenau abgefasster Anklageschrift (rechtliches

    Auszug aus BGH, 16.12.1998 - 2 StR 445/98
    Dies entspricht den Anforderungen, die bei Serientaten dieser Art schon an die Anklage zu stellen sind; sie muß außer dem Tatopfer, den wesentlichen Grundzügen des Geschehens und der Mindestzahl der Fälle insbesondere einen bestimmten Tatzeitraum angeben (st. Rspr., BGHSt 40, 44, 46; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 14; zuletzt BGH NJW 1998, 3788).
  • BGH, 11.01.1994 - 5 StR 682/93

    Inhalt der Anklageschrift bei nicht näher individualisierbaren Handlungen in

    Auszug aus BGH, 16.12.1998 - 2 StR 445/98
    Dies entspricht den Anforderungen, die bei Serientaten dieser Art schon an die Anklage zu stellen sind; sie muß außer dem Tatopfer, den wesentlichen Grundzügen des Geschehens und der Mindestzahl der Fälle insbesondere einen bestimmten Tatzeitraum angeben (st. Rspr., BGHSt 40, 44, 46; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 14; zuletzt BGH NJW 1998, 3788).
  • BGH, 29.06.1994 - 2 StR 250/94

    Grundsatz der Öffentlichkeit - Aufklärungsrüge - Aktenbeiziehung - Beweismittel -

    Auszug aus BGH, 16.12.1998 - 2 StR 445/98
    Die Mißbrauchshandlungen, die E. als solche glaubhaft geschildert hatte, waren so, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellten, nicht genügend bestimmt, um den Gegenstand einer Verurteilung bilden zu können (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO; vgl. BGH NStZ 1994, 555); denn die Tatzeiten hatten auch nicht annähernd - etwa in der Form einer hinlänglich begrenzten Zeitspanne - festgestellt werden können.
  • BGH, 13.03.1996 - 3 StR 43/96

    Schuldfähigkeit - Psychischer Defekt - Nachtatverhalten - Tätergefährlichkeit -

    Auszug aus BGH, 16.12.1998 - 2 StR 445/98
    Zwar ist die Feststellung der Tatzeit nicht stets zur Individualisierung der Tat als eines konkreten, von gleichen oder ähnlichen Vorfällen abgrenzbaren Geschehens notwendig; eine Tat kann auch unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Begehung durch andere tatsächliche Merkmale, etwa das Opfer (z. B. bei Tötungsverbrechen), einen einmaligen Taterfolg oder die sie sonst kennzeichnenden Umstände, derart konkretisiert sein, daß Zweifel an ihrer Unterscheidbarkeit von anderen Taten nicht aufkommen können (BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 8 und 19; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 264 Rdn. 26).
  • BGH, 22.06.1994 - 3 StR 457/93

    Tatzeitraum - Identität zwischen Anklage und Urteil - Konkretisierung der

    Auszug aus BGH, 16.12.1998 - 2 StR 445/98
    Zwar ist die Feststellung der Tatzeit nicht stets zur Individualisierung der Tat als eines konkreten, von gleichen oder ähnlichen Vorfällen abgrenzbaren Geschehens notwendig; eine Tat kann auch unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Begehung durch andere tatsächliche Merkmale, etwa das Opfer (z. B. bei Tötungsverbrechen), einen einmaligen Taterfolg oder die sie sonst kennzeichnenden Umstände, derart konkretisiert sein, daß Zweifel an ihrer Unterscheidbarkeit von anderen Taten nicht aufkommen können (BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 8 und 19; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 264 Rdn. 26).
  • BGH, 28.05.2002 - 5 StR 55/02

    Verfahrenshindernis (wirksame Anklage); Begriff der Tat im prozessualen Sinne

    Zwar mag bei dem sexuellen Mißbrauch von Kindern im häuslich-familiären Bereich nicht selten die zeitliche Einordnung des Geschehens für die Feststellung einzelner Taten von besonderer Bedeutung sein, da die Mehrzahl der Übergriffe einem bestimmten, gleichförmigen Handlungsmuster folgen (vgl. BGHSt 46, 130, 133, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 19, 22).
  • BGH, 30.06.2005 - 3 StR 122/05

    Tat im prozessualen Sinn (Individualisierung; sexueller Missbrauch);

    Die um mehr als ein Jahr differierende Tatzeit sowie die Modifikationen im Tatablauf stellen die Identität zwischen angeklagter und abgeurteilter Tat hier nicht in Frage (§ 264 Abs. 1 StPO); denn die zeitliche Verknüpfung der Tat mit dem Einzug des Angeklagten sowie ihre Kennzeichnung als erste der Mißbrauchsserie zum Nachteil der Nebenklägerin lassen keinen Zweifel aufkommen, daß das abgeurteilte Geschehen vom Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft umfaßt war, zumal der Tatort und der Kern des Mißbrauchsgeschehens (Geschlechtsverkehr) unverändert geblieben sind (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 8, 19, 22).
  • BGH, 16.05.2000 - 1 StR 107/00

    Aufhebung eines Teilfreispruchs bei Anklage wegen sexuellen Mißbrauchs eines

    Insoweit lag dem Urteil des 2. Strafsenats vom 16. September 1998 (2 StR 445/98 StV 1999, 243, 244), auf das sich das Landgericht beruft, ein anderer Sachverhalt zugrunde; dort hatten sich die geschilderten Vorfälle möglicherweise mehrere Jahre vor dem angeklagten Tatzeitraum abgespielt.
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