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   BGH, 14.02.1990 - 3 StR 317/89   

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https://dejure.org/1990,3842
BGH, 14.02.1990 - 3 StR 317/89 (https://dejure.org/1990,3842)
BGH, Entscheidung vom 14.02.1990 - 3 StR 317/89 (https://dejure.org/1990,3842)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 1990 - 3 StR 317/89 (https://dejure.org/1990,3842)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für ein pflichtwidriges Unterlassen im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) - Voraussetzungen für die Annahme eines Verpflichteten im Sinne einer Steuerhinterziehung bzw. Eingangsabgabenhinterziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 Eingangsabgaben 1
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.04.1983 - 3 StR 420/82

    Notwendigkeit der Einrichtung von zwei Wirtschaftsstrafkammern - Zulässigkeit der

    Auszug aus BGH, 14.02.1990 - 3 StR 317/89
    Allerdings kann auch derjenige Mittäter einer Steuer- bzw. Eingangsabgabenhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO sein, wer nicht selbst gestellungspflichtig ist und bei ordnungsgemäßer Verzollung nicht Zollschuldner geworden wäre (BGHSt 31, 323, 347) [BGH 22.04.1983 - 3 StR 420/82] .
  • BGH, 28.09.1983 - 3 StR 280/83

    Besonderer Strafrahmen - Gewerbsmäßiger Schmuggel - Eingangsabgabenhinerziehung -

    Auszug aus BGH, 14.02.1990 - 3 StR 317/89
    Im übrigen wäre der Angeklagte T. nach dem bisher festgestellten Sachverhalt auch im Schuldspruch nicht wegen gewerbsmäßiger Hinterziehung von Eingangsabgaben, sondern aus dem Sondertatbestand des gewerbsmäßigen Schmuggels gemäß § 373 Abs. 1 AO zu verurteilen, der den Grundtatbestand des § 370 Abs. 1 AO verdrängt (BGHSt 32, 95, 96 f.) [BGH 28.09.1983 - 3 StR 280/83] .
  • BGH, 12.11.1986 - 3 StR 405/86

    Verpflichtung des Geschäftsführers einer GmbH, gegenüber dem Finanzamt die

    Auszug aus BGH, 14.02.1990 - 3 StR 317/89
    Letzteres begegnet schon deshalb Bedenken, weil ein pflichtwidriges Unterlassen im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO voraussetzt, daß in der Person des Täters eine besondere Verpflichtung zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besteht (BGHR AO § 370 I 2 Mittäter 1 m.w.Nachw.).
  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 450/88

    Umfang des Gesamtvorsatzes; Prozessualer Tatbegriff bei falschen Angaben

    Auszug aus BGH, 14.02.1990 - 3 StR 317/89
    Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß eine fortgesetzte Tat rechtsfehlerfrei nur dann angenommen werden kann, wenn auch die subjektiven Umstände die Feststellungen eines Gesamtvorsatzes tragen (vgl. zu den Voraussetzungen BGHSt 36, 105, 110 f. [BGH 01.02.1989 - 3 StR 450/88] m.w.Nachw.).
  • BGH, 09.04.2013 - 1 StR 586/12

    Pflichtwidrigkeit und Täterschaft bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann Täter - auch Mittäter - einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1979 - 3 StR 488/78, BGHSt 28, 371, 375 ff.; BGH, Urteil vom 12. November 1986 - 3 StR 405/86, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 1; BGH, Beschluss vom 14. Februar 1990 - 3 StR 317/89, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 Eingangsabgaben 1; BGH, Beschluss vom 20. November 1990 - 3 StR 259/90, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 Mittäter 2; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 5 StR 600/01, BGHSt 48, 52, 58; BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - 5 StR 520/02, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 Täter 4 = wistra 2003, 344; BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 5 StR 85/04, wistra 2004, 393; BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - 5 StR 164/06, wistra 2007, 112; BGH, Beschluss vom 14. April 2010 - 1 StR 105/10).
  • BFH, 21.11.2000 - VII R 8/00

    Steuerhinterziehung gem. § 370 AO

    Die Steuerhinterziehung beschränkt sich nicht auf die Personen, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind (vgl. Bundesgerichtshof --BGH--, Beschluss vom 14. Februar 1990 3 StR 317/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR--, 1991, 177; Engelhardt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 370 AO 1977 Rz. 123).
  • BFH, 14.12.2005 - II R 63/04

    Hinterziehung von VSt - Unterlassen der Abgabe der Erklärung

    Pflichtwidrig handelt, wer einer Rechtspflicht zur Offenbarung steuerrechtlich erheblicher Tatsachen nicht nachkommt (Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 14. Februar 1990 3 StR 317/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1991, 177).
  • BFH, 13.07.2005 - II B 68/05

    VSt-Hinterziehung

    Pflichtwidrig handelt, wer einer Rechtspflicht zur Offenbarung steuerlich erheblicher Tatsachen nicht nachkommt (Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 14. Februar 1990 3 StR 317/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR- 1991, 177).
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