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   BGH, 07.11.2000 - 1 StR 303/00   

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BGH, 07.11.2000 - 1 StR 303/00 (https://dejure.org/2000,3601)
BGH, Entscheidung vom 07.11.2000 - 1 StR 303/00 (https://dejure.org/2000,3601)
BGH, Entscheidung vom 07. November 2000 - 1 StR 303/00 (https://dejure.org/2000,3601)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 36
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 01.07.1974 - II ZR 115/72

    Ansprüche auf Zahlung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge -

    Auszug aus BGH, 07.11.2000 - 1 StR 303/00
    Für den Fall seiner Inanspruchnahme aus der Bürgschaft hätte hinsichtlich des - schon mit Übernahme der Bürgschaft aufschiebend bedingt entstandenen (vgl. BGH NJW 1974, 2000, 2001) - Rückgriffsanspruchs des Dr. L. einerseits und der Darlehensforderung der Angeklagten andererseits eine Aufrechnungslage entstehen können (vgl. § 774 Abs. 1 Satz 1, § 387 BGB).
  • BGH, 05.09.2000 - 1 StR 325/00

    Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für den Umfang der

    Auszug aus BGH, 07.11.2000 - 1 StR 303/00
    Ausweislich der Ablehnungsgründe hatte die benannte, in der Schweiz nahe Zürich lebende Zeugin im vorausgegangenen Zivilprozeß der Zivilkammer mitgeteilt, die Angeklagte habe ihr bereits vor Jahren "von diesem Darlehen an Dr. L. erzählt" (vgl. zur Aufklärungspflicht bei sogenannten Auslandszeugen BGH, Beschluß vom 5. September 2000 - 1 StR 325/00).
  • BGH, 21.02.1979 - 2 StR 749/78

    Wirkungen der fehlenden Auseinandersetzung mit einer als wahr unterstellten

    Auszug aus BGH, 07.11.2000 - 1 StR 303/00
    Das ist dann der Fall, wenn sich dies angesichts der im übrigen gegebenen Beweislage aufdrängt und die Beweiswürdigung sich sonst als lückenhaft erwiese (so schon BGHSt 28, 310, 311; vgl. auch BGH StV 1984, 142; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 12, 13).
  • BGH, 24.01.1989 - 1 StR 676/88

    Rüge der Erledigung von Hilfsbeweisanträgen durch Wahrunterstellung - Vorliegen

    Auszug aus BGH, 07.11.2000 - 1 StR 303/00
    Das ist dann der Fall, wenn sich dies angesichts der im übrigen gegebenen Beweislage aufdrängt und die Beweiswürdigung sich sonst als lückenhaft erwiese (so schon BGHSt 28, 310, 311; vgl. auch BGH StV 1984, 142; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 12, 13).
  • BGH, 22.12.1988 - 2 StR 685/88

    Erfordernis der Eingehung auf den Inhalt eines Beweisantrags im Rahmen der

    Auszug aus BGH, 07.11.2000 - 1 StR 303/00
    Das ist dann der Fall, wenn sich dies angesichts der im übrigen gegebenen Beweislage aufdrängt und die Beweiswürdigung sich sonst als lückenhaft erwiese (so schon BGHSt 28, 310, 311; vgl. auch BGH StV 1984, 142; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 12, 13).
  • BGH, 10.01.1984 - 1 StR 812/83

    Urteilsgründe - Wahrunterstellung einer Behauptung - Beweiswürdigung - Erörterung

    Auszug aus BGH, 07.11.2000 - 1 StR 303/00
    Das ist dann der Fall, wenn sich dies angesichts der im übrigen gegebenen Beweislage aufdrängt und die Beweiswürdigung sich sonst als lückenhaft erwiese (so schon BGHSt 28, 310, 311; vgl. auch BGH StV 1984, 142; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 12, 13).
  • BGH, 02.07.1980 - 3 StR 204/80

    Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage - Strafbarkeit wegen Beihilfe

    Auszug aus BGH, 07.11.2000 - 1 StR 303/00
    Sollte der neue Tatrichter keine weiteren Beweise für einen Betrugsversuch der Angeklagten erheben können, wird er auch zu beachten haben, daß eine Verurteilung nur auf eine hinreichend tragfähige Tatsachengrundlage gestützt werden kann (vgl. BGH NStZ 1981, 33; 1986, 373).
  • BGH, 25.03.1986 - 2 StR 115/86

    Strafbarkeit eines erheblich Angetrunkenen wegen Hilfeleistung, einen Bewußtlosen

    Auszug aus BGH, 07.11.2000 - 1 StR 303/00
    Sollte der neue Tatrichter keine weiteren Beweise für einen Betrugsversuch der Angeklagten erheben können, wird er auch zu beachten haben, daß eine Verurteilung nur auf eine hinreichend tragfähige Tatsachengrundlage gestützt werden kann (vgl. BGH NStZ 1981, 33; 1986, 373).
  • BGH, 04.02.2020 - 3 StR 313/19

    Schätzung des Tatertrages bei der Einziehungsanordnung; Mittäterschaft bei

    Das ist dann der Fall, wenn sich dies angesichts der im Übrigen gegebenen Beweislage aufdrängt und die Beweiswürdigung sich sonst als lückenhaft erwiese (s. BGH, Urteil vom 21. Februar 1979 - 2 StR 749/78, BGHSt 28, 310, 311 f.; Beschlüsse vom 7. November 2000 - 1 StR 303/00, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 36; vom 16. November 2010 - 4 StR 530/10, NStZ 2011, 231; vom 2. Juni 2015 - 4 StR 111/15, juris Rn. 7; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 317 mwN).
  • BFH, 31.01.2013 - X B 21/12

    Vorliegen von Scheinrechnungen - Geltendmachung von Verfahrensfehlern wegen

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 7. November 2000  1 StR 303/00, Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht 2001, 150) im konkreten Einzelfall ausnahmsweise geboten sein kann, die als wahr unterstellte Tatsache im Rahmen der Beweiswürdigung mit zu erwägen.
  • BGH, 13.12.2000 - 5 StR 540/00

    Vergewaltigung

    Wäre indes die behauptete Äußerung der Nebenklägerin gegenüber einem Frauenarzt im Tatzeitraum erfolgt - was nicht explizit behauptet worden ist -, so hätte dies nach einer Wahrunterstellung jedenfalls näherer Erklärung im Urteil bedurft (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2000 - 1 StR 303/00 -).
  • BGH, 16.11.2010 - 4 StR 530/10

    Verstoß gegen eine Wahrunterstellung (Beweisantrag)

    Eine Stellungnahme ist aber dann erforderlich, wenn nicht ohne Weiteres zu ersehen ist, wie die Beweiswürdigung mit der Wahrunterstellung in Einklang gebracht werden kann, oder wenn aus sonstigen Gründen ohne ausdrückliche Erörterung der als wahr unterstellten Tatsache die Überlegungen des Gerichts zur Beweisführung lückenhaft bleiben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. November 2000 - 1 StR 303/00, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 36, und vom 6. Juni 2002 - 1 StR 33/02, StV 2002, 641, 642; Becker in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 317 jeweils m.w.N.).
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