Rechtsprechung
   BGH, 09.11.1992 - II ZR 234/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,768
BGH, 09.11.1992 - II ZR 234/91 (https://dejure.org/1992,768)
BGH, Entscheidung vom 09.11.1992 - II ZR 234/91 (https://dejure.org/1992,768)
BGH, Entscheidung vom 09. November 1992 - II ZR 234/91 (https://dejure.org/1992,768)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,768) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Dienstvertrag - Anstellungsverhältnis - Geschäftsführer - Gesellschafter - Kenntnis - Kündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 Abs. 1, Abs. 2
    Kündigung des GmbH-Geschäftsführers aus wichtigem Grund

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Abwägung der Interessen beider Vertragsteile, Außerordentliche Kündigung, Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar, Keine Abmahnung, Kündigungsgrund, Tatsachen, Vertrauensbruch

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Außerordentliche Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers, Zurechnung der Kenntnis von Kündigungsgründen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 463
  • ZIP 1993, 32
  • MDR 1993, 224
  • BGHR BGB § 626 Abs. 1 Wichtiger Grund 4
  • NZA 1993, 267 (Ls.)
  • WM 1992, 2142
  • BB 1992, 2453
  • DB 1993, 218
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.06.1984 - II ZR 221/83

    Frist für die fristlose Kündigung des Vorstandsmitglieds einer Genossenschaft;

    Auszug aus BGH, 09.11.1992 - II ZR 234/91
    Der erkennende Senat hat es freilich als für den Beginn der Zweiwochenfrist bedeutsam angesehen, daß der genossenschaftliche Aufsichtsrat nach § 38 GenG den Vorstand zu überwachen und die Generalversammlung einzuberufen hat, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist (Urt. v. 18. Juni 1984 - II ZR 221/83, WM 1984, 1120, 1121).
  • BAG, 05.05.1977 - 2 AZR 297/76

    Ausschlußfrist - Verwirkung - Genossenschaft - Generalversammlung - Recht zur

    Auszug aus BGH, 09.11.1992 - II ZR 234/91
    Dieses hat jedoch selbst klargestellt, daß sie sich nur auf den eigentlichen arbeitsrechtlichen Bereich bezieht und Fälle im Auge hat, in denen etwa der Leiter eines nachgeordneten Betriebs oder eines Betriebsteils praktisch die Funktion des Arbeitgebers ausübt, ohne selbst kündigungsberechtigt zu sein; den Aufsichtsratsmitgliedern einer Genossenschaft hat es eine solche Stellung im Verhältnis zu einem Vorstandsmitglied, dessen Anstellungsverhältnis allein von der Generalversammlung gekündigt werden kann, nicht zuerkannt (NJW 1978, 723, 724).
  • BGH, 17.05.1977 - VI ZR 174/74

    Verneinende Feststellungsklage gegen Zedenten und Zessionar

    Auszug aus BGH, 09.11.1992 - II ZR 234/91
    Bei der Zwischenfeststellungsklage wird das für die normale Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse durch die Vorgreiflichkeit des festzustellenden Rechtsverhältnisses für die Hauptentscheidung ersetzt; sie ist zulässig, wenn das über die Hauptsache ergehende Urteil die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht erschöpfend regelt, sondern das Rechtsverhältnis zwischen ihnen darüber hinaus Bedeutung gewinnen kann (BGHZ 69, 37, 41 f.).Letzteres ist hier schon deswegen der Fall, weil bisher nur Gehaltsansprüche für die Zeit bis April 1990 eingeklagt sind, das Anstellungsverhältnis aber durch ordentliche Kündigung frühestens zum 31. Dezember 1991 beendet werden konnte.
  • BGH, 03.12.1973 - II ZR 85/70

    Anfechtung eines Abberufungsbeschlusses eines Genossenschaftsmitglieds -

    Auszug aus BGH, 09.11.1992 - II ZR 234/91
    Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn dem Dienstherrn bei Abwägung aller Umstände die Weiterbeschäftigung des Dienstverpflichteten in seiner bisherigen oder einer entsprechenden Stellung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist (Sen.Urt. v. 3. Dezember 1973 - II ZR 85/70, WM 1974, 131, 133 und v. 19. Oktober 1987 - II ZR 97/87, ZIP 1988, 47, 48).
  • BGH, 17.03.1980 - II ZR 178/79

    Frist zur Kündigung des GmbH-Geschäftsführers aus wichtigem Grund - Kenntnis

    Auszug aus BGH, 09.11.1992 - II ZR 234/91
    Bei juristischen Personen ist für die Anwendung des § 626 Abs. 2 BGB grundsätzlich die Kenntnis des zur Kündigung berechtigten Organs entscheidend, bei der GmbH also diejenige der Gesellschafterversammlung (Sen.Urt. v. 17. März 1980 - II ZR 178/79, WM 1980, 957 = ZIP 1980, 661); die Frage, ob alle Mitglieder des Organs Kenntnis haben müssen oder ob die Kenntnis eines Mitglieds genügt, spielt hier keine Rolle.
  • BGH, 19.10.1987 - II ZR 97/87

    Schadensersatz wegen Verstoßes eines Dienstverpflichteten gegen ein

    Auszug aus BGH, 09.11.1992 - II ZR 234/91
    Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn dem Dienstherrn bei Abwägung aller Umstände die Weiterbeschäftigung des Dienstverpflichteten in seiner bisherigen oder einer entsprechenden Stellung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist (Sen.Urt. v. 3. Dezember 1973 - II ZR 85/70, WM 1974, 131, 133 und v. 19. Oktober 1987 - II ZR 97/87, ZIP 1988, 47, 48).
  • BGH, 11.11.2010 - III ZR 57/10

    Vorzeitige Kündigung eines DSL-Vertrags

    b) Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann (z.B. BGH, Urteile vom 13. Februar 1995 - II ZR 225/93 - BGHR BGB § 626 Abs. 1 wichtiger Grund 7; vom 9. November 1992 - II ZR 234/91 - aaO wichtiger Grund 4 und vom 19. Oktober 1987 - II ZR 97/87 - aaO wichtiger Grund 1; zu § 314 BGB: BGH, Urteil vom 9. März 2010 - VI ZR 52/09 - NJW 2010, 1874 Rn. 15; siehe ferner zu § 313 BGB: BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 42/07 - BGHZ 181, 77 Rn. 72).
  • BGH, 11.03.2003 - XI ZR 403/01

    Zur Kündigung eines NPD-Girokontos

    Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß ein wichtiger Grund zur Kündigung nur vorliegt, wenn bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles und einer Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann (BGH, Urteile vom 6. März 1986 - III ZR 245/84, WM 1986, 605, 606 und vom 9. November 1992 - II ZR 234/91, WM 1992, 2142, 2143; Bunte, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 24 Rdn. 28; jeweils m.w.Nachw.).
  • AG Brandenburg, 15.10.2015 - 34 C 5/15

    Fitness-Studio - außerordentliche Kündigung bei Verlegung des Studios

    Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB ist, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann ( BGH , Urteil vom 07.03.2013, Az.: III ZR 231/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 2021 ff.; BGH , Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII ZR 42/10, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1431 ff. BGH , Urteil vom 11.11.2010, Az.: III ZR 57/10, u.a. in: NJW-RR 2011, Seiten 916 ff.; BGH , Urteil vom 09.03.2010, Az.: VI ZR 52/09, u.a. in: NJW 2010, Seite 1874; BGH , NJW 1995, Seiten 1358 ff.; BGH , NJW 1993, Seiten 463 ff. ).
  • BGH, 15.07.2010 - V ZB 1/10

    Zwangsversteigerungsverfahren: Vollstreckungsschutz bei Suizidgefahr

    Hierzu gehören zum einen zumutbare Anstrengungen des Suizidgefährdeten selbst (vgl. etwa BVerfG NJW 1992, 1155; 1993, 463, 464; 2004, 49 f.), etwa die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe, ggf. auch unter Einbeziehung eines stationären Klinikaufenthaltes.
  • BGH, 28.10.2002 - II ZR 353/00

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung des

    c) Ebenso wie bei den obigen Kosten (zu b) läßt das Berufungsgericht auch bei den vom Kläger abgerechneten Spesen für 22 Bewirtungen zum Gesamtbetrag von 4.091,80 DM (innerhalb von 3 1/2 Jahren) außer acht, daß der Kläger nicht mit Verdeckungsabsicht zu Werke gegangen ist, sondern sich als Geschäftsführer offen genommen hat, worauf er einen Anspruch zu haben glaubte (vgl. dazu Sen.Urt. v. 9. November 1992 - II ZR 234/91, NJW 1993, 463 f.).

    Die beabsichtigte Betriebseinstellung (dazu unten 3) ist kein Grund, die Anforderungen an eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung zu mildern (vgl. Sen.Urt. v. 9. November 1992 aaO).

  • LG Hamburg, 26.07.2011 - 302 O 192/08

    Prozess gegen KfZ-Haftpflichtversicherer - Keine einmalige Kapitalabfindung für

    Dabei unterliegt der wichtige Grund als unbestimmter Rechtsbegriff der Überprüfung durch die Gerichte (z.B. BGH, NJW 1993, 463, 464, für § 626 BGB).
  • OLG Düsseldorf, 27.06.2011 - 24 U 193/10

    Rechtsfolgen der Kündigung des Mandatsverhältnisses durch den Rechtsanwalt

    So ist ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses nur dann gegeben, wenn aufgrund feststehender Tatsachen dem kündigenden Teil die Fortsetzung des Vertrages bis zu dessen vereinbarter Beendigung nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH NJW 1981, 1264; 1993, 463).
  • BGH, 13.07.1998 - II ZR 131/97

    Anforderungen an die Substantiierung des Parteivorbringens

    Ob das Unternehmen überhaupt gehalten ist, einen dienstverpflichteten Vorstand vor Kündigung abzumahnen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 9. November 1992 - II ZR 234/91, ZIP 1993, 32, 34), kann vorliegend dahinstehen.
  • BGH, 15.09.1997 - II ZR 97/96

    Ausschluß eines Gesellschafters wegen gesellschaftsfeindlichen Verhaltens

    Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des "wichtigen Grundes", der hier im Sinne des § 133 Abs. 1 HGB zu verstehen ist (§ 19 des Gesellschaftsvertrages), verkannt hat (vgl. dazu Sen.Urt. v. 9. November 1992 - II ZR 234/91, WM 1992, 2142, 2143 = NJW 1993, 463, 464 - betr. § 626 Abs. 1 BGB).
  • LAG Niedersachsen, 04.06.2004 - 10 Sa 198/04

    Wirksamkeit einer außerordentlichen und einer vorsorglich ausgesprochenen

    Ein Betrugsversuch oder ein Vertrauensbruch, er eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde, liegt in einem derartigen Verhalten nicht (vgl. BGH, a.a.O.; BGH, 09.11.1992, II ZR 234/91, NJW 1993, S. 463 ).

    Im Hinblick auf diese besonderen Umstände des Einzelfalls liegt allenfalls ein Fehlverhalten des Klägers vor, das mit einer Abmahnung ausreichend sanktioniert ist und umgekehrt ohne Abmahnung keine außerordentliche Kündigung rechtfertigt (vgl. LAG Hamm, a.a.O. ; BGH, NJW 1993, S. 463 ).

  • LAG Sachsen-Anhalt, 19.12.2014 - 4 Sa 10/14

    Außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung - rechtswidrige Verwendung

  • OLG Hamm, 24.06.1994 - 25 U 149/90

    Fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages mit einem GmbH-Geschäftsführer

  • OLG Köln, 27.11.1997 - 1 U 71/92

    Fristlose Kündigung eines Geschäftsführers im Zusammenhang mit angeblichen

  • OLG Düsseldorf, 24.02.2000 - 6 U 77/99

    Umfang des Stimmverbots bei Pflichtverletzung mehrerer Gesellschafter;

  • OLG Celle, 04.02.2004 - 9 U 203/03

    Kündigung eines Dienstverhältnisses "aus wichtigem Grund"; Als unberechtigt zu

  • OLG Köln, 03.06.1993 - 1 U 71/92

    Gesellschaftsrecht; Änderung des Geschäftsführervertrages nur durch

  • BGH, 02.06.1997 - II ZR 101/96

    Fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers einer GmbH

  • OLG Stuttgart, 27.09.2006 - 4 U 74/06

    Verfahrensrecht; Haftung des Geschäftsführers bzw. geschäftsführenden

  • OLG Koblenz, 11.07.2013 - 6 U 1359/12

    Ex-Geschäftsführer der Stadtwerke Neuwied scheitert erneut mit Kündigungsklage

  • BGH, 23.10.1995 - II ZR 130/94

    Auswirkungen der Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers auf einen Beratervertrag

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 360/99

    Fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Vorstandsvorsitzenden einer

  • OLG München, 29.07.2015 - 7 U 39/15

    Zur außerordentlichen Kündigung eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages

  • OLG Hamm, 08.12.1994 - 28 U 55/94

    Wirksamkeit von Honorarvereinbarungen eines Anwalts; Sittenwidrigkeit von

  • OLG Düsseldorf, 02.07.2007 - 9 U 3/07

    Außerordentliche Kündigung des Vorstandsmitgliedes einer Genossenschaft - Beginn

  • OLG Düsseldorf, 24.11.2006 - 16 U 218/05

    Keine fristlose Kündigung des Geschäftsführers wegen Abgabe einer eigenmächtigen

  • LG Düsseldorf, 06.10.2010 - 23 S 267/09 U. 36 C 202/09

    Außerordentliche fristlose Kündigung eines Online-Marketingvertrags mit

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2006 - 15 U 199/05

    Wirksamkeit fristloser Kündigungen hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses

  • BayObLG, 24.02.1997 - 2Z BR 89/96

    Versagung der Genehmigung zur Gewerbe- oder Berufstätigkeit in Eigentumswohnung

  • OLG München, 21.05.2014 - 7 U 3407/13

    Außerordentliche Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages wegen

  • OLG München, 09.07.2014 - 7 U 3407/13

    Fristlose Kündigung eines Dienstvertrags wegen unberechtigter Bonuszahlung

  • OLG München, 08.05.2020 - 23 U 1212/19

    Berufung, Gesellschafterversammlung, Gesellschaft, Gesellschafter,

  • LG Kaiserslautern, 13.08.2004 - 3 O 151/04

    Unwirksame Vereinbarung eines Haftungsausschlusses im Arbeitsvertrag durch

  • AG Pfaffenhofen/Ilm, 26.02.2016 - 1 C 881/15

    Kündigung eines Fitnessstudiovertrages - Außerordentliche Kündigung wegen Umzugs

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht