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   BGH, 19.12.1990 - 3 StR 90/90   

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BGH, 19.12.1990 - 3 StR 90/90 (https://dejure.org/1990,254)
BGH, Entscheidung vom 19.12.1990 - 3 StR 90/90 (https://dejure.org/1990,254)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 1990 - 3 StR 90/90 (https://dejure.org/1990,254)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Steuerhinterziehung - Parteienfinanzierung - Parteispenden - Wirtschaftsverband - Politischer Verein - Kommanditgesellschaft - Mitgliedsbeiträge - Betriebsausgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    Steuerhinterziehung bei mittelbarer Parteienfinanzierung durch Wirtschaftsverband

Papierfundstellen

  • BGHSt 37, 266
  • NJW 1991, 1306
  • NJW-RR 1991, 805 (Ls.)
  • MDR 1991, 463
  • BGHR AO § 370 Abs. 1 Vorsatz 5
  • NStZ 1991, 240
  • StV 1991, 420
  • StV 1991, 420 LS
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (36)

  • BGH, 28.01.1987 - 3 StR 373/86

    Steuerliche Folgen verdeckter Parteispenden

    Auszug aus BGH, 19.12.1990 - 3 StR 90/90
    Die Sonderbeiträge, bei denen es sich in Wirklichkeit um Spenden der KG an die C handelte (vgl. BGHSt 34, 272, 280 f.), blieben in der Höhe jeweils weit hinter dem satzungsmäßigen Jahresbeitrag zurück.

    Die von der Revision hervorgehobene Frage, ob Zuwendungen an politische Parteien als Betriebsausgaben abgesetzt werden können, hat der Senat in dem vom Bundesverfassungsgericht (aaO) auf eine Verfassungsbeschwerde nicht beanstandeten Urteil vom 28. Januar 1987 (BGHSt 34, 272, 273, 287 ff.) grundsätzlich verneint.

    b) Es kann auf sich beruhen, ob § 370 AO - wie die Rechtsprechung bisher angenommen hat - ein Blankettstrafgesetz ist, dessen Tatbestand durch die Vorschriften des materiellen Steuerrechts ergänzt wird (BVerfGE 37, 201, 208; BVerfG - Dritte Kammer des 2. Senats, Beschluß vom 21. März 1989 - 2 BvR 162/89 und 2 BvR 201/89; BVerfG - Zweite Kammer des 2. Senats, Beschluß vom 15. Oktober 1990 - 2 BvR 385/87; BGHSt 34, 272, 282; BGH NStZ 1982, 206), oder ob er eine in sich vollständige Strafnorm enthält, die - ähnlich wie zum Beispiel die §§ 242 und 246 StGB - anhand der geltenden (auch außerstrafrechtlichen) Gesetze nur auszulegen ist (vgl. BVerfGE 78, 205, 213).

    Nach der gesetzlichen Definition des § 4 Abs. 4 EStG, die durch die höchstrichterliche Rechtsprechung feste Konturen erhalten hat (vgl. BGHSt 34, 272, 288), sind Betriebsausgaben "Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind".

    Zweifel an der Auslegungsfähigkeit des Begriffs sind im Zusammenhang mit der steuerrechtlichen Problematik der finanziellen Unterstützung politischer Parteien um so weniger berechtigt, als schon der Reichsfinanzhof solche Aufwendungen grundsätzlich nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen hat (vgl. BGHSt 34, 272, 289), die Problematik zur Tatzeit also nicht neu war.

    Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß § 4 Abs. 6 (in Verbindung mit § 10 b Abs. 2 Satz 1) EStG 1983 (Neufassung vom 24. Januar 1984, BGBl. I S. 113), wonach Spenden an politische Parteien erstmals für den Veranlagungszeitraum 1984 auf Grund besonderer gesetzlicher Regelung ausdrücklich nicht Betriebsausgaben sind, im Gesetzgebungsverfahren als Klarstellung der Rechtslage angesehen wurde (BGHSt 34, 272, 286 f.).

    Sachlich verdienen die Ausführungen, die inzwischen auch in die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eingegangen sind (BFH DB 1989, 156, 157; BFH BStBl. II 1989, 97, 98), entgegen der Ansicht der Revision gerade deshalb Beachtung, weil Zuwendungen an politische Parteien schon seit Jahren vor den hier erörterten Veranlagungszeiträumen (1972 bis 1981) bei der Körperschaftsteuer und der Einkommensteuer nur in ganz beschränktem Umfang steuerlich (als Sonderausgaben) abziehbar waren (vgl. BGHSt 34, 272, 280), wodurch die Frage, ob solche Zuwendungen unbeschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben sein könnten, besonderes praktisches Gewicht erlangten.

    Für ihn ist eine Bindung an bestandskräftige Steuerbescheide im Gesetz nicht vorgesehen (BGHSt 34, 272, 279; BVerfG - Zweite Kammer des 2. Senats, Beschluß vom 15. Oktober 1990 - 2 BvR 385/87).

    aa) Bei den "Durchleitungen" oder "Sonderbeiträgen" handelt es sich in Wirklichkeit um verdeckte Parteispenden, welche die FG auf Wunsch ihrer dauernden oder temporären Mitglieder, aber auch für Nichtmitglieder, an bestimmte Stellen politischer Parteien weiterleitete (vgl. BGHSt 34, 272, 276 f.).

    Auch der Senat hat in diesem Sinne entschieden (BGHSt 34, 272, 287 ff.).

    Aus demselben Grund kann dahingestellt bleiben, wie "gezielte" oder "finale" Parteispenden - zum Beispiel zur Erlangung oder Erhaltung eines Auftrags oder zur Pflege des geschäftlichen Umfeldes - steuerlich einzuordnen sind (vgl. BGHSt 34, 272, 293; BFH BStBl. II 1986, 373, 376); der Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte dafür, daß es sich bei den "Sonderbeiträgen" der KG um derartige Spenden zur Erreichung eines konkreten betrieblichen Zweckes handelt.

    Das genügt nicht für die nach § 4 Abs. 4 EStG erforderliche Verknüpfung mit dem Betrieb (vgl. BGHSt 34, 272, 288 f.).

    In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, wie der Begriff der "Gutgläubigkeit" einzugrenzen ist, insbesondere ob als gutgläubig auch noch angesehen werden kann, wer grob fahrlässig (leichtfertig) die steuerrechtliche Lage verkennt (vgl. BGHSt 34, 272, 280 f.; BGH NStZ 1988, 276 mit Anmerkung Hellmann S. 558).

    Auf guten Glauben kann sich wegen Schutzunwürdigkeit aber nicht berufen, wer vorsätzlich - und sei es auch nur mit bedingtem Vorsatz - sich oder einem anderen steuerliche Vorteile verschafft, auf die er oder der andere kein Anrecht hat (vgl. BGHSt 34, 272, 280; BVerfG - Zweite Kammer des 2. Senats, Beschluß vom 15. Oktober 1990 - 2 BvR 385/87).

    Im übrigen ist der Senat im Urteil vom 28. Januar 1987 (BGHSt 34, 272, 279, 293) ersichtlich davon ausgegangen, daß das Merkmal der Täuschung (sollte es ungeschrieben im Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO enthalten sein) jedenfalls dann erfüllt ist, wenn die Veranlagungsbeamten des Finanzamtes - so wie hier - die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Steuererklärung nicht kannten.

  • BFH, 17.05.1952 - I D 1/52
    Auszug aus BGH, 19.12.1990 - 3 StR 90/90
    Der Erlaß knüpft inhaltlich an das Gutachten des Bundesfinanzhofs vom 17. Mai 1952 (BStBl. III 1952, 228) an.

    a) Nach den Feststellungen war die FG ein politischer Verein, kein Berufsverband im Sinne der Grundsätze, wie sie der Bundesfinanzhof im Gutachten vom 17. Mai 1952 (BStBl. III 1952, 228) entwickelt hat.

    Demgegenüber wäre für die Annahme eines Berufsverbandes nur Raum, wenn sich die Vereinigung grundsätzlich auf die Wahrnehmung allgemeiner berufsständischer Interessen ihrer Mitglieder beschränkt hätte, wobei unter solchen Interessen nicht nur ideelle, sondern auch allgemeine wirtschaftliche, also materielle Interessen verstanden werden (vgl. BFH BStBl. III 1952, 228, 229; BStBl. II 1986, 373, 375).

    Daran fehlt es sowohl, wenn der Verband geschäftliche Einzelinteressen der Verbandsmitglieder vertritt, als auch dann, wenn er allgemeine Politik betreibt, indem er - wie hier - in erheblichem Umfang Gelder für allgemeine politische Zwecke (die Parteienfinanzierung) verwendet oder wenn er eine von ihm finanziell getragene oder abhängige Partei mit Geldern unterstützt, selbst wenn in diesem Fall die hierfür aufgewendeten Beträge im Rahmen der eigenen Aufgaben nicht erheblich sind (BFH BStBl. III 1952, 228, 230).

    Da man in ihrer Weitergabe allein im allgemeinen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht erblicken könne, sofern es sich um Einzelvorgänge handele, werde hierdurch bei dem im übrigen steuerbefreiten Verband die Steuerfreiheit nicht berührt (vgl. BFH BStBl. III 1952, 228, 230).

    Der Bundesfinanzhof hat in dem Gutachten hervorgehoben, die Grenzziehung (zwischen Berufsverband und politischem Verein) müsse im einzelnen Fall "auf Grund der jeweils gegebenen Verhältnisse" geschehen, wobei "das Gesamtbild" entscheidend sei (BFH BStBl. III 1952, 228, 230).

    Schon für die Zeit vor Einführung des § 4 Abs. 6 EStG 1983 ist der Bundesfinanzhof davon ausgegangen, daß sowohl offene wie auch verdeckte Zuwendungen an politische Parteien auf Seiten des Spenders wegen privater Mitveranlassung grundsätzlich keine Betriebsausgaben sind (BFH BStBl. III 1952, 228, 231; BStBl. II 1986, 373, 375, 376; vgl. ferner BFH BStBl. II 1988, 220, 221 f.).

    Die Frage, ob dasselbe auch für juristische Personen (Körperschaften im Sinne des § 1 KStG) wie eine GmbH gilt (vgl. BGH aaO S. 291 ff.; BFH BStBl. III 1952, 228, 231; BStBl. II 1988, 220, 221; 1989, 1027, 1028), kann auf sich beruhen; für die Entscheidung kommt es hier darauf nicht an.

    bb) Beitragszahlungen an einen Berufsverband sind zwar als Betriebsausgaben abziehbar (BFH BStBl. III 1952, 228, 232; BStBl. II 1989, 97, 98).

  • BFH, 07.06.1988 - VIII R 76/85

    Beitragszahlungen an einen Berufsverband als Betriebsausgaben

    Auszug aus BGH, 19.12.1990 - 3 StR 90/90
    Es kann unterstellt werden, daß die FG nach ihrer Satzung - insofern vergleichbar dem C -Wirtschaftsrat (vgl. BFH DB 1989, 156, 157 f.; BFH BStBl. II 1989, 97, 98) - ein Berufsverband hätte sein können.

    Sachlich verdienen die Ausführungen, die inzwischen auch in die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eingegangen sind (BFH DB 1989, 156, 157; BFH BStBl. II 1989, 97, 98), entgegen der Ansicht der Revision gerade deshalb Beachtung, weil Zuwendungen an politische Parteien schon seit Jahren vor den hier erörterten Veranlagungszeiträumen (1972 bis 1981) bei der Körperschaftsteuer und der Einkommensteuer nur in ganz beschränktem Umfang steuerlich (als Sonderausgaben) abziehbar waren (vgl. BGHSt 34, 272, 280), wodurch die Frage, ob solche Zuwendungen unbeschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben sein könnten, besonderes praktisches Gewicht erlangten.

    bb) Beitragszahlungen an einen Berufsverband sind zwar als Betriebsausgaben abziehbar (BFH BStBl. III 1952, 228, 232; BStBl. II 1989, 97, 98).

    Die Zahlungen der KG wurden deshalb insoweit nicht "für den Betrieb" geleistet; sie hingen entgegen der Ansicht der Revision weder objektiv mit dem Betrieb zusammen, noch waren sie subjektiv, das heißt aus der Sicht der KG, dazu bestimmt, dem Betrieb zu dienen (BFH BStBl. II 1989, 97, 99).

    Von diesem Begriff werden nur Aufwendungen eines Unternehmers erfaßt, die er zwar vergebens, aber subjektiv in Verfolgung eines Zweckes tätigt, der mit dem Betrieb zusammenhängt (vgl. BFH BStBl. II 1989, 97, 99).

    In einem Urteil vom 7. Juni 1988 (BStBl. II 1989, 97, 99) hat der Bundesfinanzhof für einen Fall wie den vorliegenden im übrigen zu Recht hervorgehoben, ein Betriebsausgabenabzug komme - unabhängig von der Frage des Vertrauensschutzes - nicht in Betracht, wenn die zuständigen Organe der KG wissen, daß die Geschäftsführung des Verbandes in Widerspruch zu seinen satzungsmäßigen Zielen steht, oder wenn sie dies ernstlich für möglich halten und in Kauf nehmen.

    Für die steuerliche Erheblichkeit des Verschweigens kommt es nicht darauf an, ob die Kenntnisse des Angeklagten rechtlich schon eine Qualifizierung der Mitgliedsbeiträge als Betriebsausgaben ausschließen (BFH BStBl. II 1989, 97, 99) oder ob sie nur im Hinblick auf die Versagung eines sonst in Betracht kommenden Vertrauensschutzes steuerlich von Bedeutung sind.

  • BFH, 04.03.1986 - VIII R 188/84

    Zuwendungen an politische Parteien sind im allgemeinen nicht als Betriebsausgaben

    Auszug aus BGH, 19.12.1990 - 3 StR 90/90
    Demgegenüber wäre für die Annahme eines Berufsverbandes nur Raum, wenn sich die Vereinigung grundsätzlich auf die Wahrnehmung allgemeiner berufsständischer Interessen ihrer Mitglieder beschränkt hätte, wobei unter solchen Interessen nicht nur ideelle, sondern auch allgemeine wirtschaftliche, also materielle Interessen verstanden werden (vgl. BFH BStBl. III 1952, 228, 229; BStBl. II 1986, 373, 375).

    Selbst soweit ein Berufsverband nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs allgemeinpolitische (wirtschaftspolitische) Ziele verfolgen darf, um für die Wirtschaft günstige Rahmenbedingungen (z. B. durch Erhaltung der bisherigen Eigentumsordnung) zu schaffen oder zu sichern (vgl. BFH BStBl. II 1985, 92, 94), ist er doch auf in diesem Sinne berufsständische (wirtschaftsfördernde) Ziele beschränkt, nämlich auf die Förderung eines Berufsstands oder Wirtschaftszweigs (vgl. BFH BStBl. II 1986, 373, 376).

    Schon für die Zeit vor Einführung des § 4 Abs. 6 EStG 1983 ist der Bundesfinanzhof davon ausgegangen, daß sowohl offene wie auch verdeckte Zuwendungen an politische Parteien auf Seiten des Spenders wegen privater Mitveranlassung grundsätzlich keine Betriebsausgaben sind (BFH BStBl. III 1952, 228, 231; BStBl. II 1986, 373, 375, 376; vgl. ferner BFH BStBl. II 1988, 220, 221 f.).

    Aus demselben Grund kann dahingestellt bleiben, wie "gezielte" oder "finale" Parteispenden - zum Beispiel zur Erlangung oder Erhaltung eines Auftrags oder zur Pflege des geschäftlichen Umfeldes - steuerlich einzuordnen sind (vgl. BGHSt 34, 272, 293; BFH BStBl. II 1986, 373, 376); der Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte dafür, daß es sich bei den "Sonderbeiträgen" der KG um derartige Spenden zur Erreichung eines konkreten betrieblichen Zweckes handelt.

    Aus der Erweiterung des Berufsverbandsbegriffs in der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH BStBl. II 1986, 373, 375) läßt sich Gegenteiliges nicht herleiten; sie ist bereits bei der Prüfung berücksichtigt, ob die FG in den Jahren 1972 bis 1981 ein Berufsverband war (s.o. 2 a aa).

  • BVerfG, 15.10.1990 - 2 BvR 385/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO am Maßstab der Art. 103 Abs. 2 ,

    Auszug aus BGH, 19.12.1990 - 3 StR 90/90
    Von einer Reduzierung des Aussetzungsermessens des Senats auf Null (vgl. Zeller in Koch AO 3. Aufl. § 396 Rdn. 3; Gast-de Haan in Franzen/Gast/Samson, Steuerstrafrecht 3. Aufl. § 396 AO Rdn. 19; Stellungnahme des Präsidenten des Bundesfinanzhofs vom 3. November 1989 BB 1990, 1044, 1048; a.A. Hübner aaO Rdn. 29) kann nach Lage des Falles hier nicht gesprochen werden (vgl. BVerfG - Zweite Kammer des 2. Senats,.Beschluß vom 15. Oktober 1990 - 2 BvR 385/87).

    b) Es kann auf sich beruhen, ob § 370 AO - wie die Rechtsprechung bisher angenommen hat - ein Blankettstrafgesetz ist, dessen Tatbestand durch die Vorschriften des materiellen Steuerrechts ergänzt wird (BVerfGE 37, 201, 208; BVerfG - Dritte Kammer des 2. Senats, Beschluß vom 21. März 1989 - 2 BvR 162/89 und 2 BvR 201/89; BVerfG - Zweite Kammer des 2. Senats, Beschluß vom 15. Oktober 1990 - 2 BvR 385/87; BGHSt 34, 272, 282; BGH NStZ 1982, 206), oder ob er eine in sich vollständige Strafnorm enthält, die - ähnlich wie zum Beispiel die §§ 242 und 246 StGB - anhand der geltenden (auch außerstrafrechtlichen) Gesetze nur auszulegen ist (vgl. BVerfGE 78, 205, 213).

    Das trifft bei § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO zu (BVerfG - Zweite Kammer des 2. Senats, Beschluß vom 15. Oktober 1990 - 2 BvR 385/87); als Blankettvorschrift genügt er auch im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall den Erfordernissen der zweiten der bezeichneten Alternativen.

    Für ihn ist eine Bindung an bestandskräftige Steuerbescheide im Gesetz nicht vorgesehen (BGHSt 34, 272, 279; BVerfG - Zweite Kammer des 2. Senats, Beschluß vom 15. Oktober 1990 - 2 BvR 385/87).

    Auf guten Glauben kann sich wegen Schutzunwürdigkeit aber nicht berufen, wer vorsätzlich - und sei es auch nur mit bedingtem Vorsatz - sich oder einem anderen steuerliche Vorteile verschafft, auf die er oder der andere kein Anrecht hat (vgl. BGHSt 34, 272, 280; BVerfG - Zweite Kammer des 2. Senats, Beschluß vom 15. Oktober 1990 - 2 BvR 385/87).

  • BFH, 09.08.1989 - I R 181/85

    Treu und Glauben - Körperschaftsteuer - Parteispenden

    Auszug aus BGH, 19.12.1990 - 3 StR 90/90
    d) Der rechtlichen Wertung, daß der Angeklagte durch sein Verhalten objektiv Steuern verkürzt hat, steht nach den Feststellungen nicht entgegen, daß auch im Steuerrecht, so im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung eines Wirtschaftsverbands als Berufsverband, der Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten ist (vgl. BFH DB 1989, 156, 158; BFH BStBl. II 1989, 990, 991 f.).

    aa) Das gilt selbst dann, wenn man, wie die Revision, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes davon ausgehen wollte, daß es für die Vertrauenssituation zwischen dem Angeklagten (der KG) und dem Finanzamt E. mit auf eine mögliche Kenntnis vorgesetzter Dienststellen (des Finanzministeriums) oder weisungsbefugter Personen (des Finanzministers oder Beamter des Finanzministeriums) von der wirklichen Geschäftsführung der FG ankommt, weil diese Stellen oder Personen es unterlassen haben, ihre Kenntnis insbesondere von der erheblichen finanziellen Unterstützung der bürgerlichen Parteien durch die FG und der Durchleitung von Spenden bei ihr mit entsprechenden Weisungen an das Finanzamt weiterzugeben (vgl. BFH BStBl. II 1989, 990, 992, 994).

    Dabei kann dahinstehen, ob der gute Glaube zum Beispiel eines Spenders an die Verwendung seiner Spende zu einem begünstigten Zweck unter bestimmten Voraussetzungen nur in dem Sinne geschützt wird, daß einer Steuernachforderung des Finanzamtes mit dem Verwirkungseinwand begegnet werden könnte (vgl. BFH BStBl. II 1989, 990, 992), oder ob anzunehmen ist, der Steueranspruch selbst sei von Anfang an nicht entstanden (vgl. BFH BStBl. II 1981, 52, 53; Stellungnahme des Präsidenten des Bundesfinanzhofs BB 1990, 1044, 1045), was zur Folge hätte, daß es objektiv schon am Tatbestand einer vollendeten Steuerhinterziehung fehlen würde.

    Aus dem Umstand, daß eine solche Kenntnis im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben die Steuerschuld eines wegen Gutgläubigkeit schutzwürdigen Steuerpflichtigen beeinflussen kann (BFH BStBl. II 1989, 990, 992), läßt sich nicht etwa folgern, daß sie rechtlich auch die Annahme einer Täuschung des Finanzamtes durch einen nicht schutzwürdigen, weil bösgläubigen Täter ausschlösse.

  • BFH, 28.01.1988 - V R 48/85

    Umsatzsteuer - Steuerfreiheit

    Auszug aus BGH, 19.12.1990 - 3 StR 90/90
    Es kann unterstellt werden, daß die FG nach ihrer Satzung - insofern vergleichbar dem C -Wirtschaftsrat (vgl. BFH DB 1989, 156, 157 f.; BFH BStBl. II 1989, 97, 98) - ein Berufsverband hätte sein können.

    Sachlich verdienen die Ausführungen, die inzwischen auch in die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eingegangen sind (BFH DB 1989, 156, 157; BFH BStBl. II 1989, 97, 98), entgegen der Ansicht der Revision gerade deshalb Beachtung, weil Zuwendungen an politische Parteien schon seit Jahren vor den hier erörterten Veranlagungszeiträumen (1972 bis 1981) bei der Körperschaftsteuer und der Einkommensteuer nur in ganz beschränktem Umfang steuerlich (als Sonderausgaben) abziehbar waren (vgl. BGHSt 34, 272, 280), wodurch die Frage, ob solche Zuwendungen unbeschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben sein könnten, besonderes praktisches Gewicht erlangten.

    Die FG war als selbständiger, parteiunabhängiger politischer Verein keine solche Partei (vgl. BFH DB 1989, 156, 157, betreffend den Wirtschaftsrat der C).

    d) Der rechtlichen Wertung, daß der Angeklagte durch sein Verhalten objektiv Steuern verkürzt hat, steht nach den Feststellungen nicht entgegen, daß auch im Steuerrecht, so im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung eines Wirtschaftsverbands als Berufsverband, der Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten ist (vgl. BFH DB 1989, 156, 158; BFH BStBl. II 1989, 990, 991 f.).

  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 450/88

    Umfang des Gesamtvorsatzes; Prozessualer Tatbegriff bei falschen Angaben

    Auszug aus BGH, 19.12.1990 - 3 StR 90/90
    Es handelt sich um eine einzige fortgesetzte Einkommensteuerhinterziehung mit der Folge, daß die Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB) nach § 78 a StGB erst mit der Bekanntmachung des letzten der Einkommensteuerbescheide für das Jahr 1981 an die Gesellschafter der KG zu laufen begann, d.h. nicht vor dem 18. November 1983 (vgl. BGHSt 36, 105, 109; BGH NJW 1985, 1719 f.).

    Er hat zwar - zunächst für eine bestimmte Fallgestaltung und sodann allgemein - ausgesprochen, daß bei der Verkürzung von Einkommensteuer eine Begründung von Fortsetzungszusammenhang durch nachträgliche Bildung oder Erweiterung des Gesamtvorsatzes ausgeschlossen ist (BGHSt 36, 105, 113 ff.; BGH NStZ 1989, 435 f.).

    bb) Durchgreifende Bedenken gegen die Annahme einer fortgesetzten Einkommensteuerverkürzung bestehen auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß der Gesamtvorsatz sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfassen und daß er auf einen Gesamterfolg gerichtet sein muß (BGHSt 36, 105, 110).

    Mit der Einreichung der Erklärungen gelangte die Steuerstraftat in das Versuchsstadium, auch soweit es sich um die Hinterziehung der Einkommensteuer der Mitgesellschafter handelt (vgl. BGHSt 36, 105, 118).

  • BFH, 25.11.1987 - I R 126/85

    Abgrenzung der Spenden an politische Parteien von den Betriebsausgaben und

    Auszug aus BGH, 19.12.1990 - 3 StR 90/90
    Im übrigen hat der Bundesfinanzhof (BStBl. II 1988, 220) nunmehr entschieden, daß Spenden an politische Parteien auch dann nur begrenzt abziehbar sind, wenn sie dem betrieblichen Bereich einer GmbH zuzuordnen wären.

    Schon für die Zeit vor Einführung des § 4 Abs. 6 EStG 1983 ist der Bundesfinanzhof davon ausgegangen, daß sowohl offene wie auch verdeckte Zuwendungen an politische Parteien auf Seiten des Spenders wegen privater Mitveranlassung grundsätzlich keine Betriebsausgaben sind (BFH BStBl. III 1952, 228, 231; BStBl. II 1986, 373, 375, 376; vgl. ferner BFH BStBl. II 1988, 220, 221 f.).

    Die Frage, ob dasselbe auch für juristische Personen (Körperschaften im Sinne des § 1 KStG) wie eine GmbH gilt (vgl. BGH aaO S. 291 ff.; BFH BStBl. III 1952, 228, 231; BStBl. II 1988, 220, 221; 1989, 1027, 1028), kann auf sich beruhen; für die Entscheidung kommt es hier darauf nicht an.

  • BGH, 13.01.1988 - 3 StR 450/87

    Kenntnis eines Spenders hinsichtlich der Verwendung von Parteispenden - Vorsatz

    Auszug aus BGH, 19.12.1990 - 3 StR 90/90
    In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, wie der Begriff der "Gutgläubigkeit" einzugrenzen ist, insbesondere ob als gutgläubig auch noch angesehen werden kann, wer grob fahrlässig (leichtfertig) die steuerrechtliche Lage verkennt (vgl. BGHSt 34, 272, 280 f.; BGH NStZ 1988, 276 mit Anmerkung Hellmann S. 558).

    Ein Spender mag in der Regel weder gehalten noch in der Lage sein, Einblick in das Verhalten der von ihm unterstützten Vereinigung zu nehmen (vgl. BGH NStZ 1988, 276 f.).

    Damit verkennt die Revision den Begriff der steuerlich erheblichen Tatsache (vgl. BGH NStZ 1988, 276, 277) und den Umfang der Erklärungspflicht.

  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

  • BFH, 18.07.1980 - VI R 167/77

    Steuerbegünstigung - Sportverein - Durchlaufspende - Sonderausgaben

  • BFH, 18.09.1984 - VIII R 324/82

    Beiträge an einen Berufsverband sind Betriebsausgaben, wenn die Ziele des

  • BFH, 04.02.1987 - I R 58/86

    Mittelbare Parteienfinanzierung - Organisation - Vorsatz - Unrechtsbewußtsein -

  • BGH, 28.11.1984 - 2 StR 309/84

    Beginn der Verfolgungsverjährung bei fortgesetzter Handlung; Tateinheit bei

  • BGH, 06.10.1989 - 3 StR 80/89

    Straftatbestand der dirigierenden Zuhälterei - Überprüfung der Verjährung beim

  • BVerfG, 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82

    Anti-Atomkraftplakette

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

  • BVerfG, 08.05.1974 - 2 BvR 636/72

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit von Steuerverkürzung

  • BVerfG, 21.03.1989 - 2 BvR 162/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO

  • BGH, 16.01.1985 - 2 StR 590/84

    Strafklageverbrauch bei fortgesetzter Tat

  • BFH, 06.11.1956 - V z D 2/56
  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 308/77

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Unanfechtbarkeit eines die Ablehnung

  • BFH, 21.01.1954 - V D 1/53
  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

  • BGH, 14.12.1989 - 4 StR 419/89

    Schadensermittlung beim Abrechnungsbetrug

  • BVerfG, 15.03.1978 - 2 BvR 927/76

    Verfassungsmäßigkeit der Bankrottstrafbarkeit nach KO a.F.

  • BFH, 25.10.1977 - VII R 5/74

    Importeur - Nachforderung von Zöllen - Grundsatz von Treu und Glauben - Vertrauen

  • BFH, 07.05.1986 - I B 58/85

    Keine vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch Vollziehungsaussetzung

  • BGH, 20.01.1988 - 3 StR 434/87

    Einkommensteuerhinterziehung - Gesamtvorsatz - Fortgesetzte Handlung -

  • BGH, 20.12.1989 - 3 StR 276/88

    Tatbeteiligung - Vorsatz - Mittäterschaft - Einzelakte - Fortgesetzte Handlung -

  • BGH, 21.08.1980 - 4 StR 428/80

    Abgabe unrichtiger oder unvollständiger Umsatzsteuervoranmeldung

  • BGH, 09.07.1987 - 4 StR 216/87

    Vermögensgefährdung durch erzwungene Hingabe eines Schuldscheins

  • BGH, 31.05.1988 - 5 StR 196/88

    Unterbrechung der Verjährung durch eine nach § 78a des Strafgesetzbuchs geeignete

  • BGH, 19.06.1975 - 3 StR 160/75

    Verjährung einer Strafandrohung aufgrund Änderung der Strafandrohungen dieser

  • BFH, 13.12.1989 - I R 39/88

    Keine Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft im Fall der mittelbaren

  • BGH, 08.09.2011 - 1 StR 38/11

    Vorsatz und Irrtum bei der Steuerhinterziehung (Beweiswürdigung; Irrtum über die

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum Vorsatz der Steuerhinterziehung, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1953 - 5 StR 342/53, BGHSt 5, 90, 91 f.; BGH, Urteil vom 5. März 1986 - 2 StR 666/85, wistra 1986, 174; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 1 StR 491/09 Rn. 37, HFR 2010, 866; BGHR AO § 370 Abs. 1 Vorsatz 2, 4, 5).
  • BGH, 23.05.2002 - 1 StR 372/01

    Vorteilsannahme durch Drittmitteleinwerbung

    Sie unterscheidet sich nicht von sonstigen Herausgabe- und Erstattungspflichten (dazu BGH NStZ 1986, 361; wistra 1991, 138; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 19, 35, 40).
  • LG Bonn, 13.12.2022 - 62 KLs 2/20

    Cum-Ex-Prozess: Hanno Berger muss 8 Jahre ins Gefängnis

    Hingegen steht es dem Steuerpflichtigen aber keinesfalls frei, den Steuerbehörden aus einem Gesamtsachverhalt nur einen Teil der Tatsachen richtig vorzutragen und sie ansonsten nach Maßgabe einer nicht offengelegten, ersichtlich strittigen eigenen rechtlichen Bewertung des Vorganges zu verschweigen, obwohl die Einzelheiten für die steuerrechtliche Beurteilung bedeutsam sein können (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.1990 - 3 StR 90/90, juris, Rn. 71 ff. ).
  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Zwar ist es rechtlich denkbar, zum Teil dadurch Abhilfe zu schaffen, daß das der Vorstellung vom fortgesetzten Delikt wesenseigene Prinzip der Einheitlichkeit der Tat (BGHSt 36, 105, 109; BGH NJW 1991, 1306, 1307 insoweit in BGHSt 37, 266 nicht abgedruckt) im Bereich der Rechtsfolgen jeweils wieder aufgegeben wird.
  • LG Wiesbaden, 01.11.2022 - 6 KLs 1111 Js 27125/12

    Cum-Ex: Bewährungsstrafen wegen Steuerhinterziehung

    Es steht dem Steuerpflichtigen hingegen nicht frei, den Steuerbehörden aus einem Gesamtsachverhalt nur einen Teil der Tatsachen richtig vorzutragen und sie im Übrigen nach Maßgabe einer nicht offen gelegten, ersichtlich strittigen eigenen rechtlichen Bewertung des Vorgangs zu verschweigen, obwohl die Einzelheiten für die steuerliche Beurteilung bedeutsam sein können (BGH, Urteil vom 19.12.1990 - 3 StR 90/90).
  • OLG Hamm, 06.11.2014 - 5 RVs 98/14

    Wertgrenze des bedeutenden Schadens bei 1.300 Euro

    Bloße Bezugnahmen und Verweisungen auf das Urteil, die Akten oder sonstige Unterlagen sind unzulässig (zu vgl. BGHSt 3, 213; 29, 203; 37, 266; 40, 218 (240); BGH StV 94, 5; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 344 Rn. 20-25).
  • BGH, 10.11.1999 - 5 StR 221/99

    Steuerhinterziehung; Time-Sharing; Dauerwohnrechten nach § 31 WEG;

    Er macht jedenfalls dann keine unrichtigen Angaben im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, wenn er offen oder verdeckt eine ihm günstige unzutreffende Rechtsansicht vertritt, aber die steuerlich erheblichen Tatsachen richtig und vollständig vorträgt und es dem Finanzamt dadurch ermöglicht, die Steuer unter abweichender rechtlicher Beurteilung zutreffend festzusetzen (BGHSt 37, 266, 284).

    So steht es dem Steuerpflichtigen nicht etwa frei, den Steuerbehörden aus einem Gesamtsachverhalt nur einen Teil der Tatsachen richtig vorzutragen und sie im übrigen nach Maßgabe einer nicht offengelegten, ersichtlich strittigen eigenen rechtlichen Bewertung des Vorgangs zu verschweigen, obwohl die Einzelheiten für die steuerliche Beurteilung bedeutsam sein können (BGHSt 37, 266, 284 f.).

  • BGH, 06.06.2007 - 5 StR 127/07

    Steuerhinterziehung durch Sachbearbeiter des Finanzamtes (Machen unrichtiger

    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 37, 266, 285; BGH wistra 2000, 63, 64) setzt der Tatbestand der Steuerhinterziehung - im Gegensatz zum Betrug - keine gelungene Täuschung mit hervorgerufenem Irrtum beim zuständigen Finanzbeamten voraus (so aber Hellmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/Finanzordnung, 10. Aufl. 171 Lfg. November 2001 § 370 AO Rdn. 200).

    Es genügt daher, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen in anderer Weise als durch eine Täuschung für die Steuerverkürzung oder das Erlangen nicht gerechtfertigter Steuervorteile ursächlich werden (BGHSt 37, 266, 285; BGH wistra 2000, 63, 64; so auch BFH BStBl II 2006, 356, 357).

  • BGH, 14.12.2010 - 1 StR 275/10

    Vollendete Steuerhinterziehung durch aktives Tun trotz Sachverhaltskenntnis des

    Es genügt daher, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen in anderer Weise als durch eine Täuschung für die Steuerverkürzung oder das Erlangen nicht gerechtfertigter Steuervorteile ursächlich werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2007 - 5 StR 127/07, NStZ 2007, 596, 597; BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 178/99, wistra 2000, 63, 64; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1990 - 3 StR 90/90, BGHSt 37, 266, 285; so auch BFH, BStBl II 2006, 356, 357).
  • BVerfG, 29.04.2010 - 2 BvR 871/04

    Steuerhinterziehung durch Verstoß gegen die Milch-Garantienmengen-Verordnung;

    Die Voraussetzungen der Strafbarkeit müssen dann entweder im Blankettstrafgesetz selbst oder in dem in Bezug genommenen Gesetz hinreichend deutlich umschrieben sein (vgl. BVerfGE 37, 201 ; 75, 329 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Oktober 1990 - 2 BvR 385/87 -, NJW 1992, S. 35; ferner BGHSt 37, 266 ).
  • BVerfG, 16.06.2011 - 2 BvR 542/09

    Bestimmtheitsgebot (Blankettstrafgesetze und normative Tatbestandsmerkmale;

  • BGH, 10.12.1991 - 5 StR 536/91

    Fortsetzungszusammenhang bei Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung;

  • BGH, 13.04.2010 - 5 StR 428/09

    Untreue bei einer englischen Limited (Gründungsstatut; Gründungstheorie;

  • BGH, 08.02.2011 - 1 StR 24/10

    Steuerhinterziehung durch Geltendmachung von Vorsteuer bei einer missbräuchlichen

  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 178/99

    Kenntnis der Finanzbehörden; Tatbestandsmäßigkeit der Steuerhinterziehung;

  • BFH, 25.10.2005 - VII R 10/04

    Steuerhinterziehung durch EDV-Eingaben eines FA-Sachbearbeiters

  • BGH, 28.01.2003 - 5 StR 378/02

    Freisprüche eines brandenburgischen Amtsdirektors und zweier Geschäftsführer

  • BayObLG, 14.03.2002 - 4St RR 8/02

    Begriff der Finanzbehörden - Kenntnisstand bei Steuerfestsetzung

  • BGH, 13.12.1994 - 1 StR 622/94

    Nachteilszufügung - Untreue - Vergleich der Vermögenslage - Provision - Treubruch

  • BGH, 15.03.1996 - 3 StR 506/95

    Unzureichend bestimmter Geltungsbereich einer Baumschutzsatzung

  • BVerfG, 26.10.2005 - 2 BvR 720/04

    Grenzen der Auslegung von Straftatbeständen durch die Gerichte

  • OLG Hamm, 08.02.2005 - 2 Ss OWi 752/04

    Verstoß gegen die HandwerksOrdnung; Schwarzarbeitsgesetz; Eintragung in die

  • BayObLG, 11.03.2003 - 4St RR 7/03

    Zur Strafbarkeit von Steuerhinteziehungen durch Nichtangabe von Einkünften aus

  • BGH, 14.07.1993 - 5 StR 159/93

    Fortsetzungszusammenhang bei Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuer

  • BGH, 16.07.1991 - 5 StR 113/91

    Gesamtvorsatz - Erweiterung des Vorsatzes - Umsatzsteuerhinterziehung

  • FG Brandenburg, 25.11.2003 - 1 K 2687/02

    Keine Steuerhinterziehung bei unberechtigten Steuererstattungen an sich selbst

  • BGH, 21.09.1994 - 5 StR 114/94

    Einkommensteuerhinterziehung - Umsatzsteuerhinterziehung - Tateinheit -

  • FG Baden-Württemberg, 27.03.1998 - 9 V 54/97

    Umsatzsteuerkürzung bei Vorliegen eines landwirtschaftlichen und

  • OLG Karlsruhe, 08.02.1996 - 2 Ss 107/95

    Strafbefehl über eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen wegen einer

  • BayObLG, 23.03.2000 - 5St RR 36/00

    Anforderungen an die Erfüllung der Konkursantragspflicht durch den

  • OLG Oldenburg, 16.11.1998 - Ss 319/98

    Begehungsform der Steuerhinterziehung; Unversteuerte Einfuhr von Branntwein bei

  • BGH, 21.02.1991 - 4 StR 50/91

    Eintritt der Verfolgungsverjährung - Verfolgungsverjährung bei Zusammentreffen

  • BayObLG, 28.05.1996 - 3 ObOWi 54/96

    Vereinbarkeit der Bußgeldvorschrift mit höherrangigem Recht; Frage der

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