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   BGH, 06.08.1986 - 3 StR 281/86   

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BGH, 06.08.1986 - 3 StR 281/86 (https://dejure.org/1986,1386)
BGH, Entscheidung vom 06.08.1986 - 3 StR 281/86 (https://dejure.org/1986,1386)
BGH, Entscheidung vom 06. August 1986 - 3 StR 281/86 (https://dejure.org/1986,1386)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Jugendstrafe - Freiheitsstrafe - Analoge Anwendung

Papierfundstellen

  • BGHR JGG § 32 Aburteilung, getrennte 1
  • NStZ 1987, 24
  • StV 1987, 307
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 451/80

    Jugendstrafrecht - Jugendstrafe - Einheitsstrafe - Erwachsenenstrafrecht -

    Auszug aus BGH, 06.08.1986 - 3 StR 281/86
    Die Entscheidung des BGH in NStZ 1981, 355 besage zu dieser Frage nichts anderes.

    [daraus] Argumente für eine Ä von der Rechtspr. des BGH bisher abgelehnte Ä analoge Anwendung des § 32 JGG auf Fälle nicht gleichzeitiger Aburteilung einer Erwachsenen-Tat herleiten lassen, kann offen bleiben (vgl. dazu [u. a.] LG Osnabrück, MDR 1980, 957 [hier: III (340) 101 a-b]; Dingeldey, ZBlJR 1981, 150 f.; ders., NStZ 1981, 355 ).«.

  • BGH, 06.05.1960 - 4 StR 107/60
    Auszug aus BGH, 06.08.1986 - 3 StR 281/86
    Die Rechtspr. des BGH hat es bisher immer abgelehnt, auf eine einheitliche Strafe zu erkennen, wenn ein Angekl. zunächst zu einer Jugendstrafe, später dann zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war (vgl. BGHSt 14, 287; BGH, bei Holtz, MDR 1979, 106 für den Fall einer späteren Verurteilung wegen einer als Erwachsener begangenen Straftat; bei Holtz, MDR 1979, 281 für den Fall zweier Verurteilungen wegen Straftaten, die der Angekl. als Heranwachsender begangen hatte).

    Abgestellt hat sie (BGHSt 14, 287 [289]) auf den Wortlaut des § 32 JGG und auf den Willen des Gesetzgebers, der die Anwendung der Vorschrift auf den Fall gleichzeitiger Aburteilung beschränkt hat, um kriminalpolitisch unerwünschte Vorteile für einen Täter zu vermeiden, der auch noch als Erwachsener eine Straftat begangen hat.«.

  • BGH, 07.08.2019 - 4 StR 189/19

    Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen (keine analoge

    Eine direkte Anwendung der Regelung scheidet aus, da es an der erforderlichen gemeinsamen Aburteilung der Taten, die der Angeklagte im Erwachsenen- und im Heranwachsendenalter beging, fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 6. August 1986 - 3 StR 281/86, NStZ 1987, 24).

    Er ist mit Blick auf den Wortlaut der Vorschrift und den Willen des Gesetzgebers ebenso davon ausgegangen, dass es sich bei § 32 Satz 1 JGG um eine Ausnahmevorschrift für den Fall der gleichzeitigen Aburteilung handelt (vgl. BGH, Urteile vom 6. Mai 1960 - 4 StR 107/60, BGHSt 14, 287, 288 f., NJW 1960, 1531; vom 6. August 1986 - 3 StR 281/86, BGHR § 32 JGG Aburteilung, getrennte 1; vom 11. Oktober 1989 - 3 StR 336/89; StV 1990, 205; vom 31. Oktober 1989 - 1 StR 501/89, NJW 1990, 920; Beschluss vom 10. November 1988 - 1 StR 498/88, BGHR § 32 JGG Aburteilung getrennte 2).

  • BGH, 12.10.1989 - 4 StR 445/89

    Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe bei

    Im Urteil vom 6. August 1986 (3 StR 281/86 = NStZ 1987, 24 = BGHR JGG § 32 Aburteilung, getrennte 1) hat der 3. Strafsenat allerdings offen gelassen, ob § 32 JGG analog anzuwenden sei, wenn - wie hier - die zeitlichen Voraussetzungen einer Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB vorliegen.

    Der 1. Strafsenat hat jedoch auch für diesen Fall erst kürzlich die Zulässigkeit der Zusammenziehung von Jugend- und Erwachsenenstrafe verneint (Beschluß vom 10. November 1988 - 1 StR 498/88 = BGHR JGG § 32 Aburteilung, getrennte 2; ebenso die in BGH NStZ 1987, 24 offen gelassene Frage klar verneinend Krauth in Festschrift für Lackner, 1987, S. 1057, 1062 Fußn. 15 a).

    Im übrigen ist die Sachlage in § 105 Abs. 2 JGG gegenüber dem hier vorliegenden Fall durchaus unterschiedlich: Dort hat sich in einer neuen Verhandlung herausgestellt, daß der Angeklagte entgegen der Annahme im zuerst ergangenen Urteil doch noch einem Jugendlichen gleichzusetzen ist, so daß eine Korrektur der ursprünglich getroffenen Entscheidung notwendig erscheint (vgl. BGH NStZ 1987, 24).

  • BGH, 11.10.1989 - 3 StR 336/89

    Raub - Wegnahmedelikt - Wegnahme - Diebstahl - Wert des Gutes

    Die vom Generalbundesanwalt im Hinblick auf diese Verurteilung aufgeworfene Frage, ob § 32 JGG auf Fälle nicht gleichzeitiger Aburteilung einer Erwachsenentat analoge Anwendung findet, hatte der Senat in seinem Urteil vom 6. August 1986 - 3 StR 281/86 (BGH, bei Holtz MDR 1986, 977 = NStZ 1987, 24 = StV 1987, 307) offengelassen.
  • BGH, 02.05.1990 - 2 StR 64/90

    Bemessung der Einheitsjugendstrafe; Einbeziehung einer Freiheitsstrafe

    "Soweit Strafsenate des BGH die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe oder einer Einheitsjugendstrafe bisher abgelehnt haben, lagen den Entscheidungen jeweils Fälle zugrunde, in denen im anhängigen Verfahren eine Erwachsenentat abzuurteilen und schon deswegen § 105 Abs. 2 JGG nicht anwendbar war (vgl. BGHR, JGG § 32 Aburteilung, getrennte 1 und 3; BGHSt 36, 270 ).
  • BGH, 31.10.1989 - 1 StR 501/89

    Verfolgung weiterer Taten nach Verhängung der Höchstjugendstrafe

    Denn § 32 JGG eröffnet bei Straftaten in verschiedenen Altersstufen die einheitliche Anwendung von Jugendrecht (Einheitsjugendstrafe) oder Erwachsenenrecht (Gesamtstrafe) nur, wenn die mehreren Straftaten gleichzeitig abgeurteilt werden (BGHSt 14, 287; 27, 295, 296; BGH bei Holtz MDR 1979, 106 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; BGH NStZ 1987, 24).
  • BGH, 15.01.1998 - 1 StR 725/97

    Fehlerhafte Einbeziehung einer Jugendstrafe in die Gesamtstrafe

    "Der Angeklagte ist durch die fehlerhafte Einbeziehung der Jugendstrafe in die Gesamtstrafe auch beschwert (BGHR JGG § 32 - Aburteilung, getrennte 1; BGHSt 29, 269 - möglicherweise ist durch die Einbeziehung sogar eine noch laufende Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung in Wegfall geraten - UA S. 7, 8).

    Die einbezogene Jugendstrafe war angesichts ihrer gegenüber der Erwachsenenstrafe grundsätzlich geringeren Schwere (BGHR JGG § 32 - Aburteilung, getrennte 1; BGHSt 29, 269) und des besonderen Gewichts der im vorliegenden Fall verhängten Einzelstrafen erkennbar ohne Einfluß auf die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe.

  • OLG Stuttgart, 24.05.1995 - 1 Ws 88/95
    Die Besonderheit, daß der Verurteilte hier die neue Straftat nur einen Tag vor dem Bewährungsbeschluß begangen hat und daß wegen der Sonderregelung der §§ 32, 105 Abs. 2 JGG die Zusammenziehung der Jugendstrafe und der Erwachsenenstrafe nicht möglich ist (vgl. BGHR § 32 JGG Aburteilung getrennte 2; BGH NStZ 1987, 24 ), rechtfertigt ein Abweichen vom Analogieverbot nicht.
  • BGH, 10.11.1988 - 1 StR 498/88
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