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   BGH, 25.06.1997 - XII ZB 71/97   

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https://dejure.org/1997,8172
BGH, 25.06.1997 - XII ZB 71/97 (https://dejure.org/1997,8172)
BGH, Entscheidung vom 25.06.1997 - XII ZB 71/97 (https://dejure.org/1997,8172)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 1997 - XII ZB 71/97 (https://dejure.org/1997,8172)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verwerfung des "Hauptrechtsmittels der Berufung" als unstatthaft durch das Oberlandesgericht - Anforderungen an die Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen ein Teilversäumnisurteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 606, 612 Abs. 4, § 629 Abs. 2, § 339 Abs. 2
    Anfechtung eines Teilversäumnisurteils über nachehelichen Unterhalt im Rahmen eines Verbundurteils

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR ZPO § 339 Abs. 2 Einspruchsfrist 2
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.05.1994 - XII ZB 55/94

    Anfechtung des aufgrund Säumnis eines Ehegatten ergangenen Unterhaltstitels im

    Auszug aus BGH, 25.06.1997 - XII ZB 71/97
    Da der Antragsgegner ausdrücklich bei dem Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht "Berufung" gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zum nachehelichen Unterhalt eingelegt (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 11. Mai 1994 - XII ZB 55/94 = FamRZ 1994, 1521) und diese auf den gerichtlichen Hinweis vom 13. Februar 1997 mit Schriftsatz vom 20. Februar 1997 als "Hauptrechtsmittel der Berufung" aufrechterhalten hat, hat das Oberlandesgericht das Rechtsmittel zu Recht als unzulässig (nämlich unstatthaft) verworfen.
  • BGH, 03.02.1988 - IVb ZB 4/88

    Möglichkeit der Berufung gegen einVerbundurteil, das teilweise als

    Auszug aus BGH, 25.06.1997 - XII ZB 71/97
    Das Oberlandesgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß gegen das Teilversäumnisurteil über den nachehelichen Unterhalt vom 28. November 1996, auch nachdem dieses im Rahmen eines Verbundurteils zusammen mit der Ehescheidung (insoweit §§ 606, 612 Abs. 4 ZPO) ergangen ist, allein der Einspruch und nicht die Berufung stattfindet (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 4/88 = BGHR ZPO § 629 Abs. 2 Teilversäumnisurteil 1 = FamRZ 1988, 945).
  • RG, 21.03.1906 - V 541/05

    Öffentliche Zustellung eines Versäumnisurteils.

    Auszug aus BGH, 25.06.1997 - XII ZB 71/97
    Das hatte zur Folge, daß trotz der Zustellung des Versäumnisurteils seinerzeit eine Einspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde (vgl. RGZ 63, 82, 85; Stein/Jonas/Schumann ZPO 20. Aufl. § 339 Rdn. 12; Zöller/Herget ZPO 20. Aufl. § 339 Rdn. 6) und das Einspruchsverfahren gegebenenfalls noch durchgeführt werden kann.
  • BGH, 29.04.2015 - XII ZB 590/13

    Ehescheidungsverbundverfahren: Behandlung einer Einspruchseinlegung gegen die

    (1) Allerdings stellt es auch in den Fällen des § 142 Abs. 1 Satz 2 FamFG keine im Sinne von § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG formal ausreichende Begründung einer Beschwerde zum Scheidungsausspruch dar, wenn die Beschwerdebegründung ausschließlich Ausführungen zu der beim Ausgangsgericht verbleibenden Streitfolgesache enthält (Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014 - XII ZB 134/13 - FamRZ 2014, 1443 Rn. 19 f.), zumal dies die Schlussfolgerung nahelegt, dass es sich bei der Beschwerde tatsächlich um ein - unstatthaftes - Rechtsmittel gegen die im Verbundbeschluss enthaltene Teilversäumnisentscheidung handelt (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1997 - XII ZB 71/97 - BGHR ZPO § 339 Abs. 2 Einspruchsfrist 2 und vom 11. Mai 1994 - XII ZB 55/94 - FamRZ 1994, 1521).
  • OLG Dresden, 29.01.2007 - 8 U 1938/06

    Erhebung von Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung gemäß § 586 Abs. 3

    Den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil hat das Amtsgericht ebenfalls zu Recht verworfen, § 341 Abs. 1 ZPO.a) Das Versäumnisurteil vom 02.05.2003 und der vom Amtsgericht auf Hinweis der Rechtspflegerin nachträglich am 14.05.2003 gefasste, zur Ingangsetzung der Einspruchsfrist im Falle der Auslandszustellung gemäß § 339 Abs. 2 ZPO zwingend erforderliche (vgl. RGZ 63, 82, 85; BGH, Beschluss vom 25.06.1997 - XII ZB 71/97, juris) Beschluss zur Bestimmung der Einspruchsfrist "auf 2 Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils" sind der Beklagten zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung und englischen Übersetzungen dieser drei Schriftstücke am 22.10.2003 wirksam zugestellt worden.
  • OLG Dresden, 18.12.2006 - 8 U 1938/06

    Wiederaufnahme bei einem Versäumnisurteil, das im schriftlichen Vorverfahren des

    a) Das Versäumnisurteil vom 02.05.2003 und der vom Amtsgericht auf Hinweis der Rechtspflegerin nachträglich am 14.05.2003 gefasste, zur Ingangsetzung der Einspruchsfrist im Falle der Auslandszustellung gemäß § 339 Abs. 2 ZPO zwingend erforderliche (vgl. RGZ 63, 82, 85; BGH, Beschluss vom 25.06.1997 - XII ZB 71/97, juris) Beschluss zur Bestimmung der Einspruchsfrist "auf 2 Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils" sind der Beklagten zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung und englischen Übersetzungen dieser drei Schriftstücke am 22.10.2003 wirksam zugestellt worden.
  • OLG Stuttgart, 26.01.2022 - 3 U 26/20

    Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Anlageempfehlung bezogen auf

    Im Falle der Zustellung des Versäumnisurteils durch öffentliche Bekanntmachung wird ohne eine Fristbestimmung gemäß § 339 Abs. 3 ZPO keine Einspruchsfrist in Gang gesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 25.06.1997 - XII ZB 71/97).
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