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   BGH, 13.10.1998 - 5 StR 392/98   

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BGH, 13.10.1998 - 5 StR 392/98 (https://dejure.org/1998,1750)
BGH, Entscheidung vom 13.10.1998 - 5 StR 392/98 (https://dejure.org/1998,1750)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 1998 - 5 StR 392/98 (https://dejure.org/1998,1750)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2 u. 4; ; StPO § ... 258; ; StPO § 258 Abs. 3; ; StPO § 258 Abs. 2; ; UStG § 2 Abs. 1; ; UStG § 16 Abs. 1 Satz 2; ; AO § 371 Abs. 1; ; AO § 370; ; AO § 168; ; AO § 371; ; AO § 149 Abs. 2; ; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; ; AO § 371 Abs. 2 Nr. 2; ; AO § 371 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 371; StPO § 258, § 337

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Eine strafbefreiende Selbstanzeige muss vom Anzeigenden nicht als solche bezeichnet werden

Besprechungen u.ä.

  • drburkhard.de PDF (Entscheidungsanmerkung)

    Wirksamkeiten von sogenannten Teil-Selbstanzeigen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHR AO § 371 Abs. 1 Unvollständigkeit 2
  • NStZ 1999, 38
  • NStZ-RR 1999, 260
  • StV 1999, 27
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.05.1987 - 3 StR 37/87

    Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung - Anforderungen an die Rüge der Verletzung

    Auszug aus BGH, 13.10.1998 - 5 StR 392/98
    Eine Teilbarkeit war innerhalb der fortgesetzten Handlung stets anerkannt (vgl. BGHSt 35, 36, 37; BGHR AO § 371 Abs. 1 Fortsetzungszusammenhang 1; Unvollständigkeit 1).

    Sowohl nach Sinn und Zweck des § 371 AO, bisher unerkannte Steuerquellen aus fiskalischen Gründen aufzudecken (BGHSt 35, 36, 37), als auch nach dem Gesetzeswortlaut, der eine Strafbefreiung "insoweit" zuläßt, als berichtigt und nachgezahlt worden ist, gilt dies aber auch innerhalb einer einzigen Hinterziehungshandlung (so schon der 3. Senat nicht tragend in: BGHR AO § 371 Abs. 1 Fortsetzungszusammenhang 1).

  • BGH, 12.08.1987 - 3 StR 10/87

    Wirkung der Selbstanzeige bei fortgesetzter Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 13.10.1998 - 5 StR 392/98
    Eine Teilbarkeit war innerhalb der fortgesetzten Handlung stets anerkannt (vgl. BGHSt 35, 36, 37; BGHR AO § 371 Abs. 1 Fortsetzungszusammenhang 1; Unvollständigkeit 1).

    Sowohl nach Sinn und Zweck des § 371 AO, bisher unerkannte Steuerquellen aus fiskalischen Gründen aufzudecken (BGHSt 35, 36, 37), als auch nach dem Gesetzeswortlaut, der eine Strafbefreiung "insoweit" zuläßt, als berichtigt und nachgezahlt worden ist, gilt dies aber auch innerhalb einer einzigen Hinterziehungshandlung (so schon der 3. Senat nicht tragend in: BGHR AO § 371 Abs. 1 Fortsetzungszusammenhang 1).

  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Auszug aus BGH, 13.10.1998 - 5 StR 392/98
    Dies gilt auch nach Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung (BGHSt 40, 138; 40, 195).
  • BGH, 19.03.1991 - 5 StR 516/90

    Prozessuale Offenbarungspflicht des Maklers über laufende Einnahmen - Vollendete

    Auszug aus BGH, 13.10.1998 - 5 StR 392/98
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann in der Einreichung einer (wahrheitsgemäßen) Umsatzsteuerjahreserklärung im Verhältnis zu den zuvor unterlassenen oder unzutreffenden monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen eine Selbstanzeige zu sehen sein, ohne daß es ausdrücklich eines entsprechenden Hinweises seitens des Steuerpflichtigen bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1991 - 5 StR 516/90 -, NJW 1991, 2844, 2846 = wistra 1991, 223, 225, insoweit in BGHSt 37, 340 nicht abgedruckt).
  • BGH, 15.11.1968 - 4 StR 190/68

    Beweiskraft eines Kraftfahrzeugscheins hinsichtlich der Angaben zur Person des

    Auszug aus BGH, 13.10.1998 - 5 StR 392/98
    Dies hätte jedoch geschehen müssen, weil jeder Wiedereintritt in die Verhandlung den vorausgegangenen Ausführungen des Angeklagten die rechtliche Bedeutung als Schlußvortrag und letztes Wort nimmt und die erneute Beachtung des § 258 StPO erforderlich macht (BGHSt 22, 278, 279/280; BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 1; BGH NStZ-RR 1998, 15).
  • BGH, 20.06.1994 - 5 StR 595/93

    Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung im Bereich des

    Auszug aus BGH, 13.10.1998 - 5 StR 392/98
    Dies gilt auch nach Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung (BGHSt 40, 138; 40, 195).
  • BGH, 16.07.1986 - 2 StR 281/86

    Erteilung - Verfahrensabschnitt - Hinweis - Angeklagter - Verurteilung wegen

    Auszug aus BGH, 13.10.1998 - 5 StR 392/98
    Dies hätte jedoch geschehen müssen, weil jeder Wiedereintritt in die Verhandlung den vorausgegangenen Ausführungen des Angeklagten die rechtliche Bedeutung als Schlußvortrag und letztes Wort nimmt und die erneute Beachtung des § 258 StPO erforderlich macht (BGHSt 22, 278, 279/280; BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 1; BGH NStZ-RR 1998, 15).
  • BGH, 02.09.1997 - 1 StR 500/97

    Erteilung des letzten Wortes bei jedem Wiedereintritt in die Verhandlung

    Auszug aus BGH, 13.10.1998 - 5 StR 392/98
    Dies hätte jedoch geschehen müssen, weil jeder Wiedereintritt in die Verhandlung den vorausgegangenen Ausführungen des Angeklagten die rechtliche Bedeutung als Schlußvortrag und letztes Wort nimmt und die erneute Beachtung des § 258 StPO erforderlich macht (BGHSt 22, 278, 279/280; BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 1; BGH NStZ-RR 1998, 15).
  • BGH, 20.05.2010 - 1 StR 577/09

    Gesetzlichkeitsprinzip (Analogieverbot; Verbot der teleologischen Reduktion eines

    Soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bislang eine solche Teilselbstanzeige als wirksam angesehen worden ist, weil das Wort "insoweit" in § 371 Abs. 1 AO eine nur teilweise Nachholung fehlender zutreffender Angaben erlaube (vgl. BGHSt 35, 36; BGH wistra 1988, 356; 1999, 27), hält der Senat daran nicht fest.
  • BGH, 25.07.2011 - 1 StR 631/10

    Anwesenheit in der Hauptverhandlung (Eigenmächtigkeit des Entfernens im Sinne bei

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Umsatzsteuerjahreserklärung - selbst wenn sie verspätet abgegeben wird - auch eine strafbefreiende Selbstanzeige für unrichtige oder pflichtwidrig nicht abgegebene - Umsatzsteuervoranmeldungen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1998 - 5 StR 392/98, wistra 1999, 27).

    Demgegenüber führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Selbstanzeige auch dann zur vollständigen Strafaufhebung, wenn die Abweichungen in der Berichtigung oder Nacherklärung vom geforderten Inhalt der Selbstanzeige nur geringfügig sind (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1998 - 5 StR 392/98, wistra 1999, 27).

    Der Bundesgerichtshof hat hierzu bisher keine Grundsätze aufgestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1998 - 5 StR 392/98, wistra 1999, 27; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1976 - 1 StR 196/76, BB 1978, 698).

    Dessen hätte es aber bedurft, weil eine Umsatzsteuerjahreserklärung auch hinsichtlich nicht eingereichter Umsatzsteuervoranmeldungen eine Selbstanzeige darstellen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1998 - 5 StR 392/98, wistra 1999, 27).

  • BGH, 26.04.2001 - 5 StR 587/00

    Schadensgleiche Vermögensgefährdung bei der Untreue (mangelhafte Dokumentation

    In einem solchen Fall kann der Steuerpflichtige nämlich nicht mehr - wie ansonsten möglich (vgl. BGHR AO § 371 Abs. 1 - Unvollständigkeit 2) - durch die Abgabe einer wahrheitsgemäßen Umsatzsteuerjahreserklärung Straffreiheit für die bezüglich der Umsatzsteuervoranmeidungen begangenen Steuerhinterziehungen erlangen (vgl. § 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. b AO).
  • BGH, 05.05.2004 - 5 StR 548/03

    Aufhebung eines Haftbefehls gemäß § 126 Abs. 3 in Verbindung mit § 120 Abs. 1

    aa) Die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige im Steuerrecht beruht vor allem auf fiskalischen Erwägungen (vgl. BGHSt 35, 36, 37; BGHR AO § 371 Abs. 1 Unvollständigkeit 2).
  • BGH, 16.06.2005 - 5 StR 118/05

    Strafbefreiende Selbstanzeige (Wirksamkeitsvoraussetzungen und Aufhebung der

    b) Als Selbstanzeige kämen die berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung für das zweite Quartal 1999 (eingegangen beim Finanzamt am 28. Dezember 2000) und die zutreffende Umsatzsteuerjahreserklärung für 1998 (eingegangen beim Finanzamt am 29. Dezember 2000), in denen der Angeklagte den umsatzsteuerlich relevanten Sachverhalt wahrheitsgemäß angibt, in Betracht (vgl. BGHR AO § 371 Abs. 1 Unvollständigkeit 2).
  • BGH, 24.11.2004 - 5 StR 206/04

    Einheitliche Tat bei der Umsatzsteuerhinterziehung (Umsatzsteuervoranmeldungen

    Nicht zuletzt aufgrund dieser Besonderheiten wird nach ständiger Rechtsprechung in der Einreichung einer (wahrheitsgemäßen) Umsatzsteuerjahreserklärung im Verhältnis zu den zuvor unterlassenen oder unzutreffenden monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen auch eine strafbefreiende Selbstanzeige im Sinne von § 371 Abs. 1 AO gesehen, ohne daß es etwa ausdrücklich eines entsprechenden Hinweises seitens des Steuerpflichtigen bedarf (vgl. BGH wistra 1991, 223, 225, insoweit in BGHSt 37, 340 nicht abgedruckt; vgl. auch BGHR AO § 371 Abs. 1 Unvollständigkeit 2).
  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 344/08

    Beihilfe und Mittäterschaft bei Steuerhinterziehung (Beendigung bei der

    Damit liegt auch keine wirksame Teilselbstanzeige vor (vgl. dazu BGH wistra 1999, 27, 28; Joecks aaO Rdn. 75).
  • BGH, 20.11.2018 - 1 StR 349/18

    Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung (erforderlicher Umfang der Selbstanzeige:

    In der Einreichung einer (wahrheitsgemäßen) Umsatzsteuerjahreserklärung kann demzufolge im Verhältnis zu den zuvor unterlassenen oder unzutreffenden monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen eine Selbstanzeige zu sehen sein (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1998 - 5 StR 392/98, wistra 1999, 27 Rn. 11).

    Insofern vermindert sich der Schuldumfang der Tat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1998 - 5 StR 392/98, wistra 1999, 27 Rn. 13).

  • BGH, 20.09.2017 - 1 StR 391/16

    Recht auf das letzte Wort (Pflicht zur Neugewährung bei Wiedereintritt in die

    Die Erörterung der Frage, wie die auf eine Beweiserhebung gerichteten Anträge des Angeklagten E. zu verstehen sind, stellte eine inhaltliche Befassung mit Beweisanträgen dar, die über die bloße Entgegennahme der dabei vom Verteidiger nach Rücksprache mit seinem Mandanten neu formulierten Hilfsbeweisanträge hinausging (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1998 - 5 StR 392/98, wistra 1999, 27).
  • BGH, 05.05.2004 - 5 StR 548/03
    aa) Die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige im Steuerrecht beruht vor allem auf fiskalischen Erwägungen (vgl. BGHSt 35, 36, 37; BGHR AO § 371 Abs. 1 Unvollständigkeit 2).
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