Rechtsprechung
   BGH, 13.08.2009 - 3 StR 226/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,7807
BGH, 13.08.2009 - 3 StR 226/09 (https://dejure.org/2009,7807)
BGH, Entscheidung vom 13.08.2009 - 3 StR 226/09 (https://dejure.org/2009,7807)
BGH, Entscheidung vom 13. August 2009 - 3 StR 226/09 (https://dejure.org/2009,7807)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,7807) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Feststellungen eines Urteils hinsichtlich einer Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten Besitzes und Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe

  • Judicialis

    WaffG § 52 Abs. 1; ; WaffG § 52 Abs. 6; ; StPO § 354 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Feststellungen eines Urteils hinsichtlich einer Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten Besitzes und Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 2
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)

  • OLG Frankfurt, 15.07.2022 - 2 StE 18/17

    Franco A. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten

    Die Tatvariante des Besitzes kommt nur in Betracht, wenn feststeht, dass der Täter die tatsächliche Gewalt über die Waffe auch innerhalb der eigenen Wohnung, seiner Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausgeübt hat (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 5 StR 197/15 - NStZ 2015, 529; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - 3 StR 226/09 - BeckRS 2009, 25654).
  • BGH, 07.07.2020 - 1 StR 242/19

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (gleichzeitiger

    e) Der Angeklagte übte während des gesamten Tatzeitraums vom Auffinden im Nachlass bis zur Sicherstellung zugleich die Verfügungsgewalt über sämtliche Waffen (zu den Selbstladepistolen vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2018 - 3 StR 615/17 Rn. 14 und vom 13. August 2009 - 3 StR 226/09 Rn. 3, zu beiden Waffenarten BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - 2 StR 49/11 Rn. 5), Munition und den Sprengstoff in den beiden Lagern aus.
  • BGH, 17.10.2019 - 3 StR 536/18

    Aneignungsabsicht beim Raub (Einverleiben in das Vermögen; Substanzwert;

    Übt der Täter die tatsächliche Gewalt über eine Waffe oder einen tragbaren Gegenstand wie hier außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums aus, so führt er sie (s. Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 2 Ziffer 4.; vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - 3 StR 226/09, BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 2).
  • BGH, 05.03.2024 - 6 StR 599/23
    Eine Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten Besitzes der Waffe kommt nur in Betracht, wenn festgestellt ist, dass der Täter die tatsächliche Gewalt über sie auch innerhalb einer der bezeichneten Örtlichkeiten ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - 3 StR 226/09).
  • BGH, 21.02.2023 - 3 StR 278/22

    Kriminelle Vereinigung bei Betrieb eines sog. Hawala-Banking-Systems; Erbringung

    aa) Zum einen ist das Mitsichführen von zwei halbautomatischen Pistolen durch den Angeklagten B. bei Geldtransporten als unerlaubtes Führen und nicht als unerlaubter Besitz halbautomatischer Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG zu werten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2015 - 5 StR 197/15, NStZ 2015, 529; vom 13. August 2009 - 3 StR 226/09, BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 2 Rn. 3).

    Da dieser Angeklagte die tatsächliche Gewalt über die Schusswaffen ausschließlich während von ihm durchgeführter Geldtransporte und damit nur außerhalb der eigenen Räumlichkeiten und des eigenen befriedeten Besitztums ausübte, tritt die Strafbarkeit wegen Besitzes hinter derjenigen wegen Führens der Schusswaffe zurück (BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2015 - 5 StR 197/15, NStZ 2015, 529; vom 13. August 2009 - 3 StR 226/09, BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 2 Rn. 3).

  • BGH, 22.08.2013 - 1 StR 378/13

    Beweiswürdigung des Tatrichters (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit); Führen

    Wird die tatsächliche Gewalt über einen verbotenen Gegenstand aber wie hier nur außerhalb der eigenen Wohnung ausgeübt, kommt nur eine Verurteilung wegen Führens in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - 3 StR 226/09, BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 2).
  • BGH, 10.12.2019 - 5 StR 578/19

    Tateinheitlich begangene Waffendelikte bei gleichzeitiger Ausübung der

    Der gleichzeitige Besitz der beiden Schlagringe hat mithin zur Folge, dass die am 20. Dezember 2017 und am 13. Januar 2018 begangenen waffenrechtlichen Verstöße in Tateinheit gemäß § 52 StGB zueinanderstehen (vgl. zum Verhältnis des Führens und des Besitzens einer Waffe BGH, Beschlüsse vom 13. August 2009 - 3 StR 226/09, BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 2, und vom 15. Juni 2015 - 5 StR 197/15, NStZ 2015, 529 mwN).
  • BGH, 18.04.2012 - 1 StR 128/12

    Unerlaubter Besitz und Führen einer Schusswaffe (Konkurrenzen; Tat im

    Denn dieser tritt vorliegend hinter dem unerlaubten Führen - als besonderer Form der Ausübung tatsächlicher Gewalt - auf der Konkurrenzebene zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - 3 StR 226/09, BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 2; BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - 3 StR 445/10).

    Einer Verurteilung des Angeklagten B. wegen dieses vorherigen unerlaubten Besitzes steht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anklageschrift vom 16. Juni 2011 dem Landgericht allein das am 17. März 2011 etwa gegen 19.40 Uhr begonnene und bis kurz nach 20.18 Uhr dauernde Geschehen außerhalb der Räumlichkeiten des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - 3 StR 226/09) als prozessuale Tat zur Entscheidung unterbreitet hat (§§ 155 Abs. 1, 264 Abs. 1 StPO).

  • BGH, 15.06.2015 - 5 StR 197/15

    Konkurrenzverhältnis von Führen und Besitz einer Waffe (keine Tateinheit bei

    Eine Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten Besitzes der Waffe kommt aber nur in Betracht, wenn festgestellt ist, dass der Täter die tatsächliche Gewalt über die Waffe auch innerhalb der bezeichneten Örtlichkeiten ausgeübt hat (vgl. BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 2; BGH, NStZ-RR 2013, 387, 388).
  • BGH, 07.05.2015 - 2 StR 478/14

    Bedrohung mit einem Verbrechen (Verhältnis zur Nötigung)

    Die im Fahrzeug des Angeklagten aufbewahrte halbautomatische Kurzwaffe und die Schusswaffe hat er geführt (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 b), Abs. 3 Nr. 2 a) WaffG; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - 3 StR 226/09, BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 2); Munition und Stahlruten hat der Angeklagte besessen (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 und 2 b) WaffG).
  • BGH, 15.09.2021 - 5 StR 135/21

    Konkurrenzrechtliche Beurteilung bei Deliktsserie mit mehreren Beteiligten

  • BGH, 25.01.2023 - 3 StR 353/22

    Bandeneinfuhr von Betäubungsmitteln (tatbestandlicher Erfolg); Bandenausfuhr von

  • BGH, 23.01.2019 - 5 StR 555/18

    Rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach

  • BGH, 16.07.2020 - 4 StR 110/20

    Bewaffnetes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (zur

  • BGH, 19.07.2017 - 4 StR 159/17

    Unerlaubter Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe (Konkurrenzen)

  • BGH, 07.06.2016 - 4 StR 116/16

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. zum Besitz des Butterflymessers

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht