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   BGH, 25.09.1990 - 4 StR 204/90   

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https://dejure.org/1990,1274
BGH, 25.09.1990 - 4 StR 204/90 (https://dejure.org/1990,1274)
BGH, Entscheidung vom 25.09.1990 - 4 StR 204/90 (https://dejure.org/1990,1274)
BGH, Entscheidung vom 25. September 1990 - 4 StR 204/90 (https://dejure.org/1990,1274)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Revisionsantrag bei Anfechtung des Urteils durch Mitangeklagten - Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Anforderungen an Rücknahme einer Rücknahmeerklärung eines Revisionsantrages - Anforderungen an Anfechtbarkeit einer Rücknahmeerklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 01.09.1988 - 4 StR 394/88

    Formerfordernisse bei der Rücknahme einer Revision - Erfüllung der

    Auszug aus BGH, 25.09.1990 - 4 StR 204/90
    Als Prozeßhandlung kann sie weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten werden (ständ. Rspr., vgl. BGHR StPO § 302 I Rücknahme 2).

    Der Senat spricht nach allem durch Beschluß aus, daß das Rechtsmittel des Angeklagten durch Zurücknahme erledigt ist (vgl. RGSt 55, 213, 214; Beschluß des Senats vom 1. September 1988 - 4 StR 394/88).

  • BGH, 03.05.1957 - 5 StR 52/57
    Auszug aus BGH, 25.09.1990 - 4 StR 204/90
    In der Zurücknahme des Rechtsmittels liegt regelmäßig der Verzicht auf die Wiederholung des Rechtsmittels (BGHSt 10, 245, 247).
  • BGH, 23.06.1983 - 1 StR 351/83

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Wirksamer

    Auszug aus BGH, 25.09.1990 - 4 StR 204/90
    Eine erneute Einlegung und auch ein entsprechender Wiedereinsetzungsantrag sind daher unzulässig (BGH NJW 1984, 1974, 1975; Kleinknecht/Meyer a.a.O. Rdn. 12 m.weit.Nachw.).
  • BGH, 12.11.1953 - 3 StR 435/53
    Auszug aus BGH, 25.09.1990 - 4 StR 204/90
    Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist dementsprechend "bedingungsfeindlich" (allg. Meinung; vgl. BGHSt 5, 183 für den Fall der Einlegung eines Rechtsmittels; Ruß in KK-StPO 2. Aufl. § 302 Rdn. 10; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 302 Rdn. 7).
  • RG, 07.01.1921 - IV 164/20

    1. Genehmigung der Wahl eines Verteidigers für die Einlegung einer Revision. Kann

    Auszug aus BGH, 25.09.1990 - 4 StR 204/90
    Der Senat spricht nach allem durch Beschluß aus, daß das Rechtsmittel des Angeklagten durch Zurücknahme erledigt ist (vgl. RGSt 55, 213, 214; Beschluß des Senats vom 1. September 1988 - 4 StR 394/88).
  • BGH, 28.07.2004 - 2 StR 199/04

    Rücknahme der Revision; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    a) Die von dem Verteidiger eingelegte (erste) Revision des Angeklagten ist durch deren wirksame Rücknahme erledigt (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2 m.w.N.).

    Dies gilt grundsätzlich auch für eine Rücknahmeerklärung, die auf einem Irrtum, insbesondere auf einem Motivirrtum beruht (BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2).

    Die Rücknahmeerklärung enthält regelmäßig den Verzicht auf die Wiederholung des Rechtsmittels (vgl. BGHSt 10, 245, 247; BGH NJW 1984, 1974, 1975; NStZ 1984, 181; bei Pfeiffer/Miebach 1982, 190; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2 und 7 jeweils m.w.N.).

    Unzulässig ist damit auch der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn. 12 m.w.N.; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2 und 7; BGH NJW 1984, 1974, 1975; NStZ 1984, 181; bei Pfeiffer/Miebach 1982, 190; 1985, 207 jeweils m.w.N.).

  • BGH, 16.05.1991 - III ZB 1/91

    Keine Wiedereinsetzung bei irrtümlicher Rücknahme fristgerechter Berufung

    Bei dieser Sachlage ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die mit mangelndem Verschulden bei der Zurücknahme des Rechtsmittels begründet wird, kein Raum (ebenso LAG Köln MDR 1988, 609 [LAG Köln 09.03.1988 - 7 Sa 29/88]; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO. § 233 Anm. 4 "Partei" B a.E.; vgl. auch BGH Beschluß vom 25. September 1990 - 4 StR 204/90 = BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2 und KK-StPO/Ruß 2. Aufl. § 302 Rn. 1, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 08.03.2005 - 4 StR 573/04

    Abschließende, feststellende Entscheidung über eine wirksame Revisionsrücknahme

    Sind aber keine Fristen im Sinne des § 44 StPO versäumt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2 und 7).
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