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   BGH, 15.05.1997 - 5 StR 45/97   

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BGH, 15.05.1997 - 5 StR 45/97 (https://dejure.org/1997,1371)
BGH, Entscheidung vom 15.05.1997 - 5 StR 45/97 (https://dejure.org/1997,1371)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 1997 - 5 StR 45/97 (https://dejure.org/1997,1371)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verdeckte Gewinnausschüttungen - Hinterziehung von Körperschaftsteuer und Einkommensteuer - Hinterziehung von Gewerbesteuer - Nachvollziehbare Darstellung der Berechnungsgrundlagen im Steuerstrafrecht - Revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit eines Urteils

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 370

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 9
  • NStZ-RR 1997, 277
  • StV 1998, 473
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.12.1991 - 5 StR 599/91

    Berechnungsgrundsätze verkürzter Steuern im Strafprozess - Aufhebung des gesamten

    Auszug aus BGH, 15.05.1997 - 5 StR 45/97
    Bei diesem Vorgehen ist es für das Revisionsgericht nicht überprüfbar, ob der Tatrichter von zutreffenden Besteuerungsgrundlagen ausgegangen ist und den jeweiligen Schuldumfang aufgrund eigener Feststellungen zutreffend ermittelt hat (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 2 bis 7).

    Zur Ermittlung der daraus sich möglicherweise ergebenden Steuerverkürzungen verweist der Senat auf die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 7 (= BGH wistra 1992, 103); BGHR KStG 1977 § 8 verdeckte Gewinnausschüttung 4 (vgl. auch Utech/Meine wistra 1989, 280 ff., 331 ff.).

  • BGH, 27.04.1988 - 3 StR 55/88

    Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Steuerhinterziehung - Hinterziehung

    Auszug aus BGH, 15.05.1997 - 5 StR 45/97
    Bei diesem Vorgehen ist es für das Revisionsgericht nicht überprüfbar, ob der Tatrichter von zutreffenden Besteuerungsgrundlagen ausgegangen ist und den jeweiligen Schuldumfang aufgrund eigener Feststellungen zutreffend ermittelt hat (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 2 bis 7).
  • BGH, 04.05.1990 - 3 StR 72/90

    Anspruch auf Auslieferung bei Nichtverlassen des Bundesgebietes innerhalb der

    Auszug aus BGH, 15.05.1997 - 5 StR 45/97
    Die Bezugnahme auf einen Bericht der Steuerfahndung oder einen Betriebsprüfungsbericht, aus dem sich die Berechnung der verkürzten Steuern ergeben soll, reicht nicht aus (BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 5 und 6); unzureichend ist auch die Bezugnahme auf die Aussage eines Finanzbeamten, der in der Hauptverhandlung (glaubhaft) bekundet, in welchem Umfang Steuern jeweils verkürzt worden seien.
  • BGH, 23.11.1990 - 3 StR 376/90

    Vorliegen eines Betrugsvorsatzes - Anforderungen an die Feststellung einer

    Auszug aus BGH, 15.05.1997 - 5 StR 45/97
    Die Bezugnahme auf einen Bericht der Steuerfahndung oder einen Betriebsprüfungsbericht, aus dem sich die Berechnung der verkürzten Steuern ergeben soll, reicht nicht aus (BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 5 und 6); unzureichend ist auch die Bezugnahme auf die Aussage eines Finanzbeamten, der in der Hauptverhandlung (glaubhaft) bekundet, in welchem Umfang Steuern jeweils verkürzt worden seien.
  • BGH, 22.09.1993 - 5 StR 554/93

    Berechnungsdarstellung der hinterzogenen Steuern bei Geständnis des Angeklagten -

    Auszug aus BGH, 15.05.1997 - 5 StR 45/97
    Ein Fall, in dem die Rechtsprechung im Hinblick auf das Geständnis eines sachkundigen Angeklagten ausnahmsweise auf die Darstellung der verkürzten Steuern verzichtet (BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 8), liegt hier ersichtlich nicht vor; denn der Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen.
  • BGH, 21.12.1994 - 2 StR 415/94

    Strafbarkeit wegen Betrugs und Verletzung der Konkursantragspflicht -

    Auszug aus BGH, 15.05.1997 - 5 StR 45/97
    Die Akten wurden nach Verkündung des Urteils vom 1. Dezember 1995 erst im Januar 1997 von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf weitergeleitet und dem Generalbundesanwalt am 17. Januar 1997 vorgelegt; vgl. BGH wistra 1995, 193.
  • BGH, 29.04.1997 - 5 StR 168/97

    Verhältnis zwischen Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung -

    Auszug aus BGH, 15.05.1997 - 5 StR 45/97
    Insoweit wird auf den Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 1997 - 2 BvR 2173/96 - und auf die Entscheidung des Senats vom 29. April 1997 - 5 StR 168/97 - verwiesen (m.w.N., auch zur Spruchpraxis des Bundesverfassungsgerichts).
  • BVerfG, 07.03.1997 - 2 BvR 2173/96

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Berücksichtigung der Verletzung des

    Auszug aus BGH, 15.05.1997 - 5 StR 45/97
    Insoweit wird auf den Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 1997 - 2 BvR 2173/96 - und auf die Entscheidung des Senats vom 29. April 1997 - 5 StR 168/97 - verwiesen (m.w.N., auch zur Spruchpraxis des Bundesverfassungsgerichts).
  • BGH, 12.02.2003 - 5 StR 165/02

    Anforderungen an die Feststellung einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung in

    Eine solche pauschale Darstellung reicht grundsätzlich nicht aus, weil sie dem Revisionsgericht keine Prüfung ermöglicht, ob der Tatrichter von zutreffenden Besteuerungsgrundlagen ausgegangen ist (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 9 m. w. N.).
  • BGH, 09.08.2005 - 5 StR 67/05

    Vermögensschaden beim Eingehungsbetrug bei angestrebter Vorleistung des Opfers

    Deshalb konnte das Landgericht die Höhe der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge nicht durch die Einvernahme des Zeugen D einführen (vgl. zur vergleichbaren Problematik im Steuerstrafrecht BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 9, 10).
  • BGH, 12.05.2009 - 1 StR 718/08

    Anforderungen an die Feststellung und die Beweiswürdigung von

    d) Die auf den so festgestellten Besteuerungsgrundlagen aufbauende Steuerberechnung ist Rechtsanwendung und daher Aufgabe des Tatgerichts (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 9; BGH NStZ 2001, 200, 201).
  • BGH, 09.06.2004 - 5 StR 579/03

    Steuerhinterziehung (Rechtsanwendung und Berechnungsdarstellung des Richters:

    Die vom Gericht vorzunehmende Rechtsanwendung kann nicht dadurch ersetzt werden, daß auf Betriebs- oder Fahndungsprüfungsberichte und diesen zugrundeliegende steuerrechtliche Beurteilungen der Finanzverwaltung verwiesen oder zurückgegriffen wird (BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 5, 9; vgl. auch Harms NStZ-RR 1998, 97 f., Harms/Jäger NStZ-RR 2000, 129; NStZ 2001, 181 jeweils m.N.; Harms in: Gedächtnisschrift für Ellen Schlüchter, 2002, S. 451).
  • BGH, 28.10.2015 - 1 StR 465/14

    Steuerhinterziehung (Anforderungen an die Darstellung der hinterzogenen Steuern

    Die auf den festgestellten Besteuerungsgrundlagen aufbauende Steuerberechnung ist Rechtsanwendung und daher Aufgabe des Tatgerichts (vgl. BGH, BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 9; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 399/00, NStZ 2001, 200 f.), die für das Revisionsgericht nachvollziehbar sein muss.
  • BGH, 19.04.2007 - 5 StR 549/06

    Unzureichende Berechnungsdarstellung bei Steuerhinterziehung; Steuerstrafrecht

    b) Aufgrund dieser Feststellungen ist es für den Senat nicht nachprüfbar, ob das Landgericht von zutreffenden Besteuerungsgrundlagen ausgegangen ist und den Schuldumfang aufgrund eigener Feststellungen zutreffend ermittelt hat (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 9; Jäger NStZ 2005, 552, 560 und StraFo 2006, 477, 479 ff. m.w.N.).

    Solches wäre aber rechtsfehlerhaft (st. Rspr.; vgl. nur BGH wistra 1997, 302; BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 10).

  • FG Baden-Württemberg, 04.06.2020 - 1 K 2492/19

    Vorsteuerabzug: Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer -

    Eine missbräuchliche oder betrügerische Nichtentrichtung der Steuer (§ 26b und § 26c UStG) genügt demgegenüber nicht, denn die Nichtabführung von Mehrwertsteuer stellt unabhängig davon, ob sie vorsätzlich erfolgt oder nicht, keinen Mehrwertsteuerbetrug i.S. von Art. 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar (BFH-Beschluss vom 3. Juli 2019 XI B 17/19, BFH/NV 2019, 1351 Rn. 17 bis 20 m.w.N.; Beschluss des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 15. Mai 1997 5 StR 45/97, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 1997, 941).
  • BGH, 26.04.2001 - 5 StR 584/00

    Steuerhinterziehung; Verfahrenshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit;

    Die Verweisung auf Betriebsprüfungsberichte oder die Übernahme der Ermittlungsergebnisse der Steuerfahndung in das Urteil sind ebenso unzureichend wie die Wiedergabe von Aussagen, die Finanzbeamte als Zeugen in der Hauptverhandlung zur Beurteilung steuerlicher Fragen gemacht haben (BGH wistra 2001, 22; vgl. auch BGHR AO § 370 Abs. 1 - Berechnungsdarstellung 9).

    Eine Berechnungsdarstellung ist ausnahmsweise nur dann entbehrlich, wenn ein sachkundiger Angeklagter, der zur Berechnung der hinterzogenen Steuern in der Lage ist, ein Geständnis abgelegt hat (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 - Berechnungsdarstellung 2, 3, 5, 8, 9; BGH wistra 2001, 22).

  • BGH, 26.04.2001 - 5 StR 448/00

    Anforderungen an die Berechnungsdarstellung bei Steuerhinterziehung;

    Die Anwendung steuerlicher Vorschriften auf den festgestellten Sachverhalt und die daraus folgende Berechnung der verkürzten Steuern, durch die der Schuldumfang der Straftat bestimmt wird, ist dabei Rechtsanwendung, die der Strafrichter selbst vorzunehmen hat (vgl. BGH wistra 2001, 22; BGHR AO § 370 Abs. 1 - Berechnungsdarstellung 9).

    Eine Berechnungsdarstellung ist nur dann ausnahmsweise insgesamt entbehrlich, wenn ein sachkundiger Angeklagter, der zur Berechnung der hinterzogenen Steuern in der Lage ist, ein Geständnis abgelegt hat (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 2, 3, 5, 8, 9; BGH wistra 2001, 22).

  • OLG Düsseldorf, 04.04.2005 - 2 Ss 139/04

    Urteilsgründe bei Einkommensteuerhinterziehung - Abgrenzung von Versuch und

    Die bloße Bezugnahme auf einen dem Urteil als Anlage beigefügten Betriebsprüfungsbericht, aus dem sich die Berechnung der verkürzten Steuer ergeben soll, reicht nicht aus (vgl. BGHR, AO § 370 Abs. 1, Berechnungsdarstellung 5, 6 und 9; BGH wistra 1997, 302).

    Ein Fall, in dem die Rechtsprechung im Hinblick auf das Geständnis eines sachkundigen Angeklagten ausnahmsweise auf die Darstellung der verkürzten Steuern verzichtet (vgl. BGHR, AO § 370 Abs. 1, Berechnungsdarstellung 2 und 8; BGH wistra 1997, 302) liegt hier nicht vor.

  • BGH, 09.08.2005 - 5 StR 16/02
  • BGH, 19.07.2007 - 5 StR 251/07

    Steuerhinterziehung (Tatbestandsfeststellung: Gewinnermittlungsmethode bei der

  • OLG Düsseldorf, 04.04.2005 - 2 Ss 139/05

    Überprüfung einer Steuerhinterziehung eines Einzelunternehmens; Verurteilung

  • BGH, 25.03.2010 - 1 StR 52/10

    Steuerhinterziehung (Berechnungsdarstellung des Tatgerichts bei Hinterziehung von

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2007 - 5 Ss 288/07

    Strafbarkeit wegen Vorenthalten von Arbeitsentgelt; Sozialrechts-akzessorische

  • BGH, 05.02.2004 - 5 StR 580/03

    Vollendete Steuerhinterziehung (Ausschluss durch Einleitung des

  • BGH, 16.07.1997 - 2 StR 286/97

    Aufhebung eines Strafausspruchs im Revisionsverfahren - Verfahrensverzögerung

  • OLG Koblenz, 30.05.2007 - 1 Ss 127/07

    Betrug und Untreue: Tatbestandvoraussetzungen des Vorenthaltens von

  • BayObLG, 16.11.1998 - 4St RR 201/98

    Zulässigkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

  • OLG Hamburg, 27.06.2017 - 2 Rev 40/17

    Strafverfahren: Unwirksamkeit einer Revisionsbeschränkung auf den

  • OLG Brandenburg, 30.04.2008 - 1 Ss 31/08

    Entscheidung über einen bedingten Beweisantrag; Auswirkungen einer

  • BayObLG, 27.08.1998 - 4St RR 135/98

    Substantiierung der auf § 338 Nr. 8 StPO i.V.m. 228 Abs. 2 StPO gestützten

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