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   BGH, 06.11.2001 - XI ZB 11/01   

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https://dejure.org/2001,3971
BGH, 06.11.2001 - XI ZB 11/01 (https://dejure.org/2001,3971)
BGH, Entscheidung vom 06.11.2001 - XI ZB 11/01 (https://dejure.org/2001,3971)
BGH, Entscheidung vom 06. November 2001 - XI ZB 11/01 (https://dejure.org/2001,3971)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Versäumnisurteil - Einspruchsfrist - Frist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Notfrist

  • Judicialis

    ZPO § 233; ; ZPO § 97 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 339 Abs. 1 § 85 Abs. 2 §§ 233 234
    Anforderungen an die Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 17
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.03.1996 - III ZB 13/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    Auszug aus BGH, 06.11.2001 - XI ZB 11/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Prozeßbevollmächtigte in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, daß die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, ein fristwahrender Schriftsatz also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 1993 - XII ZB 155/93 - BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 31; vom 15. Februar 1995 - XII ZB 229/94 - BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 39; vom 14. März 1996 - III ZB 13/96 - VersR 1996, 1298 und vom 4. Oktober 2000 - XI ZB 9/00 - BGHR ZPO § 233 - Ausgangskontrolle 14).

    Der für die Kontrolle zuständige Angestellte ist dabei anzuweisen, Fristen im Kalender grundsätzlich erst zu streichen, nachdem er sich anhand der Akte vergewissert hat, daß zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist (BGH, Beschluß vom 14. März 1996 - III ZB 13/96, aaO).

  • BGH, 15.02.1995 - XII ZB 229/94

    Anforderungen an die Büroorganisation zur Sicherstellung der rechtzeitigen

    Auszug aus BGH, 06.11.2001 - XI ZB 11/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Prozeßbevollmächtigte in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, daß die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, ein fristwahrender Schriftsatz also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 1993 - XII ZB 155/93 - BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 31; vom 15. Februar 1995 - XII ZB 229/94 - BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 39; vom 14. März 1996 - III ZB 13/96 - VersR 1996, 1298 und vom 4. Oktober 2000 - XI ZB 9/00 - BGHR ZPO § 233 - Ausgangskontrolle 14).
  • BGH, 04.10.2000 - XI ZB 9/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist;

    Auszug aus BGH, 06.11.2001 - XI ZB 11/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Prozeßbevollmächtigte in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, daß die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, ein fristwahrender Schriftsatz also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 1993 - XII ZB 155/93 - BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 31; vom 15. Februar 1995 - XII ZB 229/94 - BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 39; vom 14. März 1996 - III ZB 13/96 - VersR 1996, 1298 und vom 4. Oktober 2000 - XI ZB 9/00 - BGHR ZPO § 233 - Ausgangskontrolle 14).
  • BGH, 08.12.1993 - XII ZB 155/93

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Organisationsverschulden infolge

    Auszug aus BGH, 06.11.2001 - XI ZB 11/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Prozeßbevollmächtigte in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, daß die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, ein fristwahrender Schriftsatz also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 1993 - XII ZB 155/93 - BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 31; vom 15. Februar 1995 - XII ZB 229/94 - BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 39; vom 14. März 1996 - III ZB 13/96 - VersR 1996, 1298 und vom 4. Oktober 2000 - XI ZB 9/00 - BGHR ZPO § 233 - Ausgangskontrolle 14).
  • BGH, 11.09.2007 - XII ZB 109/04

    Anforderungen an die Organisation eines Anwaltsbüros hinsichtlich der Notierung

    b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Prozessbevollmächtigte in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder anderweit als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, ein fristwahrender Schriftsatz also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist (BGH, Beschluss vom 6. November 2001 - XI ZB 11/01 - BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 17 m.w.N.).
  • BFH, 18.06.2015 - IV R 18/13

    Umfang der Rechtsbehelfsbelehrung - Wiedereinsetzung: Fristenkontrolle

    Zudem ist im Rahmen einer abendlichen Erledigungskontrolle sicherzustellen, dass die Fristsachen ordnungsgemäß erledigt worden sind (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 1998 II ZB 11/98, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1999, 670, und vom 6. November 2001 XI ZB 11/01, BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 17).
  • BGH, 08.01.2013 - VI ZB 78/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei

    Dabei ist der für die Kontrolle zuständige Angestellte anzuweisen, Fristen im Kalender grundsätzlich erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen, nachdem er sich anhand der Akte vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. März 1996 - III ZB 13/96, VersR 1996, 1298; vom 6. November 2001 - XI ZB 11/01, BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 17; vom 11. September 2007 - XII ZB 109/04, NJW 2007, 3497 Rn. 13).
  • LAG Schleswig-Holstein, 02.03.2011 - 6 Sa 583/10

    Berufung , unzulässig verworfen, Berufungsbegründungsfrist, Fristversäumnis,

    Prozessbevollmächtigte müssen in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen werden, wenn die Frist bei einer Maßnahme tatsächlich durchgeführt, ein fristwahrender Schriftsatz also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist (BGH 06.11.2001 - XI ZB 11/01 - m. w. N. zitiert nach JURIS).

    Bereits die Möglichkeit eines Organisationsverschuldens schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH 06.11.2001, a. a. O.).

  • LAG Schleswig-Holstein, 04.11.2014 - 3 Sa 258/14

    Berufung, unzulässig verworfen, Berufungsfrist, Versäumnis, Wiedereinsetzung in

    Prozessbevollmächtigte müssen in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen werden, wenn die Maßnahme tatsächlich durchgeführt ist (BGH 06.11.2001 - XI ZB 11/01 - m. w. N.; BGH vom 19.03.2008 - III ZB 80/07, jeweils zitiert nach Juris).

    Bereits die Möglichkeit eines Organisationsverschuldens schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH 06.11.2001, a. a. O.).

  • BGH, 19.02.2009 - V ZB 168/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Diese Kontrolle soll gewährleisten, dass die Frist erst dann gestrichen wird, nachdem festgestellt worden ist, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist (BGH, Beschl. v. 14. März 1996, III ZB 13/96, VersR 1996, 1298; v. 6. November 2001, XI ZB 11/01, BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 17).
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