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   BGH, 12.01.1993 - X ZR 87/91   

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https://dejure.org/1993,572
BGH, 12.01.1993 - X ZR 87/91 (https://dejure.org/1993,572)
BGH, Entscheidung vom 12.01.1993 - X ZR 87/91 (https://dejure.org/1993,572)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 1993 - X ZR 87/91 (https://dejure.org/1993,572)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Mitverschulden - Vertraglicher Ersatzanspruch - Besteller - Fachliche Kompetenz - Sachliche Kompetenz - Alleinverantwortung - Eignung und Befähigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 254
    Auswahlverschulden bei Werkvertrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mitverschulden wegen Beauftragung eines unfähigen Unternehmers? (IBR 1993, 191)

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 1191
  • MDR 1993, 845
  • BGHR BGB § 254 Abs. 1 Beauftragter Schädiger 3
  • WM 1993, 652
  • BB 1993, 532
  • DB 1993, 630
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 02.10.1990 - VI ZR 14/90

    Schadensersatz bei Schwarzarbeit?

    Auszug aus BGH, 12.01.1993 - X ZR 87/91
    Das entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urt. v. 13.01.1969 - VI ZR 86/65, VersR 1967, 378; Urt. v. 02.07.1985 - VI ZR 68/84, VersR 1985, 965; Urt. v. 29.03.1987 - VI ZR 311/87, VersR 1988, 570; Urt. v. 02.10.1990 - VI ZR 14/90, NJW 1991, 165 [BGH 02.10.1990 - VI ZR 14/90] = MDR 1991, 325).

    In einen solchen, nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch kann auch ein Auftraggeber geraten, der Arbeiten, von denen er weiß, daß sie mit Gefahren verbunden sind, die nur ein Fachmann beherrschen kann, an eine Person vergibt, deren mangelnde Sachkunde ihm bekannt ist oder an deren Fähigkeiten zu zweifeln auch aus seiner Sicht hinreichend konkreter Anlaß bestand (vgl. BGH, Urt. v. 02.10.1990 aaO.; s.a. Sen.Urt. v. 01.12.1987 aaO.).

    b) In der Regel trägt der Unternehmer, der sich zur entgeltlichen Ausführung eines Werkes anbietet, im Verhältnis zum Besteller die alleinige Verantwortung (BGH, Urt. v. 02.10.1990 - VI ZR 14/90, aaO.).

    Von einer Verletzung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten und damit einem Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB kann bei einer Auftragsvergabe daher erst dann gesprochen werden, wenn der konkrete Sachverhalt Anlaß für die Annahme bietet, der Unternehmer werde durch die angetragenen Arbeiten überfordert, weil er die erforderliche Ausstattung oder die notwendige fachliche Kompetenz nicht besitzt (BGH, Urt. v. 02.10.1990 aaO.).

  • BGH, 09.04.1987 - III ZR 126/85

    Bank - Aufklärungspflicht - Darlehen - Risiken

    Auszug aus BGH, 12.01.1993 - X ZR 87/91
    a) Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB ist grundsätzliche Aufgabe des Tatrichters (vgl. BGHZ 51, 275, 279; BGH, Urt. v. 30.09.1982 - III ZR 110/81, NJW 1983, 622; Urt. v. 06.04.1987 - II ZR 208/86, VersR 1987, 901; Urt. v. 09.04.1987 - III ZR 126/85, WuM 1987, 1546; Urt. v. 11.04.1988 - II ZR 200/87, VersR 1988, 928; Urt. v. 08.12.1987 - VI ZR 82/87, VersR 1988, 412, 413).

    Eine eigene Entscheidung im Revisionsverfahren kann mithin nur unter der Voraussetzung eröffnet sein, daß die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hierfür ausreichen (BGH, Urt. v. 09.04.1987 - III ZR 126/85, WuM 1987, 1546; Urt. v. 03.10.1989 - XI ZR 163/88, ZIP 1989, 1537, 1539 = WuM 1989, 1757).

  • BGH, 03.10.1989 - XI ZR 163/88

    Gegenseitige Rechte und Pflichten der Kreditinstitute im beleglosen

    Auszug aus BGH, 12.01.1993 - X ZR 87/91
    Eine eigene Entscheidung im Revisionsverfahren kann mithin nur unter der Voraussetzung eröffnet sein, daß die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hierfür ausreichen (BGH, Urt. v. 09.04.1987 - III ZR 126/85, WuM 1987, 1546; Urt. v. 03.10.1989 - XI ZR 163/88, ZIP 1989, 1537, 1539 = WuM 1989, 1757).
  • BGH, 12.12.2001 - X ZR 192/00

    Annahme der Bevollmächtigung im Falle einer Anrufweiterleitung

    Bei dessen Feststellung und Bemessung, die in erster Linie Sache des Tatrichters ist und diesem vorbehalten bleiben muß, wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß in der Regel der Unternehmer, der sich zur entgeltlichen Ausführung eines Werkes anbietet, im Verhältnis zum Besteller die alleinige Verantwortung trägt (Sen.Urt. v. 12.01.1993 - X ZR 87/91, NJW 1993, 1191, 1192).
  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 158/99

    Rechtsfolgen eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Spediteurs im

    Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB obliegt ebenfalls grundsätzlich dem Tatrichter (vgl. BGHZ 51, 275, 279; BGH, Urt. v. 30.9.1982 - III ZR 110/81, NJW 1983, 622; BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter Schädiger 3), so daß die Sache auch aus diesem Grund zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.
  • BGH, 14.05.1998 - I ZR 95/96

    Berufung des Auftraggebers auf grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs

    Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine konkrete gesetzliche Ausprägung des in § 242 BGB enthaltenen allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. BGHZ 34, 355, 363; BGH, Urt. v. 12.1.1993 - X ZR 87/91, BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter Schädiger 3, m.w.N.).

    In einen solchen, nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch kann etwa ein Auftraggeber geraten, der Arbeiten, von denen er weiß, daß sie mit Gefahren verbunden sind, die nur von einem Fachmann beherrscht werden können, an eine Person vergibt, deren mangelnde Sachkunde ihm bekannt ist oder an deren Fähigkeiten zu Zweifeln auch aus seiner Sicht hinreichend konkreter Anlaß bestand (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.1990 - VI ZR 14/90, VersR 1990, 1362; BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter Schädiger 3).

    Erst unter derartigen Umständen beinhaltet die Auftragserteilung die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung allein dem Schädiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem § 254 BGB zugrundeliegenden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist (BGH BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter Schädiger 3).

    Im allgemeinen obliegt dem Unternehmer, der die entgeltliche Erbringung von Leistungen anbietet, im Verhältnis zu seinem Auftraggeber die alleinige Verantwortung für eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung (vgl. BGH VersR 1990, 1362 f.; BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter Schädiger 3).

    Die Versicherungsnehmerin der Klägerin brauchte ohne besonderen Anlaß die Eignung, Befähigung und Ausstattung ihres Vertragspartners nicht zu überprüfen (BGH BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter Schädiger 3).

  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 182/99

    Rechtsfolgen eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Spediteurs im

    Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB obliegt ebenfalls grundsätzlich dem Tatrichter (vgl. BGHZ 51, 275, 279; BGH, Urt. v. 30.9.1982 - III ZR 110/81, NJW 1983, 622; BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter Schädiger 3), so daß die Sache auch aus diesem Grund zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.

    Die Versicherungsnehmer des Klägers brauchten ohne besonderen Anlaß die Eignung, Befähigung und Ausstattung ihres Vertragspartners nicht in Zweifel zu ziehen und zu überprüfen (vgl. BGH BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter Schädiger 3; BGH TranspR 1998, 475, 478).

  • BGH, 29.04.1999 - I ZR 70/97

    Verlust von Transportgut infolge von Organisationsmängeln im Betrieb des

    Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine konkrete gesetzliche Ausprägung des in § 242 BGB enthaltenen allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. BGHZ 34, 355, 363; 135, 235, 240; BGH, Urt. v. 12.1.1993 - X ZR 87/91, NJW 1993, 1191, 1192; Urt. v. 14.5.1998 - I ZR 95/96, TranspR 1998, 475, 477).

    In einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch kann ein Auftraggeber etwa dann geraten, wenn er Arbeiten, von denen er weiß, daß sie mit Gefahren verbunden sind, die nur von einem Fachmann beherrscht werden können, an eine Person vergibt, deren mangelnde Sachkunde ihm bekannt ist oder an deren Fähigkeiten zu zweifeln auch aus seiner Sicht hinreichend konkreter Anlaß bestand (BGH NJW 1993, 1191, 1192; TranspR 1998, 475, 477).

    Die Auftragserteilung beinhaltet unter solchen Umständen die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung allein dem Schädiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem § 254 BGB zugrundeliegenden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist (vgl. BGH NJW 1993, 1191, 1192).

  • AG Brandenburg, 08.01.2007 - 31 C 59/06

    Hinweispflicht einer Kfz-Werkstatt: Bevorstehender Ablauf eines

    Soweit nicht besondere Umstände dagegen sprechen, kann der Kunde daher bei einer KfZ-Werkstatt - insbesondere einer Vertragswerkstatt wie hier - von ihrem Vorhandensein auch ausgehen ( BGH, MDR 1993, Seite 845 = NJW 1993, Seite 1191; BGH, NJW-RR 1996, Seiten 789 ff. ), so dass insoweit - wie auch sonst - ein objektiver, durch den Gegenstand des Vertrags bestimmter Maßstab zugrunde zu legen ist.
  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 264/99

    Umfang der Zulassung der Revision

    Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB obliegt ebenfalls grundsätzlich dem Tatrichter (vgl. BGHZ 51, 275, 279; BGH, Urt. v. 30.9.1982 - III ZR 110/81, NJW 1983, 622; BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter Schädiger 3), so daß die Sache auch aus diesem Grund zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.

    Denn im allgemeinen obliegt dem Unternehmer, der die entgeltliche Erbringung von Leistungen anbietet, im Verhältnis zu seinem Auftraggeber die alleinige Verantwortung für eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung (vgl. BGH BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter Schädiger 3; BGH TranspR 1998, 475, 477).

  • BGH, 21.11.1996 - IX ZR 182/95

    Haftung des Notars gegenüber Kapitalanlegern; Begriff des Auftraggebers

    Diese vom Berufungsgericht offen gelassene Frage kann der Senat selbst entscheiden, weil insoweit weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. BGH, Urt. v. 12. Januar 1993 - X ZR 87/91, WM 1993, 652, 654).
  • BGH, 30.03.2006 - I ZR 57/03

    Mitverschulden des Versenders wegen Kenntnis von groben Organisationsmängeln des

    Der Auftraggeber gerät dementsprechend nur dann in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch, wenn ihm der konkrete Sachverhalt Anlass für die Annahme bietet, der Unternehmer werde durch die ihm angetragenen Arbeiten überfordert, weil er die erforderliche Ausstattung oder die notwendige fachliche Kompetenz nicht besitze (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.1990 - VI ZR 14/90, NJW 1991, 165 f.; Urt. v. 12.1.1993 - X ZR 87/91, NJW 1993, 1191, 1192).
  • BGH, 29.04.1999 - I ZR 232/97

    Shareware-Version

    Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine konkrete gesetzliche Ausprägung des in § 242 BGB enthaltenen allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. BGHZ 34, 355, 363; 135, 235, 240; BGH, Urt. v. 12.1.1993 - X ZR 87/91, NJW 1993, 1191, 1192; BGH TranspR 1998, 475, 477).

    In einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch kann ein Auftraggeber etwa dann geraten, wenn er Arbeiten, von denen er weiß, daß sie mit Gefahren verbunden sind, die nur von einem Fachmann beherrscht werden können, an eine Person vergibt, deren mangelnde Sachkunde ihm bekannt ist oder an deren Fähigkeiten zu zweifeln auch aus seiner Sicht hinreichend konkreter Anlaß bestand (BGH NJW 1993, 1191, 1192; TranspR 1998, 475, 477).

    Die Auftragserteilung beinhaltet unter solchen Umständen die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung allein dem Schädiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem § 254 BGB zugrundeliegenden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist (vgl. BGH NJW 1993, 1191, 1192).

  • OLG Düsseldorf, 10.10.2014 - 22 U 72/14

    "Stoffverantwortung" entbindet Auftragnehmer nicht von seinen

  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 163/99

    Rechtsfolgen eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Spediteurs im

  • BGH, 02.11.1995 - X ZR 81/93

    Prüfungspflicht des Fachunternehmens bei Anlagenbaukomponenten

  • OLG Koblenz, 08.06.2012 - 8 U 1183/10

    Höhe des Schadensersatzes hinsichtlich der Beseitigung eines fehlerhaft

  • BGH, 20.07.1999 - X ZR 139/96

    Festsetzung der Beschwer bei Verfahrenstrennung in der Berufungsinstanz

  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 221/99

    Rechtsfolgen eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Spediteurs im

  • OLG Braunschweig, 08.05.2013 - 3 U 70/12

    Keine Haftung für Fehler aufgrund von überwiegendem Mitverschulden?

  • OLG München, 22.03.2016 - 9 U 2091/15

    Haftungsreduzierung - Rückabtretung der Mängel- und Gewährleistungsansprüche im

  • BGH, 06.06.2002 - X ZR 214/00

    Ursächlichkeit des Mangels und Mitverschulden

  • BGH, 28.10.1993 - IX ZR 252/92

    Haftung des Steuerberaters wegen Verletzung der Aufklärungspflicht;

  • OLG Bamberg, 07.11.2005 - 4 U 59/05

    Anfechtung eines Angebots wegen Verschleierung des Ortes der Leistungserbringung

  • OLG Celle, 01.04.2003 - 16 U 129/02

    Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines gescheiterten Bauvertrages; Rücktritt

  • BGH, 21.11.1996 - IX ZR 188/95

    Klage auf Schadensersatz gegen einen Notar wegen Verletzung notarieller Pflichten

  • BGH, 21.11.1996 - IX ZR 192/95

    Fehlen eines Notarsiegels i.R.e. von einem Anwaltsnotar abgegebenen Erklärung als

  • OLG Naumburg, 27.05.2011 - 5 U 1/11

    Haftung des Architekten: Schadensersatzpflicht bei Erhöhung der Kosten eines

  • BGH, 21.11.1996 - IX ZR 187/95

    Anspruch auf Schadensersatz gegen Anwaltsnotar - Beteiligung an betrügerischem

  • OLG München, 11.07.1996 - 24 U 63/95

    Einwendungsmöglichkeiten des Unternehmensberater eines Franchisegebers in einem

  • BGH, 21.11.1996 - IX ZR 194/95

    Anspruch auf Schadensersatz gegen Anwaltsnotar - Vorliegen einer notariellen

  • BGH, 21.11.1996 - IX ZR 184/95

    Schadenersatzanspruch gegen einen Notar wegen Verletzung seiner Pflichten -

  • BGH, 21.11.1996 - IX ZR 191/95

    Schadensersatzanspruch gegen Anwaltsnotar - Zweifel über Charakter einer

  • BGH, 21.11.1996 - IX ZR 193/95

    Anspruch auf Schadensersatz gegen Anwaltsnotar - Rechtscharakter einer

  • AG Brandenburg, 21.12.2011 - 31 C 36/10

    Einbau einer Autogasanlage und die Hinweispflichten der Kfz-Werkstatt

  • AG Brandenburg, 21.12.2011 - 31 C 361/10

    Hinweispflichten einer Kfz-Werkstatt bei Einbau einer Autogasanlage

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