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   BGH, 22.11.1995 - 3 StR 478/95   

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https://dejure.org/1995,2460
BGH, 22.11.1995 - 3 StR 478/95 (https://dejure.org/1995,2460)
BGH, Entscheidung vom 22.11.1995 - 3 StR 478/95 (https://dejure.org/1995,2460)
BGH, Entscheidung vom 22. November 1995 - 3 StR 478/95 (https://dejure.org/1995,2460)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 11
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.03.1995 - 3 StR 625/94

    Strafmaß - Serientäter

    Auszug aus BGH, 22.11.1995 - 3 StR 478/95
    Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320; BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1).

    Die Häufung der Taten innerhalb eines kurzen Zeitraums mußte hier nicht ausdrücklich erwähnt werden, zumal sich ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang zwischen den einzelnen Taten bei der Gesamtstrafenbildung mäßigend auf die Erhöhung der Einsatzstrafe auswirken kann (vgl. BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1).

  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 22.11.1995 - 3 StR 478/95
    Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320; BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1).

    In Zweifelsfällen muß das Revisionsgericht die Bewertung des Tatgerichts hinnehmen (BGHSt 29, 319, 320; BGH GA 1982, 39 f.; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1).

  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 456/86

    Aufhebung der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung aufgrund eines

    Auszug aus BGH, 22.11.1995 - 3 StR 478/95
    In Zweifelsfällen muß das Revisionsgericht die Bewertung des Tatgerichts hinnehmen (BGHSt 29, 319, 320; BGH GA 1982, 39 f.; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1).
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 22.11.1995 - 3 StR 478/95
    Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320; BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1).
  • BGH, 01.03.1990 - 4 StR 61/90

    Begründung einer Aufklärungsrüge hinsichtlich einer unterlassenen Aufklärung des

    Auszug aus BGH, 22.11.1995 - 3 StR 478/95
    Diese Grundsätze gelten auch für die Bildung der Gesamtstrafe (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5) und für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung.
  • BGH, 08.08.2001 - 1 StR 291/01

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Unbillige Härte; Bruttoprinzip;

    Jeder Schematismus ist verfehlt (BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 3; BGH NStZ 2001, 365, 366; BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 11; BGH NStZ 2001, 365, 366).
  • BGH, 19.01.2006 - 4 StR 374/05

    Wettbewerbsbeschränkende Absprache bei Ausschreibungen; Strafaussetzung zur

    Diese Grundsätze gelten auch für die Bildung der Gesamtstrafe und für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 11 m.w.N.).
  • BGH, 23.10.2007 - 5 StR 270/07

    Gewerbsmäßiger Computerbetrug (Strafzumessung: Revisibilität, Aussetzung zur

    Das Landgericht hat innerhalb des durch § 54 StGB vorgegebenen Rahmens bei der erforderlichen Gesamtschau (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 7, 10, 11) die bestimmenden Gesichtspunkte rechtsfehlerfrei erkennbar gemacht (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5).
  • BGH, 28.03.2012 - 2 StR 16/12

    Revisibilität der Strafzumessung (Gesamtstrafe; gerechter Schuldausgleich)

    Diese Grundsätze gelten auch für die Bildung der Gesamtstrafe ( BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 11).
  • OLG Nürnberg, 14.10.2009 - 1 St OLG Ss 41/09

    Beleidigung: Bezeichnung eines Polizisten als "Ausländerhasser" im Zusammenhang

    Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 11).
  • KG, 03.03.2023 - 161 Ss 212/22

    Entbehrlichkeit von Feststellungen zum Betäubungsmittel-Wirkstoffgehalt;

    Es ist grundsätzlich die Aufgabe des Tatgerichts, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1995 - 3 StR 478/95 -, juris).
  • BGH, 13.11.1997 - 4 StR 432/97

    Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - Aussetzung der

    Diese Grundsätze gelten auch für die Bildung der Gesamtstrafe und entsprechend für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 11).
  • BGH, 23.10.1997 - 4 StR 226/97
    Das Landgericht hat bei der Gesamtstrafe - unter zulässiger Bezugnahme auf die Strafzumessungserwägungen bei den Einzelstrafen (vgl. BGHSt 24, 268, 271; BGH NStZ 1987, 183 ) - ebenso wie bei den Einzelstrafen die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände umfassend gewürdigt und - wie hier geboten (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1, 11) - den "engen persönlichen, zeitlichen, psychologischen und situativen Zusammenhang der Einzeltaten" strafmildernd berücksichtigt.
  • OLG Karlsruhe, 22.02.1996 - 2 Ss 272/95
    Die Strafzumessung, unter die auch die Entscheidung des Tatrichters über die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung fällt (vgl. dazu neuestens BGH U. v. 22.11.1995 -3 StR 478/95), ist grundsätzlich Sache des Tatrichters.
  • OLG München, 19.06.2006 - 4St RR 90/06

    Gleich hohe Strafbemessung trotz Feststellung weiterer Milderungsumstände;

    Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (BGH wistra 1996, 105 ).
  • OLG München, 24.05.2006 - 4St RR 87/06

    Anwendungsvoraussetzungen des § 31 BtMG; Gleich hohe Strafbemessung trotz

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