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   BGH, 17.09.1986 - 2 StR 317/86   

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https://dejure.org/1986,3499
BGH, 17.09.1986 - 2 StR 317/86 (https://dejure.org/1986,3499)
BGH, Entscheidung vom 17.09.1986 - 2 StR 317/86 (https://dejure.org/1986,3499)
BGH, Entscheidung vom 17. September 1986 - 2 StR 317/86 (https://dejure.org/1986,3499)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen Vergewaltigung - Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage - Wiedererkennung eines Täters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 261 Identifizierung 1
  • StV 1987, 50
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 30.04.2003 - 2 BvR 2045/02

    Freiheit der Person; strafrichterliche Aufklärungspflicht (vollständige Erhebung

    Dies gilt insbesondere für Beweissituationen, die - auch von Verfassungs wegen - erhöhte Anforderungen an die Beweiswürdigung stellen, wie u.a. die Beurteilung der Aussage eines Zeugen vom Hörensagen (vgl. BGH StV 1985, S. 45 ; StV 1985, S. 268 ; BVerfGE 57, 250 ; StV 1995, S. 561 ), Fälle, in denen Aussage gegen Aussage steht und in denen die Entscheidung davon abhängt, welcher der einander widersprechenden Aussagen das Gericht folgt (vgl. BGH StV 1995, S. 115 f.; 1996, S. 249 f.; NStZ 1997, S. 494; 2000, S. 496 f.; 2001, S. 161 ; StV 2002, S. 466 ; S. 468 f.; S. 469; S. 470 und S. 470 ; NStZ 2003, S. 164 und S. 165 ; BGHSt 44, 153 ; 44, 256 ), sowie Fälle des Wiedererkennens (vgl. BGH StV 1993, S. 234 und S. 627 f. ; 1994, S. 282; BGHR § 261 StPO Identifizierung 1 und 3).
  • BGH, 10.12.1986 - 2 StR 614/86

    Zeuge - Beweiswürdigung - Randgeschehen

    Der Zweifelssatz gilt jedenfalls auch für Umstände, die für die Bewertung eines die Verurteilung stützenden Beweismittels bedeutsam sind (BGH Urteil vom 17. September 1986 - 2 StR 317/86).
  • BGH, 04.05.1988 - 3 StR 148/88

    Beurteilung einer Zeugenaussage anhand der in der bei der Anzeigenaufnahme

    Das Landgericht hätte bedenken müssen, daß sie sich dabei das Gesicht des Angeklagten eingeprägt haben kann, ohne ihn bei der Tat gesehen zu haben (vergl. BGHR StPO § 261 Identifizierung 1 und 3).
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